OLG München, Beschluss vom 14.12.2005 - 33 Wx 122/05
Schonvermögen bei Eingliederungshilfe in Behindertenwerkstatt - Abwicklung von Altfällen nach Forderungsübergang
»1. Betreuten, die Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehen, steht ein erweitertes Schonvermögen
- wie früher gemäß §
1836c Nr.
2 BGB a.F., § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG - seit 1.1.2005 nicht mehr zu.
2. Das erweiterte Schonvermögen ist aber auf die im Wege des Rückgriffs nach §
1836e BGB geltend gemachten Auslagenpauschalen bzw. Betreuervergütungen aus Zeiträumen vor dem 1.1.2005 weiterhin anzuwenden.«
Fundstellen: FamRZ 2006, 730, OLGReport-München 2006, 300
Normenkette: ,
SGB XII § 90
,
BSHG § 88 Abs. 3 Satz 3
Sachverhalt:
Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1.3.1995 Frau J. als ehrenamtliche Betreuerin mit dem Aufgabenkreis
Vermögenssorge bestellt. Nach dem Tod der Betreuerin wurde mit Beschluss vom 9.10.2001 der Betreuer zu 1 mit dem Aufgabenkreis
Vermögenssorge und Mietvertragsangelegenheiten bestellt. Als weitere Betreuerin mit den Aufgabenkreisen notwendige ärztliche
Behandlung/Gesundheitsfürsorge und Behördenangelegenheiten kam durch Beschluss vom 26.1.2004 die Betreuerin zu 2 hinzu.
Für die verstorbene ehemalige Betreuerin wurden von der Staatskasse Auslagenpauschalen
- für den Betreuungszeitraum März 1998 bis März 1999 in Höhe von 431,25 DM und
- für den Betreuungszeitraum März 1999 bis März 2000 in Höhe von 600 DM
bezahlt (Gesamtbetrag der Auslagenpauschalen 527,27 EUR).
Am 8.1.2004 wurde für Vergütung und Auslagen des Betreuers zu 1 im Zeitraum 1.8.2002 bis 3.11.2003 eine Zahlung von 359, 09
EUR angewiesen. Außerdem wurde an die Betreuerin zu 2 am 27.1.2005 eine Auslagenpauschale von 323 EUR für den Zeitraum 26.1.2004
bis 25.1.2005 gezahlt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.3.2005 ordnete das Amtsgericht an, dass die Betroffene einen Gesamtbetrag von 1.209,36
EUR im Regresswege für die von der Staatskasse verauslagten oben genannten Beträge an die Staatskasse zu zahlen habe. Die
Betroffene besitze derzeit ein Vermögen von ca. 11.301 EUR. Das Vermögen liege somit über der seit 1.1.2005 geltenden Schongrenze
von 2.600 EUR.
Hiergegen erhob die Verfahrenspflegerin für die Betroffene sofortige Beschwerde, die vom Landgericht mit Beschluss vom 25.4.2005
zurückgewiesen wurde. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde begehrte die Betroffene, vertreten durch den Betreuer zu 1,
die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts. Die sofortige weitere Beschwerde erwies sich als zulässig,
insbesondere wurde sie vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG), in der Sache hatte sie teilweise Erfolg.