OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.1994 - 10 UF 412/93
1. Krankheitsbedingter Mehrbedarf erhöht den Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem unterhaltsberechtigten
Kind.
2. Zu dem krankheitsbedingten Mehrbedarf gehören auch die für eine Pflegeperson anfallenden notwendigen Kosten.
3. Wird die Pflege von der Ehefrau des Pflichtigen im Rahmen der sich aus der Ehe ergebenden sittlichen Verpflichtungen unentgeltlich
übernommen, so kommt die fiktive Anrechnung eines Entgelts in Höhe des an eine fremde Pflegeperson zu zahlenden Betrages nicht
in Frage.
4. Analog den Regelungen der §§
1836 Abs.
2
BGB, 69
BSHG ist jedoch dem Pflichtigen über den Selbstbehalt und den tatsächlich nachgewiesenen Mehrbedarf hinaus ein Betrag zu belassen,
der ihm die Möglichkeit gibt, die pflegende Ehefrau angemessen zu entschädigen, ohne daß geprüft werden müßte, ob und in welcher
Form der Betrag der Pflegeperson tatsächlich zugute kommt.
5. Bei mittlerem Einkommen ist ein Betrag von 1200 DM im Monat angemessen.
Fundstellen: DAVorm 1994, 298
, FamRZ 1994, 1407