Gründe:
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend §
124a Abs.
4 Satz 4
VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren
zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß §
124 Abs.
2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt
sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen
der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.
1. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt. Der
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, sprich der Verwirklichung
von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen,
wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses
Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens
tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in
Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl.
2000, 1458).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Studiengang
"Lehramt für Grundschule" an der TU habe. Hierbei handele es sich um ihren zweiten Fachrichtungswechsel, den sie nach dem
3. Semester vorgenommen habe, nachdem sie in dem zuvor von ihr gewählten Studiengang "Lehramt Mittelschule" nach dem zweiten
Fachsemester einen Fächerwechsel vorgenommen hatte. Dieser Fachrichtungswechsel sei weder wegen eines nachträglichen Neigungswandels,
noch wegen eines Eignungsmangels gerechtfertigt. Auch die zum sog. Parkstudium entwickelten Grundsätze begründeten keinen
Anspruch der Klägerin auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Sichtweise. Sie ist der Auffassung, dass ein wichtiger Grund
für den erst nach dem 3. Semester erfolgten - weiteren - Fachrichtungswechsel vorliege, da es sich bei dem Studiengang "Lehramt
Grundschule" um ihr Wunschstudium handele, für das sie sich von Anfang an hinreichend beworben habe. Erst zum Beginn des vierten
Semesters habe es dort für sie einen freien Studienplatz gegeben. Damit erfülle sie die zu einem "Parkstudium" entwickelten
Grundsätze, die als wichtiger Grund im Sinne von §
7 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 BAföG für einen Fachrichtungswechsel anerkannt seien.
Nach den Grundsätzen zum "Parkstudium" wird einem Auszubildenden, der wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen
zu dem von ihm erstrebten Studium zunächst nicht zugelassen worden ist, zugebilligt, ein weniger neigungsgerechtes Studium
zu beginnen und bis zum Ablauf des vierten Parkstudiensemesters förderungsunschädlich in sein Wunschstudium zu wechseln (SächsOVG,
Urt. v. 29.11.2006, 5 B 798/04, Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 22.6.1989, BVerwGE 82, 163, 166 ff.). Dies setzt allerdings voraus, dass es dem Auszubildenden allein aufgrund der rechtlichen Beschränkungen bei der
Vergabe von Studienplätzen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Studium zu beginnen, das seiner von Anfang an erkannten
Neigung entspricht. Im Fall eines dem Studium vorgeschalteten Auswahlverfahrens ist der Auszubildende gehalten, die ihm insoweit
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrzunehmen, um zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden. Der Auszubildende ist
zudem gehalten, nach der Ablehnung seines Antrages sich weiterhin fortdauernd und lückenlos um sein Wunschstudium zu bewerben
(BVerwG, Urt. v. 9.6.1983, BVerwGE 67, 235, Rn. 26 bei juris; OVG NRW, Urt. v. 29.11.1999, 16 A 3413/98, Rn. 61f.; SächsOVG, a. a. O., Rn. 34). Hierzu legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass ihr Wunschstudium
bundesweit mit einem Numerus clausus belegt war und weshalb es ein ausreichendes Bemühen um den Zugang zu ihrem Wunschstudium
darstellen soll, wenn sie sich lediglich in Chemnitz, Erfurt, Dresden und Leipzig um einen Studienplatz zum ersten Semester
beworben hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass sie aufgrund von Hochschulzulassungsbeschränkungen an der Aufnahme ihres
Wunschstudiums zum ersten Semester gehindert gewesen sein könnte. Allein der Umstand, dass ihre Familie und Freunde in lebten,
stellt keine hinreichende Rechtfertigung für eine Bewerbungsbeschränkung auf hierzu näher gelegene Studienorte dar.
Die Klägerin hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass sie den Grundsätzen zur fortlaufenden Bewerbung für das Wunschstudium
(BVerwG, Urt. v. 9.6.1983, ebd.) ausreichend Rechnung getragen hat. Sie hat sich zum zweiten Semester lediglich an der TU
für ihr Wunschstudium beworben, ohne dass für diese Beschränkung ihrer Bemühung ein rechtfertigender Grund ersichtlich wäre.
Aus welchen Gründen sie etwa unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu weiteren Bewerbungen verpflichtet gewesen
sein könnte, legt sie nicht dar (vgl. etwa OVG NRW, a. a. O., Rn. 68 bei juris, zur Beschränkung auf lediglich 2 Bewerbungen
im Fall von mehrtägigen Aufnahme- oder Eignungsprüfungen). Sie kann sich deshalb im Hinblick auf die zum 3. Semester vollständig
unterbliebenen Bewerbungen zu ihrem Wunschstudium nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urt. v. 8.3.1990, 5 C 30/87, Rn. 19 bei juris) das einmalige Unterlassen einer Bewerbung zum Wunschstudium unter näher qualifizierten Voraussetzungen
ausnahmsweise unschädlich sein kann.
2. Die Klägerin hat mit ihrer Antragsschrift nicht dargelegt, dass die Berufung wegen einer Abweichung (Divergenz) von einer
Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, (§
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO) zuzulassen ist.
Der Zulassungsgrund der Divergenz nach §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall ist
er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb nur erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil
einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht,
den eines der in §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck
kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig
hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht,
rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (SächsOVG, Beschl. v. 24.1.2002,
SächsVBl. 2002, 241 [242] m. w. N.).
Der erhobenen Divergenzrüge muss hier der Erfolg versagt bleiben. Zu ihrer Begründung nimmt die Klägerin lediglich Bezug auf
ihre Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Sie benennt keinen
vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz mit dem dieses gegen einen ebenfalls zu benennenden Rechtssatz eines divergenzfähigen
Gerichts verstoßen haben soll. Damit genügt sie dem Darlegungsgebot für eine Divergenzrüge nicht. Es ist zudem aber auch nicht
ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner angefochtenen Entscheidung von einem bundes- oder obergerichtlich
aufgestellten Rechtssatz abweicht, weil es ihn für unrichtig hält. Vielmehr bezieht es sich ausdrücklich zur Begründung auf
diese Rechtsprechung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus §
188 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).