Ausbildungsförderung; Einkommenssteuerbescheid; Bindungswirkung
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht gemäß §
124a Abs.
4 Satz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren
zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß §
124 Abs.
2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt
sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen
der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.
Es kann dahinstehen, ob es vorliegend bereits an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt, weil der Kläger
einen solchen noch nicht einmal benannt hat. Der hier allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO liegt nämlich nicht vor.
Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin
der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts
ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen
Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen
des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens
als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet
eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten
Gründen als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N.; st. Rspr.).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als im Wesentlichen unbegründet erachtet. Rechtsgrundlage für den jeweils festgesetzten
Erstattungsbetrag sei §
20 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 BAföG. Der Rückforderungsbetrag sei im Wesentlichen korrekt berechnet. Dies gelte auch soweit auf den Bedarf des Klägers das Einkommen
seiner Eltern angerechnet worden sei. Zu Recht habe der Beklagte dabei auf die Angaben im Einkommenssteuerbescheid abgestellt.
Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, dass sein Vater die vom Finanzamt bezifferten Einkünfte gar nicht erzielt habe.
Denn der Inhalt eines Einkommenssteuerbescheides sei für die Einkommensermittlung hinsichtlich der positiven Einkünfte bindend.
Nicht maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass ein von den Eltern gegen den Steuerbescheid erhobener Einspruch mangels
Beschwer zurückgewiesen worden sei. Die in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen hätten damals nämlich vorgetragen werden
können. Zwar belaste eine auf Null lautende Steuerfestsetzung den Steuerpflichtigen in der Regel nicht und eine Beschwer könne
nur ausnahmsweise in einem unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, eine solche Ausnahme liege aber
vor, wenn die Besteuerungsgrundlagen - wie hier - für andere Verfahren bindend seien.
Der Kläger wendet ein, es habe damals keine Möglichkeit gegeben, gegen den Steuerbescheid vorzugehen. Die Einkommenssteuerbescheide
seiner Eltern hätten nicht berücksichtigt, dass die Einkünfte von 120.000,- DM und 100.000,- DM tatsächlich nicht erzielt
worden seien. Das Finanzamt habe erst im Jahr 1999 die Ausbuchung dieser beiden Forderungen gestattet, weil erst in dem Jahr
die Uneinbringlichkeit der genannten Forderungen festgestanden habe. Er und seine Eltern hätten erstmals im Juni 2007 erfahren,
dass die auf fiktiven Einnahmen beruhenden Steuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 Grundlage für die Rückforderungen seien.
Diese Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, denn das Verwaltungsgericht hat
die zur Berechnung des anzurechnenden Elterneinkommens maßgeblichen rechtlichen Grundsätze berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts und der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung haben - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt - die im Einkommenssteuerbescheid aufgeführten positiven Einkünfte Bindungswirkung für die Ämter für Ausbildungsförderung
(vgl. BFH, Urt. v. 29.5.1996, NVwZ 1997, 519; BVerwG, Beschl. v. 11.7.1990, Buchholz 436.36, § 24 Nr. 14). Dabei besteht auch bei einem "Null-Bescheid" eine Einspruchsbefugnis
gegen den Steuerbescheid, da von der Festsetzung eine Bindungswirkung für andere Ämter ausgeht. Eine solche Bindungswirkung
bestand hier vorliegend. Also hätten die Eltern des Klägers im Einspruchsverfahren auch auf das Ausbildungsförderungsverfahren
ihres Sohnes hinweisen können. Denn die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide datieren erst vom 2.6.2003 und 22.7.2005. Soweit
der Kläger vorträgt, er und seine Eltern hätten von der Maßgeblichkeit dieser Steuerbescheide erst im Juni 2007 erfahren,
ist ihm entgegenzuhalten, dass er darauf mit den Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheiden hingewiesen worden war. Diese
ergingen nämlich zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung, da der jeweils maßgebliche Einkommenssteuerbescheid noch
nicht vorlag. Dass es auf die Steuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 ankam, musste dem Kläger und seinen Eltern auch
bekannt sein. Seine Eltern sind ausdrücklich zu deren Vorlage aufgefordert worden. In diesem Zusammenhang haben diese u. a.
mit Schreiben vom 23.2.2000 ausgeführt, dass der Steuerbescheid für das Jahr 1998 aufgrund von "Widersprüchen" gegen die Steuerbescheide
1995 und 1996 noch nicht vorliege.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2 VwGO. Gerichtskosten werden nach §
188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).