»Ein gerichtliches Vorgehen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist nur dann erforderlich, um die für die Bedarfsgemeinschaft
höchstmögliche Leistung zu erlangen, wenn die individuellen Leistungsansprüche aller Mitglieder berührt sind, wie dies etwa
bei den Unterkunftskosten oder der Einkommensanrechnung der Fall sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2007, B 7b AS 8/06, NZS 2007, 328).«
Gründe:
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Es bedarf allerdings nicht der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Antrags. Die Aufnahme der Mutter des Klägers
in das Aktivrubrum ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich. Um die für die Bedarfsgemeinschaft
höchstmögliche Leistung zu erlangen, ist ein Vorgehen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur dann erforderlich, wenn
die individuellen Leistungsansprüche aller Mitglieder berührt sind, wie dies etwa bei den Unterkunftskosten oder der Einkommensanrechnung
der Fall sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2007, B 7b AS 8/06, NZS 2007, 328). Der Kläger macht jedoch keinen Anspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sondern einen individuellen Leistungsanspruch
geltend. Im Übrigen kann die Bevollmächtigung seiner Mutter für das gerichtliche Verfahren gemäß §
73 Abs.
2 Satz 2
SGG unterstellt werden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Klageverfahren
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Soweit er sich im Beschwerdeverfahren auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.12.2006, B 7b AS 14/06 R, NZS 2007, 383 beruft, vermag dies keine abweichende Entscheidung zu tragen.
Es kann offen bleiben, ob dem BSG darin zu folgen ist, dass Leistungsempfängern des SGB II in besonderen, atypischen Bedarfslagen
eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII zustehen kann (kritisch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007,
L 8 AS 491/05, juris).
Denn § 73 SGB XII kommt nur dann zur Begründung eines Anspruchs in Betracht, wenn eine unbenannte Bedarfssituation vorliegt,
die auch in anderen Bereichen des Sozialrechts nicht abschließend geregelt ist. Handelt es sich um eine Situation, die in
den leistungsbegründenden Tatbeständen des SGB XII ausdrücklich geregelt ist, scheidet ein Rückgriff auf § 73 SGB XII aus.
(vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2007, L 7 AS 666/07 ER, juris unter Hinweis auf Schlette in Hauck-Noftz, SGB XII, K § 73 Rz. 4 ff). Dies ist für die Aufwendungen des allgemeinen
Lebensunterhalts der Fall. In § 27 Abs. 1 SGB XII ist ausdrücklich bestimmt, dass der notwendige Lebensunterhalt die Kleidung
umfasst. Zur Kleidung gehört auch das Schuhwerk. Gemäß § 27 Abs. 2 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt bei Kindern
und Jugendlichen auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf.
Eine unbenannte Bedarfssituation liegt im Falle des Klägers, der einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Schuhe
geltend macht, nicht vor.