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OVG Sachsen, Urteil vom 09.02.1993 - 2 S 580/92
»1. Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG liegt vor, wenn eine in der früheren DDR begonnene Ausbildung in der gewählten Fachrichtung mangels eines entsprechenden Studien- und Prüfungsangebots nicht zu Ende geführt werden kann oder wenn sie auch im Beitrittsgebiet angesichts der dortigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen auf absehbare Zeit eine angemessene berufliche Tätigkeit nicht zuläßt. In diesen Fällen geschieht der Fachrichtungswechsel
auch dann aus wichtigem Grund, wenn das Eignung und Neigung entsprechende Wunschstudium aufgegeben und ein Studium aufgenommen wird, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht.
2. In der historischen Umbruchsituation, die im Beitrittsgebiet jedenfalls im Jahr vor und im Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands bestanden hat, ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG bereits dann gegeben, wenn die ernstliche Gefahr bestand, daß die in der früheren DDR begonnene Ausbildung nicht mehr zu Ende geführt werden konnte oder auf absehbare Zeit eine angemessene berufliche Tätigkeit nicht mehr zuließ, und diesbezügliche Befürchtungen des Auszubildenden deshalb als sachlich berechtigt erscheinen.
3. Nach einem solchen ersten Fachrichtungswechsel kann für einen späteren zweiten Fachrichtungswechsel zurück in das ursprüngliche Wunschstudium nach dessen »Konsolidierung« ebenfalls ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG gegeben sein. Insofern sind die Grundsätze entsprechend heranzuziehen, die das Bundesverwaltungsgericht zum Fachrichtungswechsel aus einem »Parkstudium« in ein »Wunschstudium« entwickelt hat.
Fundstellen: RAnB 1993, 180
Normenkette:
BAföG § 7 Abs. 3
,
Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz § 145 Abs. 3
Vorinstanzen: VG Leipzig - III K 108/92 - v. 30.7.1992
Anspruch gem. § 7 Abs. 3 BAföG (»andere Ausbildung--<)
Die Kl. hat dem Grunde nach Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG im Bewilligungszeitraum vom 1.10.1991 bis zum 30.9.1992, und zwar bezogen auf die Ausbildung zum »Diplomlehrer für Erwachsenenbildung« an der Universität Leipzig mit der Fächerkombination Französisch/Portugiesisch.
- Anspruch trotz zweifachen Fachrichtungswechsels, auch bei Rückkehr zur ursprünglichen Fachrichtung
Der zweifache Fachrichtungswechsel der Kl. steht diesem Anspruch nicht von vornherein entgegen. § 7 Abs. 3 BAföG enthält insofern keine Beschränkung. Grundsätzlich kann dann, wenn der Ausbildung, für die der Auszubildende Ausbildungsförderung begehrt, mehrfach ein Fachrichtungswechsel vorausgegangen ist, Ausbildungsförderung bewilligt werden, wenn für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist. Diese Voraussetzung beruht darauf, daß der Anspruch auf Ausbildungsförderung dann endgültig erlischt, wenn der Auszubildende einmal einen Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund vornimmt (vgl. dazu eingehend BVerwG, Urt. v. 9.6.1983, 5 C 122.81, Buchholz 436.36, Nr. 38 zu § 7 BAföG). Die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist auch dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Auszubildende nach einem Doppelwechsel zu seiner ursprünglichen Fachrichtung zurückkehrt, wenn diese Voraussetzung des wichtigen Grundes für jeden der beiden Fachrichtungswechsel gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1985, 5 C 56.82, Buchholz 436.36, Nr. 53 zu § 7 BAföG). Dies ist hier anzunehmen. ...
»Wichtiger Grund--< für einen Fachrichtungswechsel - Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung
Zutreffend ist das VG zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund i.S. von § 7 Abs. 3 BAföG gegeben ist, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen, als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1990, 5 C 67.86, Buchholz 436.36, Nr. 96 zu § 7 BAföG).
- Kriterien (Eignung, Neigung und Leistung des Auszubildenden; andere Umstände, die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen)
Sachverhalt
e, die einen wichtigen Grund nach § 7 Abs.3 BAföG ausmachen können, beschränken sich nicht auf Eignung, Neigung und Leistung des Auszubildenden. Es können auch andere Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden berücksichtigt werden, die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1985, 5 C 56.82, Buchholz 436.36, Nr. 53 zu § 7 BAföG). Diese können einen Fachrichtungswechsel auch dann rechtfertigen, wenn das Eignung und Neigung entsprechende Wunschstudium aufgegeben und ein Studium aufgenommen wird, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht (BVerwG, Buchholz 436.36, Nr. 53 zu § 7 BAföG). Dem Bekl. ist zuzustimmen,daß demnach ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn das in der früheren DDR aufgenommene Studium in der gewählten Fachrichtung mangels eines entsprechenden Studien- und Prüfungsangebots nicht zu Ende geführt werden kann oder wenn es auch im Beitrittsgebiet angesichts der dortigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen auf absehbare Zeit eine angemessene berufliche Tätigkeit nicht zuläßt (so auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Oktober 1992, Anmerkung 41.6 zu § 7 BAföG). Im zuerst genannten Fall entfällt die Förderungsfähigkeit im Sinne des BAföG; ein Hochschulstudium ist nämlich dann keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des BAföG mehr, wenn das belegte Fach oder die belegte Fächerkombination nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht zu der für das erstrebte Ausbildungsziel erforderlichen Abschlußprüfung führen kann (BVerwG, Urt. v. 15.1.1981, 5 C 44.78, Buchholz 436.36, Nr. 6 zu § 46 BAföG). Im zweiten Fall liegt eine tatsächliche Austrocknung des Berufsfelds auf Grund eines atypischen Strukturwandels vor, die ebenfalls die Annahme eines wichtigen Grundes i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 12.2.1976, 5 C 86.74, Nr. 1 zu § 7 BAföG, bestätigt durch Urt. v. 7.12.1989, 5 C 32.84, Buchholz 436.36, Nr. 90 zu § 7 BAföG).
- Unsicherheit hinsichtlich des Studienabschlusses und der Berufsmöglichkeiten aufgrund der historischen Umbruchsituation
Nach Auffassung des erkennenden Senats muß in der historischen Umbruchsituation, die jedenfalls im Jahr vor und im Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands bestanden hat, ein wichtiger Grund i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG auch dann anerkannt werden, wenn hinsichtlich des Studienabschlusses und der Berufsmöglichkeiten gravierende Unsicherheiten herrschten. Wenn die ernstliche Gefahr bestand, daß in der in der früheren DDR begonnenen Ausbildung ein Studienabschluß oder eine angemessene berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich sein würden, und diesbezügliche Befürchtungen des Auszubildenden deshalb als sachlich berechtigt erscheinen mußten, dann konnte die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung ebenfalls unzumutbar sein. Das BVerwG hat schon für gleichsam »normale« Studienzeiten erwogen, daß Erwartungen aus »sachlich berechtigten Gründen« einen Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen können, auch wenn sie sich hinterher nicht bestätigen (BVerwG, Urt. v. 15.1.1981, 5 C 44.78, Buchholz 436.36, Nr. 6 zu § 46 BAföG; in diesem Fall hatte ein Auszubildender eine in Wirklichkeit zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels ungeeignete Fächerkombination gewählt). Hier kommt hinzu, daß die überraschende und einzigartige historische Umbruchsituation jedenfalls im Jahr vor und im Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands die Auszubildenden in den neuen Bundesländern vor dementsprechend einzigartige Anpassungsprobleme stellte, für deren Lösung es keine Vorbilder gab. Der vom Bekl. befürchtete »generelle Freibrief« kann dadurch vermieden werden, daß an die »sachlich berechtigten Gründe« substantielle Anforderungen gestellt werden. Ein Auszubildender wird sich daher z.B. nicht auf Unsicherheiten berufen können, die er durch Rückfragen bei kompetenten Stellen hätte ausräumen können (BVerwG, Buchholz 436.36, Nr. 6 zu § 46 BAföG).
- möglicher (zweiter) Fachrichtungswechsel zurück in das ursprüngliche Wunschstudium - entsprechende Anwendung der BVerwG-Rechtspr.-Grundsätze zum Wechsel aus einem »Parkstudium--<
Nach einem solchen ersten Fachrichtungswechsel ist für einen späteren zweiten Fachrichtungswechsel zurück in das ursprüngliche Wunschstudium nach dessen »Konsolidierung« die Anerkennung eines wichtigen Grundes i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich. Die Grundsätze der Rechtspr. des BVerwG zum Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in ein Wunschstudium können hier entsprechend angewendet werden. Diese Grundsätze sind hier deshalb verwertbar, weil ein Auszubildender gleichermaßen betroffen ist, wenn er ein Wunschstudium wegen eines numerus clausus nicht aufnehmen kann und wenn er wegen der historischen Umbruchsituation in der früheren DDR zur Zeit der Wiedervereinigung Deutschlands in seinem Wunschstudium nicht mehr von einer Abschlußmöglichkeit und von einer anschließenden Möglichkeit beruflicher Betätigung ausgehen kann. Ein Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel sind demnach auch hier nicht erforderlich; analog zur Rechtspr. des BVerwG zum Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in ein Wunschstudium ist es unschädlich, daß das nach dem ersten Fachrichtungswechsel aufgenommene Studium der Neigung des Auszubildenden von vornherein weniger entsprochen hat als das Wunschstudium, das er aus sachlich berechtigten Gründen aufgegeben hat. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, ist allerdings zu fordern, daß der Auszubildende das Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abschließen und nicht lediglich die Wartezeit bis zu einer möglichen Wiederaufnahme des Wunschstudiums überbrücken wollte; zulässig ist aber der Vorbehalt, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene zweite Studium für den Fall abbrechen zu wollen, daß wirkliche oder aus sachlich berechtigten Gründen befürchtete rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Fortführung des Wunschstudiums entfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1989, 5 C 42.88, Buchholz 436.36, Nr. 85 zu § 7 BAföG, m.w.N.). Darüber hinaus setzt die Anerkennung eines wichtigen Grundes in diesen Fällen wiederum analog zur Rechtspr. des BVerwG zum Parkstudium voraus, daß das Studium der zweiten Wahl nur von kurzer Dauer war (BVerwG, Buchholz 436.36, Nr. 85 zu § 7 BAföG). Ferner muß gefordert werden, daß der Auszubildende aus einer neuen Lage unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen zieht und den angestrebten Fachrichtungswechsel auch vollzieht (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, 5 C 45.87, Buchholz 436.36, Nr. 95 zu § 7 BAföG).
Anerkennung beider Fachrichtungswechsel
Diese Voraussetzungen sind bei den beiden Fachrichtungswechseln der Kl. erfüllt.
- erster Wechsel aufgrund Unsicherheit des Fortbestandes der ursprünglichen Fachrichtung
Unstreitig bestand im Zeitraum von Oktober 1989 bis Sommer 1991 hinsichtlich des Fortbestands der von der Kl. ursprünglich studierten Fachrichtung eine große Unsicherheit, die nicht ausgeräumt werden konnte. Unstreitig gab es keine verläßlichen Informationen und statt dessen widersprüchliche Prognosen. Es bestand die ernstliche Gefahr, daß der Studiengang »Diplomlehrer für Erwachsenenbildung Französisch/Portugiesisch« nicht beibehalten werden würde. Es handelte sich hier um ein in den alten Bundesländern unübliches Lehramtsstudium für Erwachsenenbildung. Es handelte sich obendrein um eine in den alten Bundesländern unübliche Fächerkombination. Zudem war eine gewisse ideologische Befrachtung vorhanden, weil der Studiengang dem vorliegenden Studienplan und den damit übereinstimmenden Angaben der Kl. zufolge der Ausbildung von Personen dienen sollte, die in den portugiesischsprachigen marxistischen Staaten Afrikas, zu denen die frühere DDR enge Beziehungen unterhielt, Hilfsdienste leisten sollten. Hinzukamen die Ängste der Kl., daß sie mit einem solchen Studium auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt nicht würde bestehen können. Es mag sein, daß Überlegungen aus der Privatsphäre der Kl. zusätzlich für ein Studium gesprochen haben, das in Hamburg aufgenommen werden konnte. Entscheidungserheblich ist dies jedoch nicht, wenn sich - wie hier - die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des bisherigen Studiums auch aus ausbildungsbezogenen Gründen ergibt.
- zweiter Wechsel aufgrund »Konsolidierung--< der ursprünglichen Fachrichtung
Die Voraussetzungen für die Anerkennung des zweiten Fachrichtungswechsels zurück in das ursprüngliche Wunschstudium sind ebenfalls erfüllt. Die Fachrichtung: »Diplomlehrer für Erwachsenenbildung Französisch/Portugiesisch« hatte sich konsolidiert. Das VG hat zu Recht auf das Inkrafttreten des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25.7.1991 abgestellt, aus dessen Anlage zu § 145 Abs. 3 sich die »abzuwickelnden« geisteswissenschaftlichen Einrichtungen ergeben, zu denen die ursprüngliche Fachrichtung der Kl. nicht gehört. Zusätzlich hat der Landesgesetzgeber in § 145 Abs. 3 letzter Satz Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz geregelt, daß die Fortsetzung begonnener Studien gewährleistet wird. Die Kl. hat die Voraussetzungen, die nach der Rechtspr. des BVerwG beim Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in ein Wunschstudium zu beachten sind, erfüllt. Sie hat insbesondere ihren zweiten Fachrichtungswechsel nach relativ kurzer Zeit und unverzüglich durchgeführt. Zu diesem Zweck hat sie sich über die Entwicklungen an der Universität Leipzig fortwährend informiert. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß sie das in Hamburg begonnene Studium [Erziehungswissenschaften, Französisch und Geschichte mit dem Studienziel »Lehramt Sekundarstufe II«] nicht wirklich hätte abschließen wollen, wenn ihr ursprünglicher Studiengang »abgewickelt« worden wäre.Es mag sein, daß die Kl. während ihrer Studienzeit auch in Phasen der Unsicherheit weiter studiert und das Studium nicht unterbrochen hat; ausbildungsförderungsschädlich ist dies jedoch entgegen der Auffassung des Bekl. nicht. Angemessene Überlegungszeiten sind dem Auszubildenden zuzugestehen (BVerwG, Beschluß v. 27.11.1981, 5 B 131.86, Buchholz 436.36, Nr. 69 zu § 7 BAföG; Sächs. OVG, Urt. v. 15.12.1992, 2 S 521/92). ...
Zulassung der Revision
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwG0 hat, ob sich Auszubildende in den neuen Bundesländern dann, wenn die »Abwicklung« ihres bevorzugten Studiengangs ernstlich droht und sie in dieser Situation ein anderes für sie weniger attraktives Studium aufnehmen, auf § 7 Abs. 3 BAföG berufen können. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese Auszubildenden nach einer »Konsolidierung« ihres ursprünglichen Studiengangs auf § 7 Abs. 3 BAföG berufen können, wenn sie in den ursprünglichen Studiengang zurückwechseln.