Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die in B. für einen Hilfeempfänger, der früher im Bereich der
Beklagten gewohnt hat, aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zu erstatten.
Herr F. B. lebte von 1975 bis zum 18. April 1995 in einer Wohnung in H. und bestritt zuletzt seinen Lebensunterhalt dort aus
Leistungen des Arbeitsamtes. Am 20. April 1995 sprach Herr B. bei dem Sozialamt des Bezirksamtes T. vor und beantragte die
Gewährung von Sozialhilfe. Hierbei gab er an, seit dem 18. April 1995 in B. zu sein und im Bezirk T. seit dem 20. April 1995.
Weiter gab er an, obdachlos zu sein. Außer einer Kopie der Fahrkarte des Herrn B. (einfache Fahrt nach B.) nahm der Kläger
noch eine Kopie eines Formularschreibens des Arbeitsamtes H. vom 18. April 1995 zur Akte, wo unter dem "Betreff: Ihr Umzug
am 18.04.1995 nach B. ..." ausgeführt ist, dass der neue Wohnort des Herrn B. im Bezirk des Arbeitsamtes B. liege, weshalb
dieses Arbeitsamt ab 18. April 1995 für zuständig erklärt worden sei. Schließlich nahm der Kläger eine Erklärung des Hilfeempfängers
zur Niederschrift auf, wonach dieser nach B. gekommen sei, um seine Heimat wiederzusehen. Seine Wohnung in H. habe er verlassen,
ohne sich polizeilich abzumelden und seine dort befindliche Habe mitzunehmen. In der Folge stellte Herr B. dann auch Anträge
auf die Gewährung einmaliger Leistungen für Bekleidung, Hausrat usw. mit der Begründung, diese Sachen noch in H. zu haben
und sie noch holen zu wollen. Bis zum August 1996 bewohnte Herr B. ein Zimmer in einer Pension bei Kosten von zuletzt 50,--
DM täglich. Nachdem Herrn B. für eine neue Wohnung (Mietzins 502,18 DM monatlich) Wohngeld für die Zeit ab dem 1. Oktober
1996 bewilligt worden war, stellte der Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 die Gewährung laufender Sozialhilfe mit Wirkung
ab dem 1. Februar 1997 ein.
Mit Schreiben vom 1. November 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Gewährung laufender
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für Herrn B. in der Zeit ab dem 20. April 1995. Auf die Klage des Klägers hat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 1997 antragsgemäß "festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet
ist, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die (er) als Leistungen der Sozialhilfe an Herrn F. B. längstens für die Zeit
bis zum 19.04.1997 erbracht hat".
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen. Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Beklagten ist nicht begründet.
Nach §
124 Abs.
2 VwGO (in der Fassung des 6.
VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) ist die Berufung nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Verfahren liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die Frage, wie der Begriff "Umzug" bzw. "Verziehen" in § 107 BSHG (in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung) zu verstehen sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Es trifft zwar zu, dass
insoweit höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt. Trotzdem hat die aufgeworfene Frage nicht grundsätzliche Bedeutung,
da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 107 BSHG in der Fassung der Art. 7 Nr. 26, Art. 43 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 1994. § 107 BSHG trägt die Überschrift "Kostenerstattung bei Umzug" und lautet:
(1) Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen
Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe
... zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren
war. Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel.
Das BSHG definiert den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" nicht. Zurückzugreifen ist deshalb auf die Legaldefinition des gewöhnlichen
Aufenthalts in §
30 Abs.
3 Satz 2
SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, "wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt". Für die Feststellung, wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, kommt es also nicht auf seine (subjektive) Absicht an, an einem Ort z. B. eine Wohnung zu mieten und eine Arbeitsstelle
anzutreten. Im Gegensatz zur Wohnsitznahme (§
7 BGB) ist die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die neben der tatsächlichen
Niederlassung einen Wohnsitzbegründungswillen voraussetzt; der Wille, an einem Ort den Daseinsmittelpunkt zu begründen, ist
nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 5.2.1975 - IV ZR 103/73 -, NJW 1975, S. 1068). Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird vielmehr von den objektiven Lebensumständen sowie einem zeitlichen Element ("nicht nur
vorübergehend") geprägt (OVG Lüneburg, Beschluß v. 26.7.1996 - 4 M 3776/96 - und Beschluß v. 29.1.1998 - 12 M 5640/97 -, V. n. b.). Ein Aufenthalt, der nur "vorübergehend" im Sinne von "zufällig, augenblicklich, besuchsweise" ist, genügt nicht
(Thür. OVG, Urt. v. 1. 7. 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfSH/SGB 1997, 73 = NDV-RD 1998, 13 = ZfF 1998, 253 m. w. N.).
Nach diesen Kriterien hatte im vorliegenden Fall Herr B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum 18. April 1995 in H. Er hat
auch am 20. April 1995 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in B. begründet. Das ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der
Umstände, unter denen er seine Existenz in B. begründet und eingerichtet hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 6/7 d. UA).
Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Herrn B. von H. nach B. erfüllt auch die Voraussetzungen des "Umzugs" bzw. des
"Verziehens" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG nicht nur dann erfüllt sind, wenn der Hilfebedürftige unter Mitnahme seiner gesamten Habe, insbesondere auch des Mobiliars,
aus einer Wohnung in eine andere Wohnung umzieht. Die amtliche Überschrift des § 107 BSHG, in der der Begriff "Umzug" verwendet wird, könnte ein solches Verständnis zwar nahelegen, da im allgemeinen Sprachgebrauch
diese Art des Wohnungswechsels üblicherweise als "Umzug" bezeichnet wird. Allerdings hat auch im allgemeinen Sprachgebrauch
der Begriff des Umzugs keine festen Konturen. Das wird beispielsweise daran deutlich, dass auch ein Unterkunftswechsel aus
einem möblierten Zimmer in ein anderes möbliertes Zimmer (z. B. bei Studenten) durchaus als Umzug bezeichnet wird. Entscheidend
ist hier aber nicht die plakative Überschrift der Norm, sondern die von dem Gesetzgeber verwendete Formulierung der Norm selbst.
In § 107 Abs. 1 BSHG wird nicht der Begriff des "Umzugs" verwendet, sondern es wird abgestellt auf das "Verziehen" einer Person vom Ort des bisherigen
gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts. Die Verweisung auf den "nunmehr zuständigen örtlichen
Träger der Sozialhilfe" und die Verwendung auch des Begriffs des "Aufenthaltswechsels" in § 107 Abs. 1 BSHG machen deutlich, dass es lediglich darauf ankommt, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes gewechselt wurde, dass es indessen
unerheblich ist, in welcher Form dies geschehen ist und ob der Hilfebedürftige am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes
oder am Ort des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes eine Wohnung hatte bzw. hat. Daraus folgt, dass ein "Verziehen" auch dann
vorliegen kann, wenn der Hilfesuchende den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt z. B. in einem Wohnheim hatte (Thür. OVG, Urt.
v. 1. Juli 1997, aaO) oder wenn er - wie im vorliegenden Fall - am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts eine eigene
Wohnung hatte, dann aber ohne Mitnahme von Möbeln und Hausrat an einem anderen Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet
und dort zunächst in einer Pension wohnt, in der der Sozialhilfeträger wohnungslose Personen unterzubringen pflegt (ebenso
Mergler/Zink, BSHG, Stand: Juli 1998, Anm. 8.1 zu § 107 BSHG zum "Einmieten in ein Hotelzimmer").
Die Berufung der Beklagten ist nach alledem nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Aber auch der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund nach §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO Verfahrensmangel) liegt nicht vor.
Die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, indem es die Leistungsaufstellung des
Klägers als nicht bestritten angesehen habe, obwohl sie wesentliche Punkte der Leistungsaufstellung schriftsätzlich bestritten
habe. Selbst wenn das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Beklagten insoweit unzutreffend gewürdigt haben sollte, wäre das
nicht entscheidungserheblich. Denn Gegenstand des Klageverfahrens war nach dem Antrag des Klägers lediglich die begehrte Entscheidung
über eine "grundsätzliche Kostenerstattungsverpflichtung" der Beklagten, nicht aber deren Verpflichtung zur Zahlung eines
bestimmten Betrages. Hierauf hat das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich hingewiesen (S. 7, 2. Abs. d. UA) und ist auf die
Leistungsaufstellung des Klägers nur im Hinblick auf § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG eingegangen, indem es festgestellt hat, dass eine Kostenerstattung nicht "ersichtlich" ausscheide. Die Richtigkeit dieser
Feststellung wird nicht davon beeinflusst, ob die Leistungsaufstellung des Klägers unbestritten geblieben ist oder ob die
Beklagte einzelne Punkte bestritten hat. Im letzteren Falle bestünde insoweit weiterer Aufklärungsbedarf, ohne dass aber schon
feststünde, dass die Forderung des Klägers insoweit unberechtigt ist wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
154 Abs.
2,
188 Satz 2
VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß §§
124 a Abs.
2 Satz 3,
152 Abs.
1 VwGO unanfechtbar.