OLG Naumburg, Beschluss vom 10.02.2003 - 8 WF 15/03
Keine Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Forderungen, die von der Unterhaltsvorschusskasse auf den Gläubiger rückübertragen
wurden
»Wird eine auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Forderung auf den Gläubiger rückübertragen nur zu dem Zweck, dass
dieser diese Beträge einklagt, ist ihm Prozesskostenhilfe zu verweigern. Zweck der zulässigen Rückübertragung ist es, die
dem Gläubiger verbliebenen und die auf die Kasse übergegangenen Ansprüche wieder zusammenzuführen und eine einheitliche Geltendmachung
zu ermöglichen.«
Fundstellen: FamRZ 2004, 381, OLGReport-Naumburg 2004, 18
Normenkette: UVG § 2 Abs. 2
,
UVG § 7
,
BSHG § 91
Vorinstanzen: AG Eisleben 10.01.2003 F 421/01
Entscheidungstext anzeigen:
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist das außereheliche Kind des Beklagten und erhält Leistungen nach dem UVG. Mit Vertrag vom 28.6.2001 - und ergänzt am 21.12.2001 - hat der Landkreis des Mansfelder Land -Jugendamt - die auf den Kreis
übergegangenen Ansprüche rückübertragen. Mit Klage vom 26.10.2001 macht die Klägerin Zahlungsansprüche für die Zeit vom 12.12.1997
bis 30.9.2001 in Höhe von 8.929 DM nebst Zinsen geltend. Durch Verfügung vom 10.12.2002 hat das FamG darauf hingewiesen, dass
ausschließlich übergegangene Ansprüche - also Rückstand - geltend gemacht wird und kein eigener Anspruch der Klägerin, insbesondere
nicht zukünftige Leistungen und deshalb Bedenken hinsichtlich der beantragten Prozesskostenhilfe beständen. Der Prozessbevollmächtigte
hat sich darauf berufen, dass noch kein Unterhaltstitel bestehe und auch, dass eine Rückübertragung zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG Prozesskostenhilfe verweigert und der eingelegten sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr für die Durchsetzung ihres noch nicht titulierten Unterhaltsanspruches
Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Insoweit hat das FamG schon zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend keine eigenen
Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ausschließlich solche, die auf den Leistungsträger übergegangen sind. Die Klägerin
hat kein eigenes Rechtsschutzinteresse, dass das Landratsamt die gezahlten Beträge zurück erhält. Die Rückübertragung nach
dem UVG dient auch nicht dem Zweck, die Behörde von der Beitreibung freizustellen, sondern soll die übergegangenen und beim Gläubiger
verbliebenen Rechte einheitlich zur Geltendmachung verbinden und damit zwei Prozesse über den gleichen Streitgegenstand vermeiden
helfen. Die Rückübertragung setzt also, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch ein eigenes Interesse des Gläubigers
voraus. Dies ist z.B. stets dann gegeben, wenn bei einem Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Gläubiger den Teil
des Anspruches geltend macht, der aufgrund der besonderen Anrechnung von Kindergeld gemäss § 2 Abs. 2 UVG nicht von dem Forderungsübergang erfasst wird oder gemeinsam mit dem Rückstand auch der zukünftige Unterhalt tituliert werden
soll. Die Rückabtretung nach § 7 UVG - ebenso wie § 91 BSHG - dient nicht dem Zweck, an Stelle einer staatlichen Behörde für diese ausschließlich die der Behörde zustehenden Ansprüche
durchzusetzen.
Im Ergebnis deshalb zutreffend hat das FamG das Vorgehen der Klägerin als mutwillig bezeichnet und Prozesskostenhilfe verweigert.