OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.1994 - 11 WF 526/94
Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte weiterhin Hilfe
zum Lebensunterhalt in einer Höhe erhält, die dem Unterhaltsanspruch entspricht.
Fundstellen: FamRZ 1995, 1167