OLG Oldenburg, Urteil vom 28.01.1992 - 5 U 96/91
Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten: Nach ganz allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gehören Grabpflegekosten
nicht zu den vom Erben gemäß §
1968 BGB zu tragenden Beerdigungskosten.
Fundstellen: DNotZ 1993, 135, DRsp I(174)81Nr.2, ErbPrax 1994, 27
Sowohl der BGH als auch schon das RG haben ausdrücklich klargestellt, daß die Beerdigungskosten i.S. von §
844 BGB und von §
1968 BGB begrifflich und inhaltlich deckungsgleich sind. Ferner wird von beiden Gerichten ausdrücklich hervorgehoben, daß Instandhaltung
und Pflege der Grabstätte nicht mehr zur Beerdigung zähle, die dafür erforderlichen Kosten daher nicht vom Erben zu tragen
sind. Diese Ansicht trifft zu. Der Beerdigungsakt ist mit der Errichtung der Grabstätte beendet und dauert nicht etwa für
Jahrzehnte oder gar unbegrenzte Zeit der Erhaltung und Pflege der Grabstätte an. Auch für eine nur kurzzeitige Ausdehnung
- Kosten der Grabpflege etwa bis ein Jahr nach der Beerdigung - gebe es keine Grundlage.
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Bearbeiter: Vorsitzender Richter am Landgericht Uwe Gottwald, Koblenz