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OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.1993 - 4 L 151/92, FEVS 44, 423
Sozialhilferecht: Ermessensausübung bei der Rückforderung gewährter Hilfe
1. Hat der Sozialhilfeträger aufgrund einer einstweiligen Anordnung geleistet, die auf seine Beschwerde hin aufgehoben worden ist, kann er die vorläufig erbrachte Leistung nach § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 SGB X erstattet verlangen. Er muß dabei das ihm entsprechend § 45 SGB X eingeräumte Ermessen sehen und jedenfalls dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dazu begründeter Anlaß besteht, auch nach außen erkennbar ausüben. Auf Vertrauensschutz kann sich der Leistungsempfänger in der Regel nicht berufen.
2. Offen bleibt, ob der Sozialhilfeträger den Erstattungsanspruch daneben auch auf § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO stützen kann und welcher Rechtsweg dafür gegeben ist. Dieser Anspruch kann jedenfalls nicht durch Leistungsbescheid, sondern nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.
Fundstellen: FEVS 44, 423
Normenkette:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 45 § 50 Abs. 2
,
VwGO § 123 Abs. 3
,
ZPO § 945
Vorinstanzen: VG Stade 27.08.1991 4 A 129/90

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