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OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2004 - 18 UF 16/04
Vorrang des Prozesskostenvorschusses gegenüber PKH auch bei nur ratenweiser Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten
Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss des Unterhaltsberechtigten hat Vorrang vor der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Daran ändert sich nichts, wenn der Unterhaltspflichtige bei fiktiver Prozesskostenhilfe in eigener Angelegenheit nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen selber nur Ratenzahlung erbringen müsste. In diesem Fall findet kein Rückgriff des Unterhaltsberechtigten auf Prozesskostenhilfe statt, vielmehr verbleibt es bei einem ratenweise zu zahlenden Prozesskostenvorschuss.
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 2
,
BSHG § 76 Abs. 2a
,
BGB § 1601
Vorinstanzen: AG Tübingen 29.08.2003 2 F 570/2003

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