OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2003 - 12 WF 22/03
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Macht der Unterhaltsberechtigte zunächst auf den Träger der Sozialhilfe übergegangene Ansprüche nach Rückabtretung selbst
gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Die Prozesskosten
sind vielmehr vom Träger der Sozialhilfe zu tragen, da die Prozessführung auch in seinem Interesse erfolgt.
Fundstellen: OLGReport-Oldenburg 2003, 321
Normenkette: ,
BSHG § 91 Abs. 4
,
UVG § 7 Abs. 4
Vorinstanzen: AG - FamG- Lingen - 20 F 1007/03 -