Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Vorlage der Eignungsbescheinigung, Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10.5.2005 ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Zeitraum Dezember 2004 bis einschließlich September 2005 in gesetzlicher
Höhe zu bewilligen, abgelehnt.
1. Die Antragstellerin begann zum Wintersemester 2002/2003 ihr Medizinstudium an der Universität Leipzig und erhielt ab November
2002 Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Sommersemester 2004, ihrem vierten Fachsemester, bestand sie die Klausur im Fach Biochemie nicht. An der einzigen noch
in diesem Semester (22.7.2004) angebotenen Wiederholungsklausur konnte sie krankheitsbedingt nicht teilnehmen.
Am 23.7.2004 beantragte sie Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2004/2005. Sie fügte ihrem Antrag eine Bescheinigung
der Universität Leipzig mit im Wesentlichen folgendem Inhalt bei: Es werde bescheinigt, dass die Antragstellerin regelmäßig
an den Seminaren und Praktika im Fach Biochemie teilgenommen habe. Um den für den Erhalt des Seminar-/Praktikumsscheins im
Fach Biochemie erforderlichen Leistungsnachweis, der Voraussetzung für die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung (Physikum)
sei, zu erbringen, müsse sie an einer Wiederholungsklausur teilnehmen. An der ersten Wiederholungsklausur am 22.7.2004 habe
sie wegen Krankheit nicht teilnehmen können. Da der nächste Wiederholungstermin Ende Oktober/Anfang November 2004 liege, sei
eine Teilnahme an der ärztlichen Vorprüfung erst im März 2005 möglich. Der Antragsgegner bewilligte daraufhin mit Bescheid
vom 30.9.2004 Ausbildungsförderung für Oktober und November 2004 und forderte die Antragstellerin zugleich auf, im Dezember
2004 eine Bescheinigung nach §
48 Abs.
1 BAföG nachzureichen sowie einen neuen Förderantrag zu stellen.
Am 7.12.2004 beantragte die Antragstellerin Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2004/2005, beginnend mit dem Monat
Dezember 2004. Sie fügte ihrem Antrag eine Bescheinigung der Universität Leipzig nach §
48 BAföG bei, in der es im Wesentlichen heißt: Es könne nicht bestätigt werden, dass die Antragstellerin die bei geordnetem Verlauf
ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am 23.7.2004 erbracht habe. Die Antragstellerin
habe erstmals an der Wiederholungsklausur am 12.11.2004 teilgenommen und die für den Erhalt der Scheine im Fach Biochemie
erforderliche Punktzahl nicht erreicht. Sie habe entsprechend der Studienordnung der Universität eine weitere Wiederholungsmöglichkeit.
Die nächste Klausur finde am 28.1.2005 statt. Damit wäre auch eine Teilnahme an der ärztlichen Vorprüfung im März 2005 möglich.
Mit Bescheid vom 14.12.2004 lehnte der Antragsgegner den Antrag unter Berufung auf §
48 BAföG ab. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 13.1.2005 Widerspruch ein, über den im Hinblick auf das vorliegende
Verfahren bislang noch nicht entschieden ist. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass sie an der weiteren Wiederholungsprüfung
im Fach Biochemie im Januar 2005 nunmehr erfolgreich teilgenommen habe. Im Hinblick auf ihre Erkrankung könne ihr nicht angelastet
werden, dass sie an der ersten Wiederholungsklausur im Juli 2004 nicht habe teilnehmen können.
Am 27.4.2005 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Leipzig um vorläufigen Rechtsschutz nach. Diesen Antrag lehnte
das Gericht mit Beschluss vom 10.5.2005 ab.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.5.2005 ist begründet. Die von der Antragstellerin
gemäß §
146 Abs.
4 Satz 3
VwGO dargelegten Gründe geben Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Diese Gründe, auf die
es nach §
146 Abs.
4 Satz 6
VwGO für die Entscheidung des Senats ankommt, rechtfertigen die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den Erlass der einstweiligen
Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat seine den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung im Wesentlichen
wie folgt begründet: Der Antragstellerin stehe kein Anordnungsanspruch nach §
123 Abs.
1 Satz 2, Abs.
3 VwGO i.V.m. §
920 ZPO auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 zu. Der Anspruch scheitere an dem
Nichtvorliegen der Voraussetzungen des §
48 Abs.
1 Satz 1 und Abs.
2 BAföG. Die Antragstellerin habe bislang weder ein Zwischenprüfungszeugnis nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG noch eine Bescheinigung nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG vorgelegt. Der Anspruch könne auch nicht aus §
48 Abs.
2 BAföG hergeleitet werden, da Tatsachen i.S.d. §
15 Abs.
3 BAföG, die voraussichtlich eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigten, nicht vorlägen. Das Nichtbestehen der
Klausur in Biochemie sowie die krankheitsbedingte Versäumung der ersten Wiederholungsklausur im vierten Fachsemester und die
damit einhergehende Verzögerung der Möglichkeit zur Teilnahme an der ärztlichen Vorprüfung um ein Semester rechtfertigten
nicht eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Im Übrigen setze auch §
48 Abs.
2 BAföG eine Bescheinigung i.S.d. §
48 Abs.
1 BAföG voraus, die jedoch von der Antragstellerin bislang nicht vorgelegt worden sei. Ein Fall des §
15 Abs.
3 Nr.
4 BAföG liege bereits nach seinem Wortlaut nicht vor, da die Antragstellerin keine Abschlussklausur i.S.d. §
15 Abs.
3 Nr.
4 BAföG nicht bestanden habe. Diesbezüglich sei auch eine analoge Anwendung ausgeschlossen, da die dafür erforderliche Regelungslücke
fehle. Es liege auch kein schwerwiegender Grund i.S.d. §
15 Abs.
3 Nr.
1 BAföG vor. Die Zulassung einer späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung nach §
48 Abs.
2 BAföG komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung
i.S.d. §
48 Abs.
1 Nr.
1 BAföG nicht weiterführen könne oder wenn er wegen Misslingens laufender Leistungsnachweise, die anstelle einer Zwischenprüfung
zu erbringen seien, nach der Studienorganisation erstmals ein Studienhalbjahr wiederholen müsse. Die Antragstellerin sei jedoch
weder in einer Zwischenprüfung noch in einem laufenden Leistungsnachweis, der anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen
sei, erfolglos gewesen. Sie habe lediglich einen Leistungsnachweis versäumt, der eine der Voraussetzungen für die Zulassung
zur Zwischenprüfung sei. Durch das Nichtbestehen der Klausur im Fach Biochemie sei die Antragstellerin nicht gehindert gewesen,
die Ausbildung weiterzuführen. Ihr sei es möglich gewesen, durch persönlichen Einsatz den Leistungsrückstand im folgenden
Semester aufzuholen, indem sie sich mit dem Stoff des aktuellen Semesters beschäftige. Die bloße Tatsache, dass ein Auszubildender
in einer bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen, aber erst am Ende dieses Semesters verlangten Einzelleistung scheitere
und ihm eine Wiederholung dieser Leistung erst im folgenden Semester ermöglicht werde, sei kein außergewöhnlicher, den ordnungsgemäßen
Ausbildungsablauf beeinträchtigender Umstand. Es komme auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin an der ersten Wiederholungsklausur
im Juli 2004 krankheitsbedingt nicht habe teilnehmen können. Zudem bestätige die Tatsache, dass die Antragstellerin die im
November 2004 angebotene Wiederholungsklausur nicht bestanden habe, dass ihre Leistungen zu Beginn des fünften Fachsemesters
und damit auch am Ende des vierten Fachsemesters unabhängig von der Erkrankung noch nicht ausreichend gewesen seien. Unabhängig
davon habe die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr gerade das Nichtbestehen der Klausur im Fach Biochemie die rechtzeitige
Vorlage einer Bescheinigung nach §
48 Abs.
1 BAföG unmöglich gemacht habe. Es hätte ausgereicht, wenn sie sich in der Zeit vom Beginn des Sommersemesters 2004 bis zum Vorliegen
des Ergebnisses der misslungenen Klausur eine Bescheinigung der Hochschule hätte ausstellen lassen, dass sie die bei geordnetem
Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des dritten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe.
Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend: Der Anordnungsanspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung
ergebe sich unmittelbar aus §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG. Sie habe die bis zum Ende des fünften Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht. Zwar habe sie die im vierten Fachsemester
angebotene Klausur im Fach Biochemie nicht bestanden, gleichwohl habe sie entsprechend §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG eine übliche Leistung, welche dem fünften Fachsemester entspreche, erbracht. Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin
an der Universität Leipzig sehe in ihrem § 11 vor, dass Leistungskontrollen nach § 10 Abs. 3 der Studienordnung dreimal innerhalb
eines Zeitraumes von zwölf Monaten wiederholt werden könnten. Diesem Erfordernis sei sie nachweislich nachgekommen. Es habe
somit sowohl nach dem vierten wie auch nach dem fünften Fachsemester ein geordneter Studienverlauf vorgelegen. So habe sie
am 28.1.2005 die für sie zweite Wiederholungsklausur im Fach Biochemie bestanden und damit den zweiten Wiederholungsversuch
nach der Studienordnung erfolgreich genutzt. Sie habe des Weiteren am 14.2.2005 durch das Regierungspräsidium Leipzig den
Zulassungsbescheid zum Physikum erhalten. Durch die zeitlich befristete Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Antragsgegner
habe dieser deutlich gemacht, dass mit dem Bestehen der Wiederholungsklausur im fünften Fachsemester ein geordneter Studienverlauf
zum vierten Fachsemester vorgelegen habe. Es sei durch die Teilnahme an Wiederholungsklausuren keine wesentliche Verzögerung
ihrer Ausbildung eingetreten. Die dritte Wiederholungsklausur am 28.1.2005 sei lediglich zwei Monate nach der zweiten Wiederholungsklausur
vom 12.11.2004 angeboten worden und habe noch innerhalb des fünften Fachsemesters gelegen. Ihr hätte somit eine Bescheinigung
nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG erteilt werden müssen. Die Versagung der Bescheinigung durch die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig sei somit
zu Unrecht erfolgt. Im Übrigen habe sie keine Kenntnis darüber gehabt, dass die Gewährung von Ausbildungsförderung von einer
derartigen Bescheinigung abhänge. Da sie mit Ausnahme der Klausur im Fach Biochemie alle anderen Scheine fristgerecht erhalten
habe, wäre es für sie kein Problem gewesen, sich in der Zeit vom Beginn des Sommersemesters 2004 bis zum Vorliegen der Ergebnisse
der misslungenen Klausur eine Bescheinigung der Hochschule ausstellen zu lassen, da sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung
bis zum Beginn des dritten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe.
Bei der Prüfung des §
48 Abs.
2 i.V.m. §
15 Abs.
3 BAföG seien die Besonderheiten des Medizinstudiums zu beachten. Danach finde das Physikum üblicherweise in der vorlesungsfreien
Zeit zwischen dem vierten und fünften Fachsemester statt. Daran habe sie jedoch wegen des fehlenden Leistungsnachweises im
Fach Biochemie nicht teilnehmen können. An dem darauf folgenden Physikum hätte sie nur dann teilnehmen können, wenn sie die
Wiederholungsklausur am 22.7.2004 bestanden hätte. Dies sei ihr allerdings krankheitsbedingt nicht möglich gewesen. Ohne bestandenes
Physikum sei jedoch die Fortsetzung des Studiums in den darauffolgenden Semestern (Klinik) nicht möglich. Es sei deshalb auch
nicht möglich, einen anderen Schein des nächsten Semesters ohne vorher bestandenes Physikum zu erlangen, um die eingetretene
Verzögerung wieder auszugleichen. Daher seien es gerade die Besonderheiten des Medizinstudiums, die die Verzögerung der Förderungshöchstdauer
i.S.d. §
15 Abs.
3 BAföG bedingten. Die krankheitsbedingte Nichtteilnahme an der ersten Wiederholungsklausur sowie das Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsklausur
hätten es ihr auf Grund der Sperre für den Erwerb weiterer Scheine aus dem Bereich der Klinik mangels Physikum tatsächlich
unmöglich gemacht i.S.d. §
15 Abs.
3 BAföG, die dadurch eingetretene Verzögerung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht habe diese Besonderheiten des Medizinstudiums
in seinem Beschluss verkannt.
Dieses Vorbringen der Antragstellerin führt zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin
begehrt Leistungen der Ausbildungsförderung für den Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 und damit Leistungen für das
fünfte und sechste Fachsemester ihres Studiums. Eine Förderung des Studiums kommt deshalb nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen
des §
48 Abs.
1 Satz 1 und Abs.
2 BAföG in Betracht.
Nach §
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG wird Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet,
in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst
vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden
ist, vorgelegt hat (Satz 1 Nr. 1) oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte
darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen
erbracht hat (Satz 1 Nr. 2), vorgelegt hat.
Mit dem Zeitpunkt des erforderlichen Nachweises der Eignung tritt in der Ausbildungsförderung ein Einschnitt ein, der erst
zum Zeitpunkt der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Vorlage des Eignungsnachweises mit der weiteren Leistung von
Ausbildungsförderung überwunden wird. Die Vorlage des Eignungsnachweises ist unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung,
die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderanspruch zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin bislang weder ein Zwischenprüfungszeugnis nach
Satz 1 Nr. 1 noch eine Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 vorgelegt hat. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich Satz 1
Nr. 1 einschlägig. Bei dem hier streitgegenständlichen Leistungsnachweis handelt es sich nämlich nicht um eine Zwischenprüfung
i.S.d. §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG. Zwischenprüfungen i.S.d. letztgenannten Vorschrift sind Prüfungen, die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen
sind und die eine umfassende Überprüfung des bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbenen Fachwissens vorsehen. Eine derartige
Festlegung ist in der Studienordnung des Fachbereichs Humanmedizin der Universität Leipzig lediglich in der Bestimmung über
das Physikum vergleichbar zu sehen. Hier geht es jedoch um das Bestehen der Klausur im Fach Biochemie. Dabei handelt es sich,
wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, lediglich um einen Leistungsnachweis, der Voraussetzung für die Zulassung
zum Physikum und damit zu einer zwischenprüfungsähnlichen Prüfung ist.
Im Gegensatz zu dem nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG erforderlichen Zwischenprüfungszeugnis ist die Leistungsbescheinigung i.S.d. §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG eine allein zu Förderzwecken in ganz bestimmter Form und von eigens hierzu bestimmten Personen ausgestellte Bescheinigung.
Ihre Ausstellung ist, anders als die Variante in Nr. 1, nicht zeitlich beschränkt auf ein Fachsemester (wie das vierte Fachsemester
in Nr. 1). Sie kann vielmehr auch nach dem Beginn des vierten Fachsemesters jederzeit erstellt werden. Mit Hilfe der Leistungsbescheinigung
nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG kann der Auszubildende, der zunächst den Eignungsnachweis nicht führen konnte, dies zu jedem späteren Zeitpunkt nachholen
und dadurch wieder Förderung erhalten. Es ist dabei unerheblich, ob der Auszubildende zuvor eine Zwischenprüfung nicht bestanden
oder den Leistungsnachweis nach Nr. 2 nicht erhalten hat.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin weder zu Beginn des vierten Fachsemesters noch
zu einem späteren Zeitpunkt die nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG erforderliche Leistungsbescheinigung vorgelegt hat. Sie erfüllt somit nicht die für die beantragte Ausbildungsförderung erforderlichen
Voraussetzungen des §
48 Abs.
1 BAföG. Damit endete grundsätzlich die Förderung mit dem Ende des vierten Fachsemesters (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1978 - V C 38.77 -, zit. nach Juris). Die fehlende Eignungsbescheinigung i.S.d. §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG hat zur Folge, dass der Auszubildende die für die Förderung seiner Ausbildung erforderliche Eignung i.S.d. §
9 BAföG nicht nachweisen kann. Dem Amt für Ausbildungsförderung ist es selbst unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Einzelfalles verwehrt, zum Nachweis der Eignung andere Beweismittel als die in §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG genannten Leistungsnachweise zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1978, aaO). Liegt ein positiver Eignungsnachweis
vor, besteht für das Amt für Ausbildungsförderung die Vermutung der Eignung i.S.d. §
9 BAföG. Der einen Verwaltungsakt darstellende Eignungsnachweis hat Bindungswirkung für das Amt für Ausbildungsförderung, so dass
diesem insoweit eine eigene Prüfungskompetenz nicht eingeräumt ist. Was unter "geordnetem Verlauf der Ausbildung" und unter
"üblichen Leistungen" zu verstehen ist, beurteilt sich ausschließlich nach dem Hochschulrecht des jeweiligen Landes und seiner
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Dieses Prinzip der Anbindung des Förderrechts an die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, bei der Feststellung der Eignung auch Besonderheiten der Studiengänge und deren
Verlauf zu berücksichtigen. Jedoch obliegt es nur der Ausbildungsstätte - und nicht dem Amt für Ausbildungsförderung - auf
Grund der bei ihr insoweit vorhandenen Kenntnisse und Prüfungsmöglichkeiten zu beurteilen, welche üblichen Leistungen der
Auszubildende bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung i.S.d. §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG erbracht haben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1982 - 5 C 93.80 -, zit. nach Juris).
Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Universität Leipzig habe ihr zu Unrecht die erforderliche
Leistungsbescheinigung nicht ausgestellt. Eine Bindungswirkung an einen negativen Eignungsnachweis, dem Verwaltungsaktqualität
zukommt, besteht nur dann nicht, wenn sich die Bescheinigung als offenkundig unrichtig darstellt. Eine Bindungswirkung besteht
zwar hinsichtlich rechtswidriger, nicht aber auch hinsichtlich nichtiger Verwaltungsakte. Nichtig wären die von der Universität
Leipzig versagten Eignungsbescheinigungen vom 23.7. und 3.12.2004 nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leiden würden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Eignungsbescheinigungen wurden mangels Vorlage der von der Antragstellerin
noch nicht bestandenen Klausur im Fach Biochemie nicht erteilt. Der Antragsgegner musste deshalb nicht davon ausgehen, dass
die Versagungen der Bescheinigungen nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG offenkundig unrichtig seien. Auch gab es für den Antragsgegner keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Ausbildungsstelle
der Antragstellerin im Hinblick auf die fehlende Klausur im Fach Biochemie die Eignung verneinenden Bescheinigungen vom 23.7.
und 3.12.2004 unvollständig seien. Eine darüber hinausgehende Prüfungskompetenz bezüglich der materiellen bzw. inhaltlichen
Anforderungen des §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG stand dem Antragsgegner wie ausgeführt nicht zu.
Im Falle der Versagung der Bescheinigung nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG muss der Auszubildende, da ihm die Verpflichtung zur Vorlage obliegt, die Ausstellung notfalls auf dem Klagewege bzw. in
einem entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten. Klagegegner bzw. Antragsgegner hinsichtlich solcher
Begehren ist jedoch die Ausbildungsstätte und nicht das Amt für Ausbildungsförderung. Die Ausbildungsstätte ist nach §
47 Abs.
1 Satz 1
BAföG zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet, wenn die Anforderungen an eine solche erfüllt sind. Die insoweit von der
Antragstellerin vorgebrachten Einwände bezüglich des materiellen Gehalts der Bescheinigung nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG richten sich daher gegen den falschen Antragsgegner.
Die Antragstellerin kann insoweit auch nicht mit dem Einwand gehört werden, ihr sei die Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage
einer Bescheinigung i.S.d. §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG nicht bekannt gewesen. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung ist allein der Auszubildende verantwortlich
(vgl. OVG Münster, Urt. v. 11.11.1975 - VIII A 899/75, zit. nach Juris). Es ist nicht Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung, sondern Aufgabe des Auszubildenden, sich um die
Erteilung der Eignungsbescheinigung zu bemühen. Bedient sich der Auszubildende zur Vorlage des Eignungsnachweises der Ausbildungsstätte,
so trägt er die Gefahr der - rechtzeitigen - Vorlage, nicht aber das Amt für Ausbildungsförderung. Etwas anderes folgt auch
nicht daraus, dass die Antragstellerin nicht gesondert und ausdrücklich zur Vorlage des Eignungsnachweises durch das Amt für
Ausbildungsförderung aufgefordert worden ist. Zum einen kann die konstitutive Wirkung der Eignungsbescheinigung nicht durch
die Beratungspflicht des §
41 Abs.
3 BAföG sowie die allgemeinen Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten nach den §§
13 ff.
SGB I infrage gestellt werden, und zum anderen kommen die Ämter für Ausbildungsförderung den genannten Pflichten jedenfalls in
Bezug auf den Eignungsnachweis in sachdienlicher Weise, z. B. durch Broschüren, Merkblätter etc., regelmäßig nach. Es ist
lediglich als sachdienlich anzusehen, wenn das Amt für Ausbildungsförderung auf das Erfordernis des Eignungsnachweises hinweist.
Daher greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, sie habe vom Erfordernis eines Eignungsnachweises für die Bewilligung
keine Kenntnis gehabt. Im Übrigen standen bereits zwei ablehnend beschiedene Eignungsnachweise im Raume, von denen und den
damit verbundenen Konsequenzen für die Weitergewährung von Ausbildungsförderung sie wusste.
Die Antragstellerin dringt jedoch mit ihrer Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht verneinte Annahme eines Anordnungsanspruchs
aus §
48 Abs.
2 BAföG durch. Legt der Auszubildende die Bescheinigung nach §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG nicht vor, kommt eine Förderung der Ausbildung über das vierte Fachsemester hinaus auch ohne Vorlage dieser Eignungsbescheinigung
dann in Betracht, wenn der Auszubildende schwerwiegende Gründe geltend machen kann, die das Erreichen des in seiner Fachrichtung
nach einer solchen Studiendauer üblichen Leistungsstandes bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht zugelassen haben. Für
diesen Fall regelt §
48 Abs.
2 BAföG, dass das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung i.S.d. §
48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich
eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach §
15 Abs.
3 BAföG rechtfertigen. Kann der Auszubildende somit den Nachweis nach §
48 Abs.
1 BAföG nicht zeitgerecht erbringen, eröffnet §
48 Abs.
2 BAföG bei Vorliegen von Tatsachen i.S.d. §
15 Abs.
3 BAföG die Möglichkeit, die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen. Tatsachen i.S.d. §
15 Abs.
3 BAföG liegen im Falle der Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor. Die Antragstellerin hat Gründe dargelegt,
die voraussichtlich zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen werden. Die Förderung ihrer Ausbildung ist somit
über das vierte Fachsemester hinaus fortzusetzen und die Vorlage der Eignungsbescheinigung erst zu einem entsprechend späteren
Zeitpunkt zu verlangen.
Nach der im Falle der Antragstellerin allein in Betracht kommenden Vorschrift des §
15 Abs.
3 Nr.
1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden
Gründen überschritten worden ist. Im vorliegenden Verfahren kommt es deshalb darauf an, ob das Nichtbestehen der Leistungsnachweisklausur
im Fach Biochemie oder ein zeitlich danach liegender Umstand eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch die
Antragstellerin rechtfertigt. Dies ist zu bejahen.
Das erstmalige Nichtbestehen der Leistungsnachweisklausur im Fach Biochemie stellt allerdings keinen schwerwiegenden Grund
für eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer dar. Die erste Wiederholungsklausur wurde am 22.7.2004 und damit
zu einem Zeitpunkt angeboten, der es der Antragstellerin bei erfolgreicher Erbringung des Leistungsnachweises ermöglicht hätte,
vor dem Beginn der Unterrichtsveranstaltungen im fünften Fachsemester (Erster Klinischer Abschnitt, vgl. § 5 Abs. 4 der Studienordnung)
an der Ärztlichen Vorprüfung (Physikum) mit der Folge teilzunehmen, dass sie im Falle ihres Bestehens die Unterrichtsveranstaltungen
des ersten Semesters im Ersten Klinischen Abschnitt hätte besuchen können, sie somit das vierte Semester im Vorklinischen
Abschnitt nicht hätte wiederholen müssen und es folglich auch nicht zu einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer gekommen
wäre.
Der schwerwiegende Grund für eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer ist hier in der Nichtteilnahme der Antragstellerin
an der ersten Wiederholungsklausur am 22.7.2004 zu sehen. Dieser Umstand führte dazu, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung
nicht mit dem ersten Semester des Ersten Klinischen Abschnitts fortsetzen konnte, sondern das vierte Semester des Vorklinischen
Abschnitts wiederholen musste. Sie konnte somit ihre Ausbildung wegen der Nichtteilnahme an der ersten Wiederholungsklausur
am 22.7.2004 nicht weiterführen und musste erstmals ein Studienhalbjahr wiederholen. Dies ergibt eine im auf den Erlass einer
einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche, aber auch ausreichende summarische
Prüfung der Rechtslage.
Nach § 7 Abs. 1 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Leipzig umfasst das Humanmedizinstudium
einen Vorklinischen und einen Klinischen Abschnitt. Nach § 7 Abs. 4 der Studienordnung wird der Studienstoff vier Studienabschnitten
zugeordnet. Hierbei handelt es sich auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) um den Vorklinischen Abschnitt mit vier Semestern Regelstudienzeit, den Ersten Klinischen Abschnitt mit zwei Semestern Regelstudienzeit,
den Zweiten Klinischen Abschnitt mit vier Semestern Regelstudienzeit und den Dritten Klinischen Abschnitt (praktisches Jahr)
mit 48 Wochen. Der Vorklinische Abschnitt schließt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 ÄAppO mit dem Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung
ab. Diesen Regelungen vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entnehmen, dass die
Lehrveranstaltungen im ersten Semester des Ersten Klinischen Abschnitts auch dann besucht werden dürfen, wenn der Erste Abschnitt
der ärztlichen Prüfung (ärztliche Vorprüfung - Physikum, siehe § 12 Abs. 1 der Studienordnung) nicht erfolgreich abgelegt
wurde. Da die Antragstellerin im Hinblick auf das Bestehen der Biochemie-Klausur am 28.1.2005 die ärztliche Vorprüfung erst
im März 2005 und damit im fünften Fachsemester ablegen konnte, war es ihr somit auch nicht möglich, die Lehrveranstaltungen
im Ersten Klinischen Abschnitt zu besuchen. Die Antragstellerin kann deshalb den durch die Nichtteilnahme an der ersten Widerholungsklausur
im Fach Biochemie eingetretenen Zeitverlust in ihrer auf 12 Semester angelegten Ausbildung (vgl. § 7 Abs. 4 der Studienordnung)
bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer von 12 Semestern nicht mehr aufholen. Dies hat zur Folge, dass die Zulassung einer
späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung nach §
48 Abs.
2 BAföG in Betracht kommt. Die Antragstellerin wäre sonst ohne die Anwendung des §
48 Abs.
2 BAföG nach erfolgreicher Wiederholung des vierten Semesters im Vorklinischen Abschnitt von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen
(vgl. BVerwG für das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung i.S.d. §
48 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BAföG und Misslingen laufender Leistungsnachweise, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen sind: Urt. v. 28.6.1995 - 11 C 25/94 - zit. nach Juris).
Die Nichtteilnahme der Antragstellerin an der ersten Wiederholungsklausur am 22.7.2004 stellt auch einen schwerwiegenden Grund
i.S.d. §
15 Abs.
3 Nr.
1 BAföG dar.
Der Begriff "schwerwiegende Gründe" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, der unter Berücksichtigung
des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Fördermittel einerseits und des Interesses
des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung andererseits auszulegen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung
einer Ausnahme nach §
15 Abs.
3 BAföG, also auch nach der als Generalklausel abgefassten Nr.
1, der Ausnahmefall bleiben muss. Ein schwerwiegender Grund ist nur dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung
des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die
Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Ein schwerwiegender Grund für
eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer setzt Umstände voraus, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses
der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich
oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 28.6.1995 - 11 C 25/94 -, aaO). Schwerwiegende Gründe i.S.d. §
15 Abs.
3 Nr.
1 BAföG sind demnach nicht gegeben, wenn die Verzögerung der Ausbildung auf Umstände zurückzuführen ist, deren Einwirkungen auf den
weiteren Ausbildungsgang nicht zwangsläufig waren, weil es dem Auszubildenden zuzumuten war, den Eintritt der Umstände oder
die Verzögerung der Ausbildung zu verhindern. Dabei sind Ereignisse, die ohne Zutun des Auszubildenden eingetreten sind, eher
als schwerwiegende Gründe einzustufen als solche, auf deren Entstehung das Verhalten des Auszubildenden Einfluss hat. Maßstab
für die Wertung der Prüfung der vorgetragenen Gründe muss deshalb die Frage sein, ob es dem Auszubildenden unter Beachtung
des Zwecks der Ausbildungsförderung zuzumuten war, den Eintritt des verzögernd wirkenden Umstandes oder die Verzögerung als
solche zu verhindern oder durch vermehrten Fleiß auszugleichen.
Als schwerwiegender Grund gilt eine die Verzögerung der Ausbildung verursachende Krankheit des Auszubildenden. Dies ist hier
der Fall. Die Antragstellerin konnte an der ersten Wiederholungsklausur am 22.7.2004 - bei einer erfolgreichen Teilnahme wäre
eine Verzögerung der Ausbildung nicht eingetreten, da sie an der in den Semesterferien vor dem Wintersemester 2004/2005 stattgefundenen
ärztlichen Vorprüfung hätte teilnehmen können - wegen Krankheit nicht teilnehmen. Nach der von der Universität Leipzig erteilten
Bescheinigung vom 23.7.2004 war im Hinblick auf den dem Termin am 22.7.2004 folgenden nächsten Wiederholungstermin Ende Oktober/Anfang
November eine Teilnahme an der ärztlichen Vorprüfung erst im März 2005 möglich. Ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung
der Antragstellerin ist somit ihre Krankheit am 22.7.2004. Das Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsklausur am 12.11.2004
war dagegen nicht mehr ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung, nachdem die Antragstellerin am 28.1.2005 und somit vor
der ärztlichen Vorprüfung im März 2005 die dritte Wiederholungsklausur bestanden hat.
Da somit die Krankheit der Klägerin im Zeitpunkt der ersten Wiederholungsklausur ursächlich für die Verzögerung ihrer Ausbildung
ist, liegen die Voraussetzungen nach §
15 Abs.
3 Nr.
1 BAföG vor mit der Folge, dass die Voraussetzungen des §
48 Abs.
2 BAföG ebenfalls gegeben sind und der Antragstellerin somit ein Anspruch auf die von ihr beantragte Bewilligung von Ausbildungsförderung
für den Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 zusteht. Da sie die für sie zweite Wiederholungsklausur am 28.1.2005 bestanden
hat und damit die Voraussetzungen für ein planmäßiges Fortsetzen ihrer Ausbildung vorliegen, steht ihr Ausbildungsförderung
auch über den 28.1.2005 hinaus und damit auch für das sechste Fachsemester zu.
Die Kostenentscheidung für das gemäß §
188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf §
154 Abs.
1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).