Sozialhilferecht: Vermögensverwertung durch Beleihung, Prämiensparvertrag
Tatbestand:
Der am 28.3.1988 geborene Kläger ist schwerstbehindert. Er lebt zusammen mit seinem 1984 geborenen Bruder im Haushalt seiner
Eltern. Ausweislich einer Bescheinigung seiner Bank vom 7.4.1989 verfügten seine Eltern zum damaligen Zeitpunkt über Sparguthaben
in Höhe von 7.136, -- DM, einen zum Januar 1990 fälligen Ratensparvertrag mit einem Guthaben von 5.634,06 DM sowie zum 1.12.1993
fällige Bundesschatzbriefe im Werte von 2.000,-- DM, schließlich über 136,98 DM auf einem "Mitgliedskonto". Zum 13.9.1989
hatte sich das Vermögen aus Sparguthaben ausweislich einer Bescheinigung der Bank auf 10.162,80 DM, auf dem Mitgliedskonto
auf 148,29 DM und hinsichtlich des Prämiensparvertrages auf 6.045,90 DM - wovon 5.720,-- DM auf vermögenswirksame Leistungen
entfielen - erhöht. Auf dem Girokonto bestand ein Guthaben von 978,97 DM, während die Bundesschutzbriefe weiterhin mit 2.000,--
DM valutierten.
Am 18.1.1989 beantragte der Kläger die Gewährung von Hilfe zur Pflege. Auf den Antrag bewilligte der Beklagte dem Kläger mit
Bescheid vom 7.9.1989 ab 14.9.1989 Höchstpflegegeld. Für die Zeit vor dem 14.9.1989 lehnte er den Antrag ab, da Pflegebedürftigkeit
erst mit Vollendung des ersten Lebensjahres anerkannt werden könne, der für die verbleibende Zeit nach Vollendung des ersten
Lebensjahres des Klägers am 28.3.1989 bis zum 13. 9.1989 anzunehmende Bedarf an Hilfe zur Pflege durch Gewährung eines Pflegegeldes
jedoch durch das das sogenannte Schonvermögen überschreitende Vermögen der Eltern des Klägers in Höhe von 4.707,04 DM abgedeckt
werden könne.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat das VG den Beklagten zur Gewährung von Höchstpflegegeld für den Zeitraum vom 28.3.1989 bis
zum 13.9.1989 verpflichtet. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat für die Zeit vom 28.3.1989 bis zum 13.9. 1989 weder einen Anspruch auf zuschußweise noch auf darlehensweise
Gewährung von Höchstpflegegeld.
Dem Anspruch auf zuschußweise Hilfegewährung steht einzusetzendes Vermögen der Eltern des Klägers entgegen (vgl. §§ 27 Abs. 1 Nr. 9, 28 BSHG).
Gemäß § 28 BSHG wird Hilfe in besonderen Lebenslagen - und zu dieser rechnet gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 9 BSHG die vom Kläger begehrte Hilfe zur Pflege - gewährt, soweit dem Hilfesuchenden und wenn er - wie der Kläger - minderjährig
und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des
Bundessozialhilfegesetzes nicht zuzumuten ist. Den Eltern des Klägers ist die Aufbringung der erforderlichen Mittel in Höhe
des begehrten Pflegegeldes aus ihrem Vermögen zumutbar.
Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 88 Abs. 1 BSHG). Zum verwertbaren Vermögen der Eltern des Klägers gehört neben ihren Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie den Bundesschatzbriefen
- insoweit ist die Verwertbarkeit des Vermögens der Eltern des Klägers zwischen den Beteiligten nicht strittig - auch der
mit ihrer Bank abgeschlossene Prämiensparvertrag.
Der Ansicht des Klägers, der Prämiensparvertrag sei im maßgeblichen Zeitraum (noch) nicht verwertbar gewesen, kann nicht gefolgt
werden. Wie allgemein in der Sozialhilfe ist auch für die Beurteilung dieser Frage Anknüpfungspunkt die tatsächliche Lage
des Hilfebedürftigen, sein - tatsächliches - Unvermögen, sich die Mittel zu beschaffen, die eine Lebensführung ermöglichen,
die der Würde des Menschen entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.6.1965 - V C 63.64 -, FEVS 13, 201 (203).
Nur derjenige erhält Sozialhilfe, der sich nicht selbst helfen kann (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG). Deshalb sind auch zukünftige Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung zu beachten, wenn sie zur Deckung des Bedarfs in angemessener
Frist führen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1971 - V C 2.71 -, FEVS 19, 43 (45).
Es muß sich mit anderen Worten um "bereite Mittel" handeln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5 (8); Urteil vom 12.10.1993 - 5 C 38.92 -, NDV 1994, 152.
Nach diesen Grundsätzen ist Vermögen jedenfalls dann als verwertbar anzusehen, wenn sein Wert in angemessener Frist eingesetzt
werden kann, um den Bedarf des Hilfesuchenden zu befriedigen. Es kommt demnach nicht allein darauf an, ob dem Vermögen zuzuordnende
Forderungen bereits fällig sind,
so möglicherweise: Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1964 - Nr. 228 III 63 -, FEVS 12, 51 (57),
sondern darauf, ob der Vermögenswert tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall,
wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann.
Demgemäß war auch der Prämiensparvertrag als solcher verwertbar. Wenn er - was zugunsten des Klägers unterstellt werden kann
- möglicherweise auch nicht in der Weise hat verwertet werden können, daß das Guthaben vorzeitig ausgezahlt wurde, so hätte
das Guthaben zumindest durch eine Beleihung verwertet werden können. Dem steht nicht entgegen, daß ein von dritter Seite gewährtes
Darlehen regelmäßig nicht als eine zur Beseitigung der Notlage geeignete Hilfe angesehen werden kann, da eine Darlehensaufnahme
eine vorhandene Hilfebedürftigkeit zumeist nicht beseitigt, sondern nur verschleiert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1967 - V C 150.66 -, FEVS 14, 327 (337 f.).
Die Darlehensaufnahme würde nicht der Beschaffung sonst nicht zur Verfügung stehender Mittel dienen, deren Bereitstellung
zudem eine Schuld des Hilfesuchenden begründete. Vielmehr würde das Darlehen an die Stelle des bereits vorhandenen Vermögenswertes
treten und diesen dadurch realisieren, ohne daß der Hilfesuchende mit einer nicht durch bereits vorhandenes (verwertbares)
Vermögen gedeckten Schuld belastet würde, wenn er das Darlehen (unter Berücksichtigung der Zinsaufwendungen) nicht über den
Wert seines Vermögens hinaus aufnimmt. Die Aufnahme eines Darlehens zwecks der Verwertung vorhandenen Vermögens - hier durch
(Sicherungs-)Abtretung der Forderung aus dem Prämiensparvertrag - würde zudem zur endgültigen Beseitigung der Notlage des
Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes führen und daher der Verpflichtung zur Selbsthilfe
entsprechen.
Die tatsächliche Verwertbarkeit des Vermögens der Eltern des Klägers in Gestalt des mit ihrer Bank geschlossenen Ratensparvertrages
ist nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Insbesondere steht der Verwertung des Sparvertrages entgegen der Bescheinigung
ihrer Bank das Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.9.
1982, BGBl I 1370 (3. VermBG) nicht entgegen. Gemäß § 2 Abs. 1 a 3. VermBG iVm § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 6 des Spar-Prämiengesetzes
vom 5.5.1959, BGBl I 241 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.2.1982, BGBl I 125 (SparPG 1982) war zwar Voraussetzung
der Prämiengewährung u.a., daß die Sparbeiträge nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites standen
und die Sparbeiträge über eine Frist festzulegen waren (vgl. § 1 Abs. 4 SparPG 1982). Eine dieser Regelung entgegenstehende
vorzeitige Verwendung des Sparbetrages führt jedoch lediglich zum Verlust der Arbeitnehmer-Sparzulagen (vgl. § 13 Abs. 4 b
3. VermBG, § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes vom 22.7.1959 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30.11.1982, BGBl I 1589 (SparPDV 1982), nicht jedoch zum Untergang des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung. Diese Regelungen
hinderten die Bank zwar nicht daran, einer vorzeitigen Auflösung des mit ihr geschlossenen Darlehensvertrages nicht zuzustimmen.
Ungeachtet dessen waren die Eltern des Klägers im maßgebenden Zeitraum jedoch nicht gehindert, bei einem dritten Kreditinstitut
eine Beleihung des Ratensparvertrages - etwa durch Kreditaufnahme gegen Abtretung ihrer Forderung gegen ihre Bank und nach
entsprechender Anzeige ihrer Absicht an das für die Prämienauszahlung zuständige Finanzamt - zu erreichen und auf diese Weise
ihr Vermögen zu verwerten.
Das Sparguthaben war allerdings nur in Höhe eines Teilbetrages verwertbar. Bei Verwertung des Prämiensparvertrages durch Beleihung
wären den Eltern des Klägers Zinsnachteile entstanden, sie hätten ferner den etwaigen Anspruch auf eine Sparprämie verloren
und einen Steuernachteil erlitten, da sie die Arbeitnehmer-Sparzulage an das Finanzamt zu erstatten gehabt hätten; nur in
Höhe des Differenzbetrages zwischen Sparvermögen und Sparprämie zuzüglich Arbeitnehmer-Sparzulage und Zinsverlust war mithin
verwertbares Vermögen aus der Differenz zwischen Aktiva und Passiva vorhanden. Die Sparprämie kann bei der demnach erforderlichen
Saldierung hier außer Betracht bleiben, da sie in den Aufstellungen der Bank nicht enthalten ist. Durch Beleihung des Prämiensparvertrages
entfiele auch keine zuvor gegebene steuerliche Abzugsfähigkeit der vermögenswirksamen Leistungen, die gemäß § 12 Abs. 5 Satz
1 3. VermGB steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind. Insbesondere handelt es sich bei den Sparbeiträgen
nicht um die Steuerschuld mindernde Sonderausgaben im Sinne des §
10 EStG. Prämienbegünstigte Sparverträge sind bereits seit 1982 vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.
Allerdings hätte der Vater des Klägers gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 b), Satz 2 3. VermBG die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen;
sie würde die Lohnsteuereinnahmen erhöhen... (wird ausgeführt)
Ferner muß berücksichtigt werden, daß für die Beleihung des Vertrages Kreditzinsen zu erbringen wären, die der Senat in entsprechender
Anwendung des §
287 Abs.
2 ZPO mit 15 v.H. schätzt... (wird ausgeführt) Demnach waren zumindest 4.305,80 DM - bzw. 4.667,72 DM im September 1989 - aus dem
Ratensparvertrag dem Vermögen der Eltern des Klägers zuzurechnen.
Die Gewährung des Pflegegeldes durfte von der Verwertung des gesamten verwertbaren Vermögens der Eltern des Klägers von im
März 1989 insgesamt 13.578,78 DM bzw. im September 1989 von 17.957,78 DM abhängig gemacht werden. Allerdings war gemäß der
Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11.2.1988, BGBl I 150 (VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) ein Betrag von 10.200,-- DM gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG dem sogenannten Schonvermögen zuzurechnen. Der vorgenannte Betrag ermittelt sich, da die Gewährung der Sozialhilfe vom Vermögen
des minderjährigen unverheirateten Klägers und seiner Eltern abhängig war, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG aus der Summe des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 b Halbsatz 2 VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG für den Fall der Schwerstpflege genannten Betrages von 8.000,- DM zuzüglich der Beträge für einen Elternteil (1.200,- DM),
den Hilfesuchenden (500,- DM) und den Bruder des Klägers (500,- DM), der von den Eltern des Hilfesuchenden überwiegend unterhalten
wird. Die Verwertung des überschießenden Betrages (13.578,78 DM - 10.200,-- DM = 3.378,78 DM bzw. 17.957,78 DM - 10.200,--
DM = 7.757,78 DM) durfte der Beklagte fordern.
Dieser Vermögenseinsatz hätte weder für den Kläger noch seine Eltern eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG bedeutet.
Gemäß § 88 Abs. 3 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den,
der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (Satz 1). Dies
ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung
einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (Satz 2).
Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend
erläutert werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, daß die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen
soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden,
daß die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit
den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift des §
88 Abs. 3 Satz 1 BSHG kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften
zwar dem dem Gesetz zugrundeliegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen Lebenssachverhalt.
Da die atypischen Fälle nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der Gesetzgeber neben
den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer
sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist.
Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den
Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81; Urteil vom 29.4.1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254; OVG NW, Urteil vom 22.6.1989 - 8 A 329/87 -, FEVS 39, 29.
Nach vorstehenden Grundsätzen steht das Verlangen nach Verwertung des Vermögens der Eltern des Klägers in Übereinstimmung
mit den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG, obwohl es nach Angaben der Eltern des Klägers der behindertengerechten Einrichtung eines von ihnen noch zu errichteten Hauses
dienen sollte.Ungeachtet dieses angegebenen Zweckes begründete auch das in diesem Zusammenhang unterstellte Verlangen nach
Verwertung des Prämiensparvertrages für sich keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG.
Eine Härte ergibt sich nicht aus dem vom Kläger behaupteten Willen seiner Eltern, ihr Sparvermögen für den Bau eines behindertengerechten
Familienheimes zu verwenden... (wird ausgeführt)
Eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG ist ungeachtet des demnach für die Annahme einer Härte im Ergebnis nach vorstehenden Ausführungen nicht beachtlichen Zweckes,
dem die angesparten Mittel dienen sollten, deshalb nicht erkennbar, weil die Eltern des Klägers über den Schonbetrag übersteigendes
Einkommen in Höhe von zumindest 3.578,53 DM etwa in Gestalt des Sparguthabens von 7.136,- DM verfügten, dessen Verwertung
für sie mit keinerlei Verlusten verbunden gewesen wäre.
Selbst wenn nur die Beleihung des Sparvertrages in Betracht gezogen würde, wäre eine (besondere) Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG zu verneinen,
so für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines Sparvertrages: OVG Lüneburg, Beschluß vom 13.1.1987 - 4 B 138/85 -, FEVS 36, 473; entsprechend für die prämienschädliche Auflösung eines Bausparvertrages: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.1989 - 6 S 3013/87 -, FEVS 39, 293.
Diese wird nicht dadurch begründet, daß eine Beleihung mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen verbunden wäre. Bei Beleihung
des Sparvertrages gehen die Prämien verloren, ferner wären die Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzuzahlen und würde ein Zinsverlust
eintreten. § 88 Abs. 3 BSHG hat jedoch weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, ihn von
den Risiken der Art der von ihm gewählten Kapitalanlage freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere
(spätere) Zwecke zurückgelegtes Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen
zu müssen. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen, ist nicht Sache der Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der Verpflichtung
des Hilfesuchenden, sich nach Kräften selbst zu helfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann. Eine andere
Betrachtungsweise würde dazu führen, daß auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde.
Es ist Ausdruck des Risikos der freigewählten Kapitalanlage, wenn die Lösung aus einem langfristigen Sparvertrag nur unter
Inkaufnahme eines Verlustes im vorbeschriebenen Umfang möglich ist. Soweit dies die Sparprämien und die Arbeitnehmer-Sparzulage
anlangt, ist eine Härte schon deshalb zu verneinen, weil der durch die Prämien und die Arbeitnehmer-Sparzulagen erreichte
Vermögenszuwachs gar nicht auf eigener Leistung der Eltern des Klägers beruhte. Aber auch der durch Beleihung des Vertrages
entstehende Zinsverlust ist Ausdruck des allgemeinen Risikos einer langfristigen Kapitalanlage, wie sie die Eltern des Klägers
im Interesse einer höheren Rendite gewählt haben.
Daß durch Verwertung des den nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschützten Betrag von 10.200,-- DM übersteigenden Vermögens der Eltern des Klägers in Höhe von zumindest 3. 578,53 DM die
angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung des Klägers oder seiner Eltern wesentlich
erschwert werden und deshalb eine Härte anzunehmen sein könnte (§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das dem Kläger somit zurechenbare verwertbare Vermögen seiner Eltern schließt einen Hilfeanspruch für den gesamten streitbefangenen
Zeitraum aus, auch wenn nur der im März 1989 anzunehmende verwertbare Teil in Höhe von 3.378.78 DM berücksichtigt würde, der
für sich nicht ausreichte, den Bedarf für den Zeitraum vom 28.3.1989 bis 13.9.1989 insgesamt zu decken. Denn das dem Kläger
angesichts des unstreitigen Pflegebedarfs zustehende Schwerstpflegegeld bezifferte sich für diesen Zeitraum auf 4.707,04 DM.
Die Klage hat dennoch auch in Höhe des Differenzbetrages von 1.328,26 DM (4.707,04 DM - 3.378, 78 DM) keinen Erfolg, da der
Kläger bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides über (ihm zurechenbares) verwertbares Vermögen verfügte, das den jeweiligen
monatlichen Hilfebedarf (in Höhe des Höchstpflegegeldes) überstieg. Da die Eltern diesen Vermögenswert während des Bewilligungszeitraums
tatsächlich nie eingesetzt haben, konnte der entsprechende Bestandteil ihres Vermögens in jedem Monat des Bewilligungszeitraums
erneut zur Deckung des Bedarfs an Pflegegeld eingesetzt werden mit der Folge, daß für den gesamten streitbefangenen Zeitraum
ein ungedeckter Bedarf, der vom Beklagten noch auszugleichen wäre, nicht verblieb.
Zwar hat das BVerwG angenommen, daß in einem Fall, in dem der Hilfesuchende und der Träger der Sozialhilfe darüber streiten,
ob mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen Hilfebedürftigkeit besteht, und wenn es - seine Einsetzbarkeit angenommen - nicht
ausreichen würde, die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden während des gesamten streitigen Zeitraums, für den Hilfe beansprucht
wird, zu beheben, dem für den gesamten streitigen Zeitraum ermittelten Bedarf der Wert des für einsetzbar angesehenen verwertbaren
Vermögens gegenüberzustellen ist. Dann sei Sozialhilfe insoweit zu gewähren, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf
ungedeckt bleibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1981 - 5 C 16.80 -, FEVS 31, 45 (50 f.).
Dieser Auffassung folgt der Senat auch nach erneuter Überprüfung nicht. Vielmehr hält er an seiner bisherigen Rechtsprechung
fest, wonach die Gewährung von (zuschußweiser) laufender Hilfe zur Pflege nicht in Betracht kommt, wenn einzusetzendes Vermögen
in einer den zeitabschnittsweisen, in der Regel monatlichen Bedarf des Hilfesuchenden überschreitenden Höhe vorhanden ist
mit der rechtlichen Folge, daß verwertbares, aber während des gesamten streitbefangenen Zeitraums bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides
tatsächlich nicht eingesetztes Vermögen in jedem einzelnen Zeitabschnitt (Monat) von neuem zu berücksichtigen ist.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 19.11.1993 - 8 A 278/92 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).
(wird ausgeführt)
Selbst wenn - entgegen der dargelegten Auffassung des Senats - dem für den gesamten strittigen Zeitraum ermittelten Bedarf
der Wert des für einsetzbar angesehenen verwertbaren Vermögens gegenübergestellt würde, hätte die Klage keinen Erfolg. Das
verwertbare, einzusetzende Vermögen der Eltern des Klägers ist im Bedarfszeitraum stetig angewachsen und hat zum 13.9.1989
mit 7.757,78 DM einen den Gesamtbedarf in Höhe von 4.707, 04 DM übersteigenden Wert erreicht.
Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Die (sofortige) Verwertung des Vermögens der Eltern des Klägers würde
- wie ausgeführt - keine Härte bedeuten. Auch ist nicht erkennbar, daß die Vermögensbestandteile nicht allesamt, gegebenenfalls
durch Beleihung, der sofortigen Verwertung zugeführt werden konnten. Raum für eine darlehensweise Hilfegewährung bleibt daher
nicht, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89 BSHG nicht gegeben sind.