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OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.10.1996 - 12 WF 169/96
1. Eine Rückübertragung von nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüchen ist unzulässig, weil die Zurückverlagerung der Beitreibung auf die Unterhaltsberechtigten mit der Zielsetzung des UVG nicht in Einklang zu bringen ist.
2. Soweit der Träger der Sozialhilfe nach der Neufassung des § 91 BSHG zulässigerweise die übergegangenen Unterhaltsansprüche auf den Hilfeempfänger zur Geltendmachung zurück überträgt, ist dem Hilfeempfänger Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen, da § 91 Abs. 4 BSHG ausdrücklich regelt, daß Kosten vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, so daß es an der Bedürftigkeit des Hilfeempfängers mangelt.
Fundstellen: FamRZ 1998, 435
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 4
,
UVG § 7
,
ZPO § 114