OLG Koblenz, Beschluss vom 22.01.1999 - 13 WF 32/99
Nach §
124 Nr. 4
ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer
Monatsrate in Rückstand ist. Unter Rückstand ist Verzug zu verstehen, es muß also ein schuldhaftes Verhalten gegeben sein.
Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an zur Einhaltung
der Ratenzahlung nicht in der Lage war.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1999, 171, FuR 1999, 441
, JurBüro 1999, 371
Normenkette: BSHG § 79, § 82
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