Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Bestandsklage gegen einen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten,
mit dem diese verpflichtet worden ist, dem Beigeladenen für die Dauer einer Untersuchungshaft ein Taschengeld aus Sozialhilfemitteln
zu gewähren.
Der Beigeladene befand sich in der Zeit vom 17. Januar 1990 bis 9. Januar 1991 als Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt.
Mit am 20. März 1990 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte er unter Bezugnahme auf das Verfahren eines anderen
Häftlings die Gewährung von Sozialhilfe in Form eines Barbetrages, da er als Untersuchungsgefangener völlig mittellos sei
und niemanden habe, der ihm Geld schicke, um Tabak, Kaffee oder Toilettenartikel zu kaufen. Er würde zwar gerne arbeiten,
sei aber wegen einer Handverletzung und mangels Arbeitsgelegenheit hierzu nicht in der Lage.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. April 1990 mit der Begründung ab, etwaigen Sozialhilfeansprüchen stehe
der Nachranggrundsatz entgegen. Denn der Beigeladene könne und müsse den etwaigen Bedarf gegenüber dem Vollzugsträger geltend
machen, der hierfür im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zuständig sei.
Auf den hiergegen unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 1988 eingelegten
Widerspruch des Beigeladenen hin verpflichtete der Stadtrechtsausschuß der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. März
1991 die Stadt unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung, dem Beigeladenen für die Zeit vom 17. Januar1990 bis 9. Januar1991
ein monatliches Taschengeld in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu gewähren. Zugleich wurde ein - nicht
streitbefangener - weiterer Widerspruch gegen die Ablehnung einer Weihnachtsbeihilfe zurückgewiesen. Zur Begründung des stattgebenden
Teils der Entscheidung heißt es in dem Widerspruchsbescheid: Dem Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung eines taschengeldähnlichen
Barbetrages stehe der Umstand seiner Untersuchungshaft nicht entgegen. Sein persönlicher Bedarf sei nicht durch Leistungen
der Justizvollzugsanstalt gedeckt. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, vorrangige Ansprüche gegen die Vollzugsbehörde
zu haben. Insbesondere habe er aus früheren Verfahren gewußt, daß er einen Taschengeldanspruch gegen die Justizvollzugsanstalt
nicht verwirklichen Könne. Dies soll ihm von dort auch mitgeteilt worden. Von der Höhe her sei ein Betrag von 15 0/o des Regelsatzes
eines Haushaltsvorstandes ausreichend und angemessen.
Die Klägerin, der dieser Widerspruchsbescheid am 25. März1991 übersandt wurde, hat hiergegen am 22. April 1991 Beanstandungsklage
erhoben, soweit dem Widerspruch stattgegeben worden ist. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Widerspruchsbescheid sei
insoweit rechtswidrig. Dem Anspruch des Beigeladenen auf ein Taschengeld stehe der Nachranggrundsatz entgegen. Er habe es
nämlich versäumt, sich hinreichend nachhaltig bei der Justizvollzugsanstalt um die Gewährung eines Barbetrages zu bemühen
und nötigenfalls Rechtsmittel einzulegen oder zumindest anzudrohen. Allein die Kenntnis vom Ausgang früherer Verfahren rechtfertige
es nicht, dies zu unterlassen.
Die Klägerin hat beantragt, den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 1. März 1991 insoweit aufzuheben,
als die Beklagte unter Ziff. 1 des Bescheides verpflichtet wird, dem Beigeladenen ein monatliches Taschengeld in Höhe von
15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für die Zeit vom 17. Januar 1990 bis 9. Januar1991 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, zu entscheiden wie rechtens.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15. November 1991 - 5 K 138/91 - teilweise stattgegeben und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung eines Taschengeldes
an den Beigeladenen für die Zeit vom 17. Januar bis 19. März 1990 verpflichtet worden ist. Im übrigen hat das Gericht die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinsichtlich der Zeit bis zum 19. März 1990 sei der Widerspruchsbescheid
rechtswidrig, weil eine rückwirkende Hilfegewährung für die Zeit vor Antragstellung nicht möglich sei. Im Übrigen, d.h. für
die Zeit vom 20. März 1990 bis 9. Januar 1991, sei dem Widerspruch des Beigeladenen dagegen zu Recht stattgegeben worden.
Denn in dieser Zeit habe der Beigeladene einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Anspruch auf den Barbetrag in der vom
Kreisrechtsausschuß zugesprochenen Höhe. Insbesondere stehe dem der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe nicht entgegen.
Dabei könne dahinstehen, ob überhaupt ein Bargeldanspruch gegen die Justizvollzugsanstalt gegeben sei; denn der Anspruch auf
Sozialhilfe sei ungeachtet dessen nicht ausgeschlossen, weil der Beigeladene alles im zumutbare getan habe, den möglicherweise
vorrangigen Anspruch zu verwirklichen. Insbesondere habe es ihm nicht abverlangt werden können, in Kenntnis der Rechtsprechung
des Oberlandesgerichts Koblenz, des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundesverfassungsgerichts erst zeitraubende
und kaum aussichtsreiche Rechtsmittel einzulegen. Demgegenüber sei es der Beklagten möglich, den von ihr angenommenen Anspruch
des Beigeladenen gegebenenfalls auf sich überzuleiten.
Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil eingelegte Beschwerde hatte Erfolg; mit Beschluß
vom 23. März 1992 - 12 A 10371/92 OVG - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung wiederholt die Klägerin das erstinstanzlich bereits Vorgetragene und hebt nochmals hervor:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitere der Anspruch des Beigeladenen am Nachranggrundsatz. Denn er habe
sich nicht mit der erforderlichen Nachhaltigkeit unter Androhung von Rechtsmitteln an die Justizvollzugsanstalt gewandt, um
seinen Taschengeldanspruch zu verwirklichen.
Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. November1991 - 5K 139/91 TR - den Widerspruchsbescheid
des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 1. März 1991 - RA Nr.99/90 - bezüglich des Widerspruchs der Beigeladenen vom
7. Mai1990 gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. April 1990 im vollen Umfang aufzuheben und den Widerspruch vom 7. Mai1990
im vollen Umfang zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, zu entscheiden, wie es rechtens ist.
Sie enthält sich jeder Sachäußerung.
Der Beigeladene, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen,
das er noch weiter vertieft...
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in dem allein streitbefangenen Umfange - hinsichtlich der Zeit vom 20. März
1990 bis 9. Januar1991 - abgewiesen. Denn die Beanstandungsklage, die gemäß §
17 Abs.
1 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zur
Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO zulässig ist, erweist sich insoweit als materiell-rechtlich unbegründet.
Der Stadtrechtsausschuß der Beklagten hat dem Widerspruch des Beigeladenen für den genannten Zeitraum zu Recht stattgegeben
und die Beklagte verpflichtet, dem Beigeladenen ein monatliches Taschengeld in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes
zu gewähren. Denn der Beigeladene hat Anspruch auf diese Leistung.
Nach § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. I S. 94, ber. S. 808) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu
gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus
seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, wobei der notwendige Lebensunterhalt gemäß § 12 Abs. 1
BSHG auch die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens umfaßt.
Der Beigeladene gehört unstreitig zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 11 Abs. 1
BSHG, weil er weder eigenes Einkommen noch Vermögen hat. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht dem
Sozialhilfeanspruch auch § 25 Abs. 1
BSHG nicht entgegen, da der Beigeladene sich nicht geweigert hat, zumutbare Arbeit zu leisten, sondern vielmehr keine Arbeit erhalten
konnte.
Ebensowenig scheitert der Sozialhilfeanspruch daran, daß der Beigeladene sich in der fraglichen Zeit in Untersuchungshaft
befunden hat. So steht der Umstand der Inhaftierung als solcher - ebensowenig wie bei der Verbüßung der Strafhaft (vgl. hierzu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1976, BVerwGE 51, 261) - dem Anspruch auf - ergänzende - Hilfe zum Lebensunterhalt nicht entgegen. Denn weder der Zweck noch die Eigenart des Untersuchungshaftvollzuges
schließen die Gewährung eines Taschengeldes aus, während der Zweck der Hilfe - die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des
täglichen Lebens - auch während des Vollzuges der Untersuchungshaft erreicht werden kann. Dies hat der Senat bereits in dem
den Beteiligten bekannten Urteil vom 25. Februar 1988 - 12 A 126/86 im einzelnen ausführlich dargelegt. Auf die Gründe dieser Entscheidung - insbesondere auf die vom Verwaltungsgericht bereits
zitierte Passage - kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden, zumal selbst die Klägerin dies in der
Berufungsbegründung eingeräumt und sich darauf beschränkt hat, den Nachgang der Sozialhilfe geltend zu machen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Taschengeldanspruch des Beigeladenen wegen des Nachranggrundsatzes nicht zu verneinen.
Nach § 2 Abs. 1
BSHG erhält zwar keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann oder wer Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Das war beim Beigeladenen in der Zeit seiner Untersuchungshaft jedoch nicht der Fall.
So war der Bedarf, dessentwegen er die Hilfe begehrt hat, nicht bereits anderweitig voll abgedeckt. Denn die Sachleistungen
im Untersuchungshaftvollzug umfassen nicht alle sozialhilferechtlich zu befriedigenden Bedürfnisse des täglichen Lebens; vielmehr
sind nach den Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung - UVollzO - in der Fassung vom 15. Dezember1976 (StAnz. 1977, S. 66) vielfältige Bedarfsposten "auf eigene Kosten" des Untersuchungsgefangenen
zu bestreiten (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 25. Februar 1988, a.a.O.). Die hierfür erforderlichen Geldmittel
sind dem Beigeladenen jedoch unstreitig vom Vollzugsträger tatsächlich nicht gewährt worden.
Soweit die Klägerin demgegenüber meint, der Beigeladene habe einen - im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangigen - Taschengeldanspruch
gegen die Vollzugsbehörde und sei daher von der Beklagten zu Recht im Ausgangsbescheid darauf verwiesen worden, zunächst diesen
Anspruch mit Nachhaltigkeit zu verfolgen und bei Ablehnung Rechtsmittel einzulegen oder zumindest anzudrohen, vermag dem der
Senat nicht zu folgen.
Dabei kann auf sich beruhen, ob ein Untersuchungsgefangener, der über keine eigenen Mittel verfügt, gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt
überhaupt einen - unter Umständen in der Fürsorgepflicht begründeten - Anspruch auf Gewährung eines Taschengeldes hat, wie
dies die Klägerin unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 16. November 1987
FEVS Bd. 37, 388) meint. Denn es ist unbedingte Voraussetzung für den Nachrang der Sozialhilfe gegenüber Leistungen Dritter,
daß der Hilfesuchende die Leistungen, sofern er sie - wie hier - tatsächlich nicht erhält, zumindest unschwer realisieren
kann. Daran fehlt es vorliegend.
Zwar würde es sich in der Tat mit dem Nachranggrundsatz nicht vertragen, wenn der einzelne sich generell ohne Rücksicht auf
die Möglichkeit der Bedarfsbefriedigung von dritter Seite an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte,
um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Dritten zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden
die Bedarfsdeckung durch Dritte hätte herbeiführen können. Jedoch ist stets die Frage der - objektiven und subjektiven - Durchsetzbarkeit
der Ansprüche des Hilfesuchenden im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. September 1971, BVerwGE 38, 307), die erst die Annahme von "bereiten Mitteln" rechtfertigt.
Der Träger der Sozialhilfe darf mit anderen Worten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht verweigern, weil der
Hilfesuchende es unterlassen hat, einen offensichtlich aussichtslosen Versuch zu unternehmen, einen Dritten zur Leistung zu
bewegen. Ebensowenig genügt es, daß ein Anspruch - insbesondere wenn er einen unaufschiebbaren Bedarf betrifft - erst langwierig
und unter Umständen im Gerichtswege durchgesetzt werden müßte. Denn gerade für umstrittene Ansprüche, deren Realisierung durch
den Hilfesuchenden unzumutbar langwierig wäre, hat der Gesetzgeber in den §§ 90, 91
BSHG die Befugnis des Sozialhilfeträgers geregelt, aufgrund eigener einstweiliger Hilfeleistung die diesbezüglichen Ansprüche
des Hilfesuchenden gegen Dritte auf sich überzuleiten und anschließend durch deren Geltendmachung den Nachranggrundsatz zu
wahren.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt, daß der Beigeladene bereits Objektiv keine "bereiten Mittel"
hatte. Für ihn war ein Taschengeldanspruch gegen den Vollzugsträger nicht "unschwer zu realisieren", sondern vielmehr - wenn
überhaupt - nur unter unzumutbar langem zeitlichem Aufwand. Denn die Vollzugsbehörde hat ihm gegenüber die Gewährung von Taschengeld
- wenn auch wohl nur durch formlose Information abgelehnt. Ein Vorgehen hiergegen konnte aus Sicht des Untersuchungsgefangenen
keinen, jedenfalls aber keinen alsbaldigen Erfolg versprechen: zumindest hätte es der nochmaligen, förmlichen Beantragung
der Leistung und nach deren - zweifellos zu erwartenden - Ablehnung der Geltendmachung gerichtlichen Rechtsschutzes durch
mehrere Instanzen bedurft.
Denn die Justizvollzugsanstalt kann sich zur Begründung ihrer ablehnenden Einstellung auf die soweit ersichtlich bislang nicht
geänderte - Rechtsprechung des für ihren Bereich zuständigen obersten rheinland-pfälzischen Strafgerichts berufen, wie sie
dies gegenüber dem Beigeladenen erkennbar auch getan hat. Das Oberlandesgericht Koblenz hat nämlich in seinen (den Beteiligten
bekannten) Beschlüssen vom 30. Juli 1984 - 2 VAs 17/84 - und vom 6. November 1984 - 2 VAs 30/84 - die Auffassung vertreten, daß es für die Gewährung eines Taschengeldes an Untersuchungsgefangene durch die Vollzugsbehörde
keine gesetzliche Grundlage gebe; es fehle daher sowohl an einem Rechtsanspruch der Untersuchungsgefangenen auf diese Leistung
als auch an einer haushaltsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Auszahlung durch die Vollzugsbehörde.
Allein die insoweit anderslautende Entscheidung des OVG Münster (a.a.O.) ließ nicht die Erwartung zu, daß die Vollzugsbehörde,
das Landgericht oder auch das Oberlandesgericht die bisherige Rechtsmeinung aufgeben werde, zumal diese vom Bundesverfassungsgericht
bestätigt worden war. Dieses hat nämlich mit Beschluß vom 31. Januar 1985 - 2 BvR 1588/84 - die gegen den Beschluß des OLG Koblenz vom 6. November 1984 (a.a.O.) eingelegte Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung ausgeführt, die Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts durch das OLG lasse keine sachfremden oder gar willkürlichen Erwägungen erkennen, während sich andererseits unmittelbar
aus dem Sozialstaatsprinzip kein Taschengeldanspruch für Untersuchungsgefangene herleiten lasse, weil dem Gesetzgeber bei
der Verwirklichung dieses Verfassungsgebotes ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme.
Ist unter diesen Umständen eine Verwirklichung etwaiger Ansprüche gegen den Vollzugsträger wenn überhaupt nur unter erheblichem
zeitlichen Aufwand und nicht geringem Prozeßrisiko möglich, so ist nach alledem der sozialhilferechtliche Taschengeldanspruch
des Beigeladenen dem Grunde nach gegeben und die Beklagte auf die Möglichkeit nach §§ 90,91 BSHG zu verweisen.
In bezug auf die Höhe der zugesprochenen Leistung begegnet der Widerspruchsbescheid - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend
dargelegt hat - ebenfalls keinen Bedenken. Denn der im Wege der Schätzung ermittelte Betrag von 15 % des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes erscheint auch aus Sicht des Senates als ausreichend und angemessen (vgl. im übrigen die zum gleichen
Ergebnis führende Schätzung des Senates im Urteil vom 25. Februar 1988, a.a.O.). Dies wird von der Klägerin nicht in Zweifel
gezogen, so daß sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2
VwGO; Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art gemäß §
188 Satz 2
VwGO nicht erhoben. Es bestand kein Anlaß, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß §
162 Abs.
3
VwGO aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich daher seinerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§154 Abs.
3VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten des Verfahrens beruht auf §§
167
VwGO,
708 Nr.10
ZPO....