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OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.02.1993 - 2 S 580/92
»1) Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAFöG liegt vor, wenn eine in der früheren DDR begonnene Ausbildung in der gewählten Fachrichtung mangels eines entsprechenden Studien- und Prüfungsangebots nicht zu Ende geführt werden kann oder wenn sie auch im Beitrittsgebiet angesichts der dortigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen auf absehbare Zeit eine angemessene berufliche Tätigkeit nicht zuläßt. In diesen Fällen geschieht der Fachrichtungswechsel auch dann aus wichtigem Grund, wenn das Eignung und Neigung entsprechende Wunschstudium aufgegeben und ein Studium aufgenommen wird, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht.
2) In der historischen Umbruchsituation, die im Beitrittsgebiet jedenfalls im Jahr vor und im Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands bestanden hat, ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAFöG bereits dann gegeben, wenn die ernstliche Gefahr bestand, daß die in der früheren DDR begonnene Ausbildung nicht mehr zu Ende geführt werden konnte oder auf absehbare Zeit eine angemessene berufliche Tätigkeit nicht mehr zuließ, und diesbezügliche Befürchtungen des Auszubildenden deshalb als sachlich berechtigt erscheinen.
3) Nach einem solchen ersten Fachrichtungswechsel kann für einen späteren zweiten Fachrichtungswechsel zurück in das ursprüngliche Wunschstudium nach dessen "Konsolidierung" ebenfalls ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs.3 BAFöG gegeben sein. Insofern sind die Grundsätze entsprechend heranzuziehen, die das Bundesverwaltungsgericht zum Fachrichtungswechsel aus einem "Parkstudium" in ein "Wunschstudium" entwickelt hat.«
Fundstellen: SächsVBl 1993, 139
Normenkette:
BAFöG § 7 Abs. 3
Vorinstanzen: VG Leipzig

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