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OLG Köln, Urteil vom 10.10.1996 - 27 UF 52/96
Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger in einem Härtefall
Soweit Unterhaltsansprüche nicht gemäß 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergehen, weil ein Härtefall vorliegt, ist der Unterhaltsbedarf in Höhe der Sozialhilfe als gedeckt anzusehen; insoweit ist der Unterhaltsanspruch erfüllt. Der Unterhaltsberechtigte ist jedoch für die Zukunft als bedürftig anzusehen und der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche nicht gehindert. Da die Sozialhilfe nach § 2 BSHG subsidiär und damit kein anrechnungsfähiges Einkommen ist, wird der Unterhaltsanspruch des Berechtigten für die Zukunft hierdurch nicht berührt.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1997, 8
Normenkette:
BSHG § 91
,
BGB §§ 1569 ff

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