Erwerbstätigenbonus und Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen
Entscheidungsgründe:
Sowohl die Berufung des Beklagten als auch die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. Die Berufung des Beklagten hat,
soweit über sie entschieden werden konnte, teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Herabsetzung des ausgeurteilten Trennungsunterhalts
auf 376,00 DM für Juli 1993, auf 523,00 DM für August 1993 und auf 513,00 DM für September 1993. Die weitergehende Berufung
des Beklagten betreffend diesen Zeitraum ist unbegründet. Soweit der Beklagte zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von
748,42 DM monatlich für die Zeit von Oktober bis Dezember 1993 und in Höhe von 550,00 DM monatlich für die Zeit ab Januar
1994 verurteilt worden ist, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Antrag gestellt und sein Rechtsmittel
auch nicht zurückgenommen. In diesem Umfang ist daher seine Berufung antragsgemäß ohne weitere Sachprüfung durch Versäumnisurteil
zurückzuweisen, §§
542 Abs.
1 und Abs.
3,
333
ZPO. Bezüglich der über den Betrag von 550,00 DM monatlich hinausgehenden Verurteilung des Beklagten für die Zeit ab Januar 1994
- Verurteilung zu Unterhaltszahlungen von 748,42 DM monatlich - haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
zwar streitig verhandelt. Insoweit kann aber ein streitiges Urteil über die Berufung des Beklagten noch nicht ergehen, weil
nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Urteil für den Fall eines Einspruchs gegen das Teilversäumnisurteil zu dem auf
den Einspruch ergehenden Urteil inhaltlich in Widerspruch stünde. Die zum Zinsanspruch eingelegte und darüber hinaus auf Zahlung
der Unterhaltsrückstände an den Sozialhilfeträger gerichtete Anschlussberufung der Klägerin hat, was den Kindesunterhalt und
den Trennungsunterhalt bis einschließlich September 1993 anlangt, Erfolg. Die in der Anschlussberufung liegende Klageänderung
lässt der Senat als sachdienlich zu. Eine Entscheidung über die weitergehende Anschlussberufung zum Trennungsunterhalt - Zeitraum
ab Oktober 1993 - kann wegen drohender Widersprüchlichkeit der Urteile für den Fall eines Einspruchs gegen das Teilversäumnisurteil
noch nicht ergehen.
Dem Grunde nach ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin aus §
1361 Abs.
1
BGB. Danach kann die Klägerin während des Getrenntlebens der Parteien von dem Beklagten den nach den Lebensverhältnissen und
den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren allein von dem Erwerbseinkommen des Beklagten bestimmt. Der Unterhalt,
welcher der Klägerin zusteht, bemisst sich folglich nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten.
Der Senat hat anhand der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für 1993 ein Jahresnettoeinkommen des Beklagten - ohne die Auslösungen
und die Wegezeitvergütungen - in Höhe von 38.205,80 DM ermittelt. Hinzuzurechnen ist die im Jahre 1993 für das Jahr 1992 erstattete
Steuer in Höhe von 2.675,01 DM (Bl. 102 d. A.). Danach ergibt sich ein Betrag von 40.880,81 DM. Nach Abzug berufsbedingter
Aufwendungen von 2.044,04 DM (5 %) verbleiben 38.836,77 DM. Die im Jahre 1993 gezahlten Wegezeitvergütungen von insgesamt
358,00 DM sind dem Einkommen ungekürzt hinzuzurechnen. Nach der von dem Beklagten im Verhandlungstermin abgegebenen Erklärung
handelt es sich insoweit um einen Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
Der entsprechende Aufwand des Beklagten ist aber unterhaltsrechtlich bereits durch die zugebilligte Pauschale von 5 % des
Nettoerwerbseinkommens berücksichtigt. Die im Jahre 1993 gezahlten Auslösungen von 5.349,20 DM hat der Senat zu 1/3 und damit
in Höhe eines Betrages von 1.783,07 DM als Einkommen berücksichtigt. Im Falle des Beklagten dienen die AUSlösungen, wie durch
die bereits erstinstanzlich vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers vom 8. Oktober 1993 (Bl. 22 d. A.) belegt ist, der Deckung
der Kosten für die auswärtigen Übernachtungen und für die auswärtige Verpflegung. Unter Berücksichtigung der ersparten häuslichen
Verpflegung kann davon ausgegangen werden, dass die Auslösungen nicht vollständig durch die Aufwendungen für die auswärtige
Unterbringung und die Mehraufwendungen für die auswärtige Verpflegung aufgezehrt werden. Damit errechnet sich für 1993 ein
relevantes Jahreseinkommen von 40.977,84 DM (38.836,77 DM + 358,00 DM + 1.783,07 DM). Das entspricht einem Monatsbetrag von
gerundet 3.415,00 DM.
Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin ist hiervon zunächst der Unterhaltsbedarf der drei ehelichen Kinder der Parteien
abzusetzen. Abzuziehen ist ferner der Unterhaltsbedarf des nichtehelichen Kindes des Beklagten, da der Unterhaltsanspruch
dieses Kindes die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien ebenfalls geprägt hat. Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen
Unterhaltslast des Beklagten - Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehefrau und gegenüber vier Kindern - sowie unter Berücksichtigung
der sonstigen, im folgenden noch darzulegenden Verbindlichkeiten, kommt nur eine Bedarfsbemessung nach der untersten Gruppe
der Düsseldorfler Tabelle in Betracht. Zugrundezulegen ist also jeweils der sogenannte Mindestbedarf. Anzusetzen sind Beträge
von 291,00 DM monatlich für die Tochter N. (1. Altersstufe), 291,00 DM, monatlich (Juli und August 1991) bzw. 353,00 DM monatlich
(ab September 1991) für die Tochter J.S. (1. Altersgruppe bis August 1991, 2. Altersgruppe ab September 1993), 353,00 DM monatlich
für den Sohn P. (2. Altersgruppe) und 383,00 DM monatlich für das nichteheliche Kind des Beklagten (3. Altersstufe: 418,00
DM - 35,00 DM anteiliges Kindergeld).
Danach verbleibt für Juli und August 1993 ein Einkommen von 2.097,00 DM monatlich (3.415,00 DM - 291,00 DM - 291,00 DM - 353,00
DM - 383,00 DM) und für September 1993 ein solches von 2.035,00 DM (3.415,00 DM - 291,00 DM - 353,00 DM - 353,00 DM - 383,00
DM).
Von dem Einkommen des Beklagten sind weiter verschiedene Verbindlichkeiten absetzbar.
Der Beklagte hatte in dem zur Entscheidung stehenden Unterhaltszeitraum aus der Anschaffung von Kraftfahrzeugen während der
Zeit des Zusammenlebens der Parteien einen Kredit bei der Bank mit 195,00 DM monatlich sowie ein Arbeitgeberdarlehen mit 500,00
DM monatlich zu bedienen. Darüber hinaus hatte er wegen Schulden, die während der Zeit des Zusammenlebens der Eheleute u.a.
im Zusammenhang mit dem Besuch der Meisterschule aufgenommen worden waren, 336,00 DM monatlich an die Kreissparkasse zurückzuzahlen.
Die vorgenannten Verbindlichkeiten sind unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig. Es handelt sich um während des Zusammenlebens
der Eheleute entstandene Schulden, die damit grundsätzlich anerkennungsfähig sind (BGH, FamRZ 1984, 358 f.). Auch bei Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien hätte die Klägerin die Folgen dieser Schulden mitzutragen
gehabt. Danach spielt es auch keine Rolle, ob, wie die Klägerin geltend macht, der Beklagte den Besuch der Meisterschule mutwillig
abgebrochen hat. Eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung des Beklagten, die einzelnen Unterhaltsgläubiger wegen einer Schuldenstreckung
und damit einer Verminderung der monatlichen Ratenhöhe anzugehen, besteht jedenfalls während der ersten Trennungsphase der
Parteien noch nicht.
Da die Klägerin bestritten hat, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachten Verbindlichkeiten bedingungsgemäß zurückführt,
sind die vorgenannten Schuldraten allerdings nur insoweit abzusetzen, als der Beklagte entsprechende Zahlung nachgewiesen
hat. Die Zahlung des Arbeitgeberdarlehens in Höhe von 500,00 DM monatlich ist für die Monate Juli bis September 1993 nachgewiesen.
Was die Zahlungen an die Kreissparkasse in Höhe von 336,00 DM monatlich anlangt, ist auf den vorgelegten Kontoauszügen der
jeweilige Stand des Darlehens angegeben, Daraus lässt sich rekonstruieren, dass der Beklagte die Raten von 336,00 DM monatlich
in dem zur Entscheidung stehenden Unterhaltszeitraum durchgängig bezahlt hat. Die Zahlung der Kreditrate an die ... Bank in
Höhe von 195,00 DM monatlich ist in dem Unterhaltszeitraum Juli bis September 1993 dagegen nur für den Monat Juli 1993 nachgewiesen
(Kontoauszug Bl. 94 d. A.).
Weitere Verbindlichkeiten sind in dem Unterhaltszeitraum Juli bis September 1993 nicht absetzbar. Insbesondere hat der Be=
klagte nicht belegt, dass eine vorhandene Überziehung auf dem Girokonto in Höhe von rund 6.500,00 DM mit monatlichen Raten
von 45Ö,00 DM zurückgeführt worden ist.
Nach Abzug der nachgewiesenen Schuldraten ergibt sich damit ein verbleibendes Einkommen in Höhe von 1.066,00 DM für Juli 1993
(2.097,00 DM - 500,00 DM - 195,00 DM - 336,00 DM), von 1.261,00 DM für August 1993 (2.097,00 DM - 500,00 DM - 336,00 DM) und
von 1.199,00 DM für September 1993 (2.035,00 DM - 500,00 DM - 336,00 DM).
Für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin hinzuzurechnen ist das an sie gezahlte Kindergeld von 420,00 DM monatlich,
weil dieses im Verhältnis der Eltern zueinander als Einkommen gilt (BGH, FamRZ 1992, 539 f. m.w.N.). Die der Bedarfsberechnung zugrunde zu legenden Mittel erhöhen sich daher auf 1.486,00 DM für Juli 1993 (1.066,00
DM + 420,00 DM), 1.681,00 DM für August 1993 (1.261,00 DM + 420,00 DM) und auf 1.619f00 DM für September 1993 (1.199,00 DM
+ 420,00 DM).
Nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe an dem ehelichen Lebensstandard steht der Klägerin von den vorgenannten Beträgen
die Hälfte zu, das ist ein Betrag von 743,00 DM (1.486,00 DM : 2) für Juli 1993, von gerundet 841,00 DM (1.681,00 DM : 2)
für August 1993 und von gerundet 810,00 DM (1.619,00 DM : 2) für September 1993. Für die Zubilligung eines Erwerbstätigenbonus
ist neben dem Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen bei besonders beengten wirtschaftlichen Verhältnissen - wie sie hier
vorliegen - kein Raum (vgl. BGH, aaO.).
Teilweise gedeckt ist der Bedarf der Klägerin durch den ihr im Verhältnis zu dem Beklagten zustehenden hälftigen Anteil an
dem von ihr bezogenen Kindergeld (BGH, aaO.), also in Höhe eines Betrages von 210,00 DM monatlich (420,00 DM : 2). Es verbleibt
damit ein ungedeckter Bedarf der Klägerin von 533,00 DM für Juli 1993 (743,00 DM - 210,00 DM), von 631,00 DM für August 1993
(841,00 DM - 210,00 DM) und von 600,00 DM für September 1993 (810,00 DM - 210,00 DM).
Angesichts seiner Einkommensverhältnisse im Jahre 1993 war der Beklagte zur Leistung eines dem vollen restlichen Bedarf der
Klägerin entsprechenden Unterhalts nicht im Stande. Sein verfügbares Einkommen war nicht ausreichend, um davon bei Wahrung
des ihm zuzubilligenden notwendigen Selbstbehalts eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners, den der Senat in Anlehnung an
die Düsseldorfer Tabelle mit 1.300,00 DM monatlich bemisst, sowohl den restlichen Unterhaltsbedarf der Klägerin als auch den
Mindestunterhalt für seine vier minderjährigen Kinder sicherzustellen.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist daher im Wege einer sogenannten Mangelfallberechnung zu ermitteln. Zu diesem Zweck
sind die für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mittel des Beklagten durch den Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten
zu dividieren. Das Ergebnis ist mit dem restlichen Unterhaltsbedarf der Klägerin zu multiplizieren und ergibt deren Unterhaltsanspruch.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten hat sich vor Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche im Juli 1993
auf 2.384,00 DM (1.066,00 DM + 383,00 DM + 353,00 DM + 291,00 DM + 291,00 DM), im August 1993 auf 2.579,00 DM (1.261,00 DM
+ 383,00 DM + 353,00 DM + 291,00 DM + 291,00 DM) und im September 1993 auf ebenfalls 2.579,00 DM (1.199,00 DM + 383,00 DM
+ 353,00 DM + 353,00 DM + 291,00 DM) belaufen.
Zu berücksichtigen ist nunmehr zunächst, dass im Verhältnis zu den drei ehelichen Kindern der Parteien bereits eine Mangelfallberechnung
stattgefunden hat, die zu den anerkannten Beträgen von 174,06 DM monatlich, 131,76 DM monatlich und 131,76 DM monatlich geführt
hat. Eine Mangelfallberechnung ist daher nur noch zwischen der Klägerin und dem nichtehelichen Kind des Beklagten durchzuführen.
Zu diesem Zweck ist von den vorermittelten Einkommensbeträgen der anerkannte Unterhalt der ehelichen Kinder der Parteien abzusetzen.
Damit verbleiben Beträge von 1.946,42 DM für Juli 1993 (2.384,00 DM - 174,06 DM - 131,76 DM - 131,76 DM) und von jeweils
2.141,42 DM (2.579,00 DM - 174,06 DM - 131,76 DM - 131,76 DM) für August und September 1993.
Die für den Unterhalt der Klägerin und des nichtehelichen Kindes des Beklagten zur Verfügung stehenden Mittel betragen damit
für Juli 1993 gerundet 646,00 DM (1.946,42 DM - 1.300,00 DM) und für August und September 1993 gerundet 841,00 DM monatlich
(2.141,42 DM - 1.300,00 DM).
Ausgehend davon errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 376,00 DM für Juli 1993 (646,00 DM : 916,00
DM (533,00 DM + 383,00 DM) x 533,00 DM), von 523,00 DM für August 1993 (841,00 DM : 1.014,00 DM (631,00 DM + 383,00 DM) 631,00
DM) und von 513,00 DM für September 1993 (841,00 DM : 983,00 DM (600,00 DM + 383,00 DM) x 600,00 DM).
Auf die Anschlussberufung ist der Beklagte zur Zahlung des vorerrechneten Unterhalts der Klägerin sowie des anerkannten Kindesunterhalts
für die Zeit von Juli 1993 bis Mai 1994 an das Sozialamt der Verbandsgemeindeverwaltung K. zu verurteilen.
Da in dem genannten Zeitraum, wie die Klägerin belegt hat, Sozialhilfe für die Klägerin und die Kinder in die Unterhaltsansprüche
übersteigender Höhe geleistet worden ist, sind die Unterhaltsansprüche gemäß § 91
BSHG kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Dem hat die Klägerin in der Berufungsinstanz durch ihren Antrag auf
Zahlung an das Sozialamt Rechnung getragen. Allerdings sind, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 25. April 1994 hingewiesen
hat, die Unterhaltsansprüche für die Zeit von Juli bis September 1993 schon vor der Rechtshängigkeit der Klage auf den Sozialhilfeträger
übergegangen. Die Klägerin ist indes berechtigt, die Ansprüche des Sozialamts im eigenen Namen geltend zu machen. Wie durch
die Bescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung K. vom 6. Mai 1994 (Bl. 112 d. A.) belegt ist, hat sie die Klägerin zur Prozessführung
auch in bezug auf die vor Klageerhebung übergegangenen Unterhaltsansprüche ermächtigt. Der Senat sieht hierin einen Fall zulässiger
gewillkürter Prozessstandschaft. Die Gründe, die vor der Änderung des Bundessozialhilfegesetzes dafür sprachen, eine gewillkürte
Prozessstandschaft in bezug auf Unterhaltsansprüche zuzulassen, die vor Klageerhebung im Wege der Überleitungsanzeige auf
den Träger der Sozialhilfe übergegangen waren (vgl. dazu KG, FamRZ 1988, 300), haben nach Auffassung des Senats auch für die gesetzliche Neuregelung - Anspruchsübergang kraft Gesetzes - Gültigkeit.
So ist insbesondere eine unlautere Ausnutzung der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung eines fremden Rechts in gewillkürter
Prozessstandschaft in aller Regel nicht zu befürchten, wenn der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltsberechtigten ermächtigt,
im eigenen Namen auch die vor Klageerhebung übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen geltend zu
machen. Ferner bleibt es auch nach der Änderung des Bundessozialhilfegesetzes dabei, dass der Prozessstandschafter wegen seiner
größeren Sachnähe Kenntnis von den unterhaltsrechtlich relevanten Tatsachen den Rechtsstreit besser als der fremde Gläubiger
führen kann. Schließlich werden auch schutzwürdige Belange des Unterhaltsschuldners nicht berührt.
Im Gegenteil ist es auch für ihn von Vorteil, wenn sämtliche Unterhaltsansprüche in einem Rechtsstreit gegen ihn geltend gemacht
werden und nicht kostenaufwendig in mehreren Prozessen durch verschiedene Gläubiger.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr. 2, Nr. 10,
711, 713
ZPO.