Frage der Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
»1. Wird vom Unterhaltsberechtigten sowohl rückständiger Unterhalt, der gem. § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG oder § 7 Abs. 4 S. 2 UVG vom Sozialleistungsträger rückabgetreten wurde, als auch künftiger Unterhalt geltend gemacht, so kann Prozesskostenhilfe
in vollem Umfang bewilligt werden.
2. Der Kostenerstattungsanspruch des Berechtigten gegen den Leistungsträger steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht
entgegen, wenn der auf die Rückstände entfallende Streitwert gegenüber demjenigen des laufenden Unterhalts nicht wesentlich
ins Gewicht fällt.«
Entscheidungsgründe:
Die gem. §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug
ist begründet. Die Bedürftigkeit der Antragstellerinnen im Sinne von §§
114,
115 ZPO kann im vorliegenden Fall nicht unter Hinweis auf die Eintrittspflicht der Sozialleistungsträger für die Verfahrenskosten
verneint werden.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts übersteigt der geltend gemachte Monatsbetrag von 249,00 EURO den gezahlten Unterhaltsvorschuss
von 164,00 EURO nicht unerheblich. Dies beruht darauf, dass bei der Zahlung von Unterhaltsvorschuss das hälftige Kindergeld
auf den Regelbetrag angerechnet wird, weil §
1612b Abs.
5 BGB hier keine Anwendung findet. Soweit für J. ein Unterhalt geltend gemacht werden soll, der über die Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse
hinausgeht, kommt ein Anspruchsübergang und - nach Rückabtretung - eine Kostenerstattungspflicht von vornherein nicht in Betracht.
Ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialleistungsträger besteht ohnehin nur dann, wenn die Aktivlegitimation des Leistungsbeziehers
im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner auf einer Rückabtretung übergegangener Ansprüche beruht. Die Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage
wird jedoch die Konsequenz haben, dass auch bei Weiterbezug von Unterhaltsvorschuss die Antragstellerin Ziff. 2 ihre Aktivlegitimation
behält (§
265 Abs.
2 ZPO; hierzu Thomas/Putzo/Reichold, §
265, Rn. 8). Von diesem Zeitpunkt an bedarf es keiner Rückabtretung mehr, damit entfällt der Anknüpfungspunkt für die Übernahme
der Rechtsverfolgungskosten durch die Unterhaltsvorschusskasse gem. § 7 Abs. 4 S. 3 UVG.
Entsprechendes gilt für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin Ziff. 1 gem. § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG. Zwar dürften hier die in der Vergangenheit gezahlten Sozialhilfeleistungen den geltend gemachten nachehelichen Unterhalt
übersteigen. Allerdings liegen Unterhaltsrückstände im Sinne von § 17 Abs. 4 GKG nur in bescheidenem Umfange vor (Monate November und Dezember 2003). Diese zusammengerechnet 518,00 EURO fallen gegenüber
dem Streitwert des laufenden Unterhalts (12 x 259,00 EURO = 3.108,00 EURO), hinsichtlich dessen die Aktivlegitimation der
Antragstellerin Ziff. 1 nicht auf der Rückabtretung beruht, nicht wesentlich ins Gewicht. Deswegen erscheint eine Aufteilung
der Kostentragungspflicht bei der Rechtsverfolgung zwischen dem Kreissozialamt (für Rückstände) und Antragstellerin Ziff.
1 (für laufenden Unterhalt) nicht angezeigt.
Weil die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§
114 ZPO) bei der im PKH-Prüfverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise nicht zweifelhaft erscheint, ist den Antragstellerinnen
wie beantragt Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen. Dem Unterhaltsschuldner wurde bereits in erster Instanz
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch der Antragstellerinnen gegeben.