OLG München, Beschluss vom 19.02.1999 - 12 UF 1545/98
Die private Nutzbarkeit eines Firmenfahrzeugs ist unterhaltsrechtlich als Einkommen anzusehen. Die Höhe des Vorteils ist nach
§
287
ZPO zu schätzen, da er nicht mit dem Gehaltsbestandteil identisch ist. Bei der Schätzung ist die steuerliche Mehrbelastung zu
beachten, die durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens entsteht. Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zum Arbeitsplatz eingesetzt
werden, so entfällt der pauschale Ansatz von 5 % berufsbedingter Aufwendungen.
Schulden, die erst nach der Trennung aufgenommen werden, sind nicht eheprägend und wirken sich daher nicht auf den Bedarf
aus. Sie können nur bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Beim Kindesunterhalt können vermögensbildende Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, beim Ehegattenunterhalt dann, wenn
sie eheprägend und objektiv angemessen sind.
Soweit die Ehefrau trotz Betreuung kleiner Kinder eine Erwerbstätigkeit nur aus Not und nicht aus freien Stücken aufnimmt,
liegt eine unzumutbare Tätigkeit vor, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägt.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1999, 188, FuR 1999, 433