Sozialhilferecht: Ermessensausübung bei der Rückforderung gewährter Hilfe
Tatbestand:
Der drogenabhängige Kläger begann nach einer (auf Kosten seiner Krankenkasse durchgeführten) Entgiftung in einem Krankenhaus
im Februar 1989 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Er beantragte, deren Kosten möge der Beklagte als Träger der Sozialhilfe
übernehmen. Dies lehnte der im Auftrage des Beklagten handelnde Landkreis mit Bescheid vom 7. Februar 1989 ab.
Der Kläger erhob Widerspruch und beantragte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluß vom 9. März 1989 statt. Auf die Beschwerde des Beklagten hob der erkennende
Senat am 14. September 1989 den Beschluß auf und lehnte den Antrag ab mit der Begründung, daß dem Kläger der geltend gemachte
Anspruch aller Voraussicht nach nicht zustehe, weil der Kläger versäumt habe, sich an seine Krankenkasse zu wenden.
Anschließend erklärten die Beteiligten den Streit im Hauptverfahren, das inzwischen vor dem Verwaltungsgericht schwebte, für
erledigt.
Aufgrund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts hatte der Landkreis auf Weisung des Beklagten mit Bescheid vom
27. April 1989 die Therapiekosten vorläufig übernommen; die Therapie endete vorzeitig am 29. Juli 1989.
Am 7. Februar 1990 hob der Landkreis seinen Bescheid vom 27. April 1989 auf und forderte die erbrachten Leistungen in Höhe
von zusammen 21.356,71 DM vom Kläger zurück; dabei stützte er sich auf den genannten Senatsbeschluß vom 14. September 1989
und "§ 50 SGB X".
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 1990 als unbegründet zurück; zusätzlich führte er aus,
daß auf einen noch zu stellenden Antrag nach der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung geprüft werden könne, ob Ratenzahlungen
eingeräumt werden könnten.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Er hat im wesentlichen geltend gemacht: Der Beklagte habe § 45 SGB X außer acht gelassen. Dessen Abs. 2 stehe einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 27. April 1989 entgegen, denn er - der Kläger - habe auf die Rechtmäßigkeit
des erstinstanzlichen Beschlusses und des auf ihm fußenden Bewilligungsbescheides vertraut; ein Fall des Abs. 2 Nrn. 1 bis
3 aaO liege nicht vor. Auch könne der Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt nicht auf §
123 Abs.
3 VwGO in Verbindung mit §
945 ZPO stützen, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 1. Nov. 1989 in NVwZ 1990, 686) entschieden habe; insoweit bedürfe es einer Leistungsklage, und zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor
dem Zivilgericht.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Landkreises vom 7. Februar 1990 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Juli 1990 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im wesentlichen erwidert: Grundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei nicht § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 SGB X gewesen, sondern die Aufhebung der einstweiligen Anordnung durch den Senatsbeschluß. Davon abgesehen seien die Voraussetzungen
des § 45 Abs. 2 SGB X auch erfüllt gewesen; auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht stützen, denn er hätte damit rechnen müssen, im Beschwerdeverfahren
oder im Hauptverfahren zu unterliegen. Darüber hinaus folge die Rückzahlungspflicht auch aus §
123 Abs.
3 VwGO in Verbindung mit §
945 ZPO, nachdem der Ablehnungsbescheid vom 7. Februar 1989 bestandskräftig geworden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. August 1991 abgewiesen. Zur Begründung heißt es wesentlichen: Der
Beklagte habe den rechtswidrig gewordenen Bewilligungsbescheid vom 27. April 1989 in entsprechender Anwendung der §§ 50 Abs. 1, 45 SGB X rückwirkend aufheben dürfen. Das von ihm behauptete Vertrauen sei nicht schutzwürdig gewesen; § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X regele nicht abschließend, in welchen Fällen Vertrauensschutz ausscheide.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend noch aus: Dies sei der bisher erste und einzige Fall einer Rückforderung
dieser Art in seinem Bereich. Wenn man bedenke, daß es inzwischen leicht möglich sei, vorläufige Leistungen der Sozialhilfe
durch einstweilige Anordnung zu erreichen, sei es nicht gerechtfertigt, die Rückforderung unrechtmäßig erbrachter vorläufiger
Leistungen von strengen Voraussetzungen abhängig zu machen. Er sei nicht etwa verpflichtet gewesen, den Kläger im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ihm eine Verpflichtung zur Rückzahlung drohe. Soweit §
45 SGB X dem Träger der Sozialhilfe ein Ermessen einräume, sei er der Auffassung, daß es auf Null reduziert gewesen sei, da es nicht
um den Normalfall der Rücknahme eines Verwaltungsaktes gehe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das durch Verwaltungsakt ausgesprochene Rückzahlungsbegehren ist nach den §§ 50, 45 SGB X rechtswidrig und auch durch §
123 Abs.
3 VwGO in Verbindung mit §
945 ZPO nicht gedeckt.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "bilden die §§ 44 ff. SGB X ein geschlossenes System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen",
auch für das Recht der Sozialhilfe als eines der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches; neben den in diesen Vorschriften
und im Bundessozialhilfegesetz geregelten Ansprüchen seien Ersatzansprüche nicht gegeben (vgl. zuletzt Urt. v. 10. Sept. 1992 in DÖV 1993, 344 = NDV 1993, 200; Urt. v. 30. April 1992 in DÖV 1993, 35 = NDV 1992, 340). Dieser besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch soll eingreifen, wenn zwischen den Beteiligten ein wirkliches
oder vermeintliches Leistungsverhältnis bestanden habe, aus dem der Hilfeempfänger unmittelbar vom Träger der Sozialhilfe
etwas erhalten habe (so sinngemäß Urt. d. BVerwG v. 30. April 1992 aaO).
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob eine sozialrechtliche Leistungsbeziehung im Sinne dieser Rechtsprechung auch dann vorliegt,
wenn der Träger der Sozialhilfe nicht aus eigenem Entschluß und materiell-rechtlicher Einsicht (wenn auch in Unkenntnis der
Rechtswidrigkeit), sondern - wie hier - aus Anlaß eines zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Gerichtsverfahrens nur
auf vorläufige Anordnung des Gerichts etwas geleistet hat, und ob deshalb die §§ 50, 45 SGB X als spezialgesetzliche Rechtsgrundlage vor der allgemeinen Rechtsgrundlage aus dem Prozeßrecht zu prüfen sind (in zwei vergleichbaren
Fällen aus dem Beamtenrecht hat das Bundesverwaltungsgericht, gegen die Auffassung des Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshofs,
die Anwendbarkeit der spezialgesetzlichen Rückforderungsvorschriften bejaht und die des §
123 Abs.
3 VwGO in Verbindung mit §
945 ZPO offengelassen, vgl. das Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 43.82 - in ZBR 1986, 87 = DVBl. 1986, 146 und das Urteil vom selben Tage - 2 C 56.82 - in BVerwGE 71, 354 = ZBR 1985, 341 = DVBl. 1985, 1243 = NVwZ 1985, 905; gegen eine Anwendung des § 50 SGB X auf Fälle, in denen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Leistungen geführt hatte, wohl das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 9. März 1988 in BSGE 63, 74 = ZfSH/SGB 1988, 475; die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rückabwicklung sogenannter Urteilsrenten betrifft nicht vergleichbare Sachverhalte
und kann hier außer Betracht bleiben). Denn selbst wenn man die §§ 44 ff. SGB X hier anwendet, rechtfertigen sie die angefochtenen Bescheide nicht.
Zunächst teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, es sei ein rechtswidriger (rechtswidrig gewordener) "Bewilligungsbescheid
aufzuheben" und daher § 50 Abs. 1 SGB X (in Verbindung mit § 45 SGB X) anzuwenden gewesen. Bei dem Schreiben des Landkreises vom 27. April 1989 hat es sich nicht um einen "normalen Bewilligungsbescheid"
gehandelt, auch wenn sein Wortlaut weder einen Zusammenhang mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. März 1989 erkennen
läßt noch einen Hinweis darauf enthält, daß die Hilfe nur vorläufig bewilligt wird und gegebenenfalls zu erstatten ist. Zumal
der Kläger damals durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, hat ihm klar sein müssen und ist ihm offenkundig
klar geworden, welche Bewandtnis es mit dem Bescheid gehabt hat, d. h., daß der Beklagte nur die einstweilige Anordnung hat
befolgen (lassen) wollen. Ein unselbständiger Bescheid (Ausführungsbescheid) dieser Art wird ohne weiteres gegenstandslos
oder hinfällig, wenn und soweit die ihm zugrunde liegende einstweilige Anordnung aufgehoben wird, und naturgemäß auch für
die Vergangenheit. Insoweit gilt nichts anderes, als wenn eine Behörde eine einstweilige Anordnung "schlicht" befolgt hat,
ohne einen Ausführungsbescheid zu erlassen; einer Prüfung und Aufhebung nach § 45 SGB X bedarf es nicht (vgl. OVG NW, Beschluß v. 3. April 1992 in NWVBl. 1992, 368, m. w. N.; vgl. zum Wegfall des Rechtsgrundes für die Zahlungen auch die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Juni 1985, aaO).
Vielmehr greift hier § 50 Abs. 2 SGB X ein, der die Rückzahlung von Leistungen erfaßt, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind. Er sieht allerdings die entsprechende
Anwendung des § 45 SGB X vor. Soweit nach dessen Abs. 2 ein Vertrauensschutz des Klägers zu prüfen ist, folgt der Senat dem Verwaltungsgericht. Anders als das Hamburgische Oberverwaltungsgericht
(Urt. v. 1. Nov. 1989 aaO zu einem Fall aus dem Recht der Ausbildungsförderung) meint auch der Senat, daß der durch eine später
aufgehobene einstweilige Anordnung Begünstigte nicht schon deshalb Vertrauensschutz beanspruchen kann, weil die Voraussetzungen
des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X nicht gegeben sind, er insbesondere - so auch der Kläger - geltend macht, auf die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung
und damit der auf ihr beruhenden Leistungen vertraut zu haben (ebenso OVG NW aaO m.w.N.; BSG aaO m. w. N.; BVerwG, Urt. v.
21. Nov. 1968 in BVerwGE 31, 67, 69; ferner das schon vom Verwaltungsgericht erwähnte Urteil des Bad.-Württ. VGH v. 19. Mai 1976 in FamRZ 1976, 718). Die Aufzählung in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist nur beispielhaft, nicht abschließend. Ferner versteht es sich von selbst, daß es beim rückwirkenden Wegfall einer einstweiligen
Anordnung um eine "Rücknahme für die Vergangenheit" geht und sich der Mangel an Vertrauensschutz gerade darauf bezieht (vgl.
die Urt. d. BVerwG v. 13. Juni 1985, aaO).
Soweit es allein um den Umfang der Erstattung geht, gilt nichts anderes. Insbesondere läßt sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
in Fällen der Rückabwicklung unberechtigt gezahlter "Urteilsrenten" dem in §
42 Abs.
3 Nr.
3 SGB I niedergelegten Rechtsgedanken eine Obergrenze für die Erstattung zu entnehmen (vgl. z. B. Urt. v. 31. Okt. 1991 in SozR 3
- 1300 § 45 SGB X Nr. 10 m. w. N.), nicht auf den Fall des Klägers übertragen. Geht es dem Bundessozialgericht darum, dem Empfänger einer "Urteilsrente"
nicht nachträglich - ersatzlos - auch den laufenden Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zu entziehen angesichts
dessen, daß § 5 BSHG eine nachträgliche Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt verhindert, so kommt eine solche Berücksichtigung von
Härtegesichtspunkten dann nicht in Betracht, wenn gerade laufende Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt (mit)
im Streit gewesen sind. So ist es hier gewesen, denn die zugesprochenen Leistungen für den Aufenthalt in der Einrichtung zur
Entwöhnungsbehandlung umfaßten nach § 100 Abs. 2 BSHG auch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrages. Hier kommt hinzu, daß - anders als in den vom
Bundessozialgericht entschiedenen Fällen - eine nachträgliche, rückwirkende Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
außerhalb einer Einrichtung durch den örtlichen Träger nicht wegen § 5 BSHG von vornherein ausgeschlossen ist, denn der zuständig gewesene Landkreis kannte mindestens als herangezogener Träger den
Sachverhalt (der seit 1976 heroinabhängige Kläger war seinerzeit unstreitig hilfsbedürftig, lebte ohne Einkommen und Vermögen
bei seinen Eltern, soweit nicht in Einrichtungen einschließlich Haftanstalten). Es kann deshalb offen bleiben, ob eine Erstattung
auch des "Sockels" an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt schon deshalb gerechtfertigt wäre, weil ein vorrangig verpflichteter
anderer Leistungsträger in Gestalt der Krankenkasse vorhanden war und nachträglich zu leisten hätte.
Die angefochtenen Bescheide leiden aber an dem - vom Verwaltungsgericht nicht erörterten - Mangel, daß der Beklagte das ihm
auch bei nur entsprechender Anwendung des § 45 SGB X zustehende Ermessen nicht erkannt und deshalb nicht ausgeübt hat (§§ 35 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB X). Wie dem Wortlaut der Bescheide eindeutig zu entnehmen ist und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
auch eingeräumt hat, haben sich der Landkreis und der Beklagte mit § 45 SGB X überhaupt nicht befaßt (auch im Klageverfahren hat sich der Beklagte nur zur Frage eines Vertrauensschutzes geäußert, nicht
aber zu einem Ermessen). Zu Unrecht macht der Beklagte nunmehr geltend, sein Ermessen sei ohnehin auf Null reduziert gewesen,
so daß sich der Fehler nicht habe auswirken können (§ 42 SGB X). Bedenkt man die Höhe der Forderung, um die es insgesamt geht, und die schlechte persönliche und finanzielle Lage, in der
sich der Kläger damals befunden hat (siehe den Entlassungsgericht der Einrichtung vom 19. Sept. 1989, VV Bd. IV, S. 777 ff.),
so kann von einer Ermessensreduzierung auf Null nicht die Rede sein. Im übrigen hätte Anlaß bestanden, vor einer Entscheidung
nach den §§ 50, 45 SGB X abschließend zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Krankenkasse nachträglich bereit gewesen ist, noch für
die Kosten der Therapie aufzukommen. Ob das geschehen ist, kann der Senat den beigezogenen Akten nicht entnehmen; fest steht
nur, daß der Landkreis bei der Krankenkasse entsprechend angefragt und angekündigt hatte, einen Erstattungsanspruch geltend
machen zu wollen. Möglicherweise hätte es mehr Aussicht auf Erfolg gehabt, sich ernsthaft um eine Erstattung durch die Krankenkasse
zu bemühen, als die Forderung gegen den Kläger zu richten, denn bei ihm war aller Voraussicht nach ohnehin "nichts zu holen".
Das Angebot des Beklagten aus dem Widerspruchsbescheid, über Ratenzahlungen mit dem Kläger verhandeln zu wollen, ersetzt die
erforderliche Ermessensausübung nicht.
2. Auch das Prozeßrechtsverhältnis bietet eine Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide nicht. Dabei kann der Senat
dahinstehen lassen, ob überhaupt ein Rückgriff auf §
123 Abs.
3 VwGO in Verbindung mit §
945 ZPO zulässig ist, wenn - wie hier - spezielle Vorschriften für das Rechtsgebiet einen besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
vorsehen, und wenn ja, ob unter den Begriff "Schadensersatz" im Sinne von §
945 ZPO auch die Erstattung einer Geldleistung fällt, um deren vorläufige Bewilligung (Zahlung) im Verfahren auf Erlaß der einstweiligen
Anordnung gerade gestritten worden ist (anderer Meinung für einen beamtenrechtlichen Fall - Rückforderung von Dienstbezügen,
die aufgrund einer einstweiligen Anordnung fortgezahlt worden waren offenbar der BGH im Urt. v. 23. Sept. 1980 in BGHZ 78,
127 = NJW 1981, 349 = DVBl. 1981, 28 = DÖV 1981, 105 unter II 1 b am Ende; ebenso wohl Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnrn.
423 ff.). Denn jedenfalls kann der Beklagte diesen Anspruch auf Schadensersatz nicht im Wege eines Leistungsbescheides verfolgen,
sondern ist darauf angewiesen, Klage zu erheben (wobei hier ebenfalls offen bleiben kann, welchen Rechtsweg der Beklagte zu
beschreiten hätte; unter Zustimmung eines Teiles der Literatur vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
die Auffassung, auch die Klagen dieser Art aus - vermeintlichen -öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnissen gehörten vor
die Zivilgerichte, siehe zuletzt Urt. v. 23. Sept. 1980 aaO m. w. N.). Insoweit folgt der Senat der, soweit ersichtlich, ganz
überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (ebenso Hamb. OVG aaO m. w. N.; Finkelnburg/Jank aaO Nr. 436). Sie legt
das Gewicht mit Recht darauf, daß das Prozeßrechtsverhältnis durch die Gleichstellung der Beteiligten im Rahmen des Rechtsstreits
geprägt ist; diese Prägung erfaßt den aus ihm entspringenden Anspruch auf Schadensersatz nach §
945 ZPO und verhindert, daß er hoheitlich durchgesetzt werden kann, auch wenn das Rechtsgebiet, aus dem der Streit gestammt hat,
seinerseits vom Verhältnis zwischen Unterordnung geprägt ist.