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OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.05.1994 - 6 WF 23/94
Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch einen Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht - § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung)
1. Da es gem. § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung) dem Träger der Sozialhilfe ausdrücklich ermöglicht ist, den künftigen Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers unter in Inanspruchnahme der Gerichtskostenvorschußfreiheit im eigenen Namen einzuklagen, ist die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch den Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht, mutwillig i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe.
2. Macht der Unterhaltsgläubiger jedoch einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend, der die Höhe der Sozialhilfeleistungen übersteigt, so ist (lediglich) hinsichtlich des die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe übersteigenden Spitzenbetrages Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Fundstellen: Juris Dok.-Nr. 599606
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 3 S. 2 § 91
,
FKPG Art. 7 Nr. 22
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: AG Saarlouis

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