Tatbestand:
Die Klägerin ist am 07.08.1968 geboren und legte am 04.07.1987 ihr Abitur ab. Vom Wintersemester 1987/88 bis zum Wintersemester
1989/90 studierte sie an der Universität Leipzig in der Fachrichtung: "Diplomlehrer für Erwachsenenbildung Französisch/Portugiesisch".
Der hierfür maßgebliche Studienplan aus dem Jahr 1983 charakterisiert diese Fachrichtung folgendermaßen: "Das Ziel der Ausbildung
ist ein Diplomlehrer für Portugiesisch und Französisch, der in der Lage ist, beide Sprachen unter Berücksichtigung der jeweiligen
fremdsprachlichen Kommunikationsbedürfnisse zu lehren, und der sich dabei mit der gesellschaftlichen Entwicklung der Länder
vertraut machen kann, in denen portugiesisch bzw. französisch gesprochen wird, diese Entwicklung parteilich vom Standpunkt
der Arbeiterklasse wertet und so erzieherisch wirksam wird. Der Absolvent der Fachrichtung befähigt seine Hörer, Informationen
über Errungenschaften der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR in portugiesischer bzw. französischer Sprache
weiterzugeben. Die Studenten erwerben in beiden Sprachen ein solides Wissen und Können. Sie eignen sich grundlegende Kenntnisse
auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft und der gesellschaftlichen Struktur, Ökonomie, Geschichte und kulturellen Entwicklung
portugiesisch- und französisch-sprachiger Länder an und werden befähigt, diese anzuwenden. Wichtige Ausbildungsabschnitte
sind ein Auslandsteilstudium für Portugiesisch und das Unterrichtspraktikum im 8. Semester". Die Grundlagenausbildung umfaßte
im wesentlichen folgende Lehrgebiete: "Grundlagen des Marxismus/Leninismus, Sport, Fremdsprachenausbildung, Sprecherziehung,
Technik der Arbeit mit audiovisuellen Unterrichtsmitteln, Pädagogik des Erwachsenenalters, Psychologie des Erwachsenenalters,
Methodik des Fremdsprachenunterrichts". Für die fachrichtungsspezifische Ausbildung waren folgende Gebiete verbindlich: "Portugiesische
Sprache der Gegenwart, Geschichte der portugiesischen Sprache, sprachpraktische Ausbildung Portugiesisch, Geschichte und Landeskunde
Portugals und portugiesischsprachiger Länder, französische Sprache der Gegenwart, Geschichte der französischen Sprache, sprachpraktische
Ausbildung Französisch, Geschichte und Landeskunde Frankreichs" (Bl. 48 ff der VG-Akte).
Die Klägerin gab dieses Studium am 31.01.1990 auf und übersiedelte nach Hamburg. Im Wintersemester 1990/91 nahm die Klägerin
an der Universität Hamburg ein Studium der Erziehungswissenschaften, Französisch und Geschichte mit dem Studienziel "Lehramt
Sekundarstufe II" auf. Mit Schreiben vom 25.09.1990 und vom 20.11.1990 beantragte sie diesbezüglich Ausbildungsförderung für
eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAFöG. Zur Begründung führte sie aus, daß sie aus privaten Gründen nach Hamburg habe
ziehen müssen, um dort ihren afghanischen Freund (ihren jetzigen Ehemann) unterstützen zu können. Abgesehen davon sei ihr
ursprüngliches Berufsziel nicht das Lehramt im normalen Schuldienst gewesen. Vielmehr habe sie Lehrerin in besonderen Intensivzentren
für Erwachsene werden wollen, die in das portugiesisch-sprachiqe Afrika entsandt werden sollten. Diese Intensivzentren gebe
es nun nicht mehr, ebensowenig den Solidaritätsfonds des Innenministeriums, aus dem die Tätigkeit der entsandten Personen
bezahlt worden sei. Portugiesisch sei an bundesdeutschen Schulen kein Unterrichtsfach; Lehrer würden hierfür nicht benötigt.
Sie wisse nicht, wie sie ohne Fachrichtungswechsel auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt bestehen solle. Sie müsse sich der
veränderten gesellschaftlichen Situation anpassen. Mit Bescheid vom 11.12.1990 "genehmigte das Studentenwerk Hamburg die Leistung
von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 BAFöG dem Grunde nach". Das Wintersemester 1990/91
wurde als drittes Fachsemester festgelegt, die Förderungshöchstdauer sollte 10 Semester betragen.
Im Wintersemester 1991/92 gab die Klägerin ihr Studium an der Universität Hamburg auf und nahm an der Universität Leipzig
ihr ursprüngliches Studium wieder auf: "Lehrer für Erwachsenenbildung Französisch/Portugiesisch". Sie trat in das 6. Fachsemester
ein. Der Studienabschluß ist für das Wintersemester 1992/93 vorgesehen. Die Klägerin beantragte hierfür die Gewährung von
Ausbildungsförderung. Sie begründete ihren erneuten Fachrichtungswechsel mit Schreiben vom 20.10.1991 folgendermaßen: Das
Lehrerprüfungsamt Hamburg habe für die Zulassung zum Ersten Staatsexamen Seminarscheine der Hamburger Universität verlangt.
Sie hätte daher vollkommen von vorn beginnen müssen. Der Studiengang Erwachsenenbildung Französisch/Portugiesisch in Leipzig
bestehe noch, er sei nicht "abgewickelt" worden. Es gebe in Deutschland Einrichtungen der Erwachsenenbildung, und sie sehe
deshalb auch Arbeitsmöglichkeiten. Sie habe dieses Studium im Januar 1990 nur "abgebrochen", weil sie damals keine andere
Möglichkeit gesehen habe den politischen Entwicklungen und der Konzeptionslosigkeit an der Universität Leipzig habe entfliehen
wollen, um ihren beruflichen Weg zu finden.
Mit Bescheid vom 13.01.1992 lehnte der Beklagte die Leistung von Ausbildungsförderung ab. Mangelnde Eignung oder ein schwerwiegender
Neigungswandel lägen bei der Klägerin hinsichtlich der in Hamburg studierten Fachrichtung nicht vor. Wenn der erste Fachrichtungswechsel
der Klägerin aus wichtigem Grund erfolgt sei, dann sei nun ein anerkennungswürdiger Fachrichtungswechsel in die ursprüngliche
Fachrichtung undenkbar. Eine Änderung der Sachlage sei nämlich nicht eingetreten. Probleme bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
hätten nur im Rahmen von § 15 Abs. 3 BAFöG berücksichtigt werden können. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Anfang 1990 sei
die Existenz ihres damaligen Studiums an der Universität Leipzig in Frage gestellt gewesen. Der erste Fachrichtungswechsel
sei weder neigungsbedingt noch eignungsbedingt, sondern durch die objektiven Gegebenheiten veranlaßt gewesen. Während ihrer
zwei Semester in Hamburg habe sie ständigen Kontakt mit ehemaligen Kommilitonen und Lehrern an der Universität Leipzig gehalten.
Im Sommer 1991 sei sie darüber informiert worden, daß ihre alte Studienrichtung nicht "abgewickelt" werden würde. Die zwei
Semester in Hamburg seien für sie eine Notlösung gewesen, ebenso wie das Studienziel: "Lehramt Sekundarstufe II mit der Fächerkombination
Französisch und Geschichte". In Hamburg sei es nicht möglich gewesen, Französisch und Portugiesisch im Magisterstudium zu
betreiben, da nicht zwei romanische Sprachen als Hauptfächer studiert werden könnten. Was einmal unzumutbar gewesen sei, könne
wieder zumutbar werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.1992, der Klägerin zugestellt am 29.02.1992, wies der Beklagte
den Widerspruch als unbegründet zurück. Schon der erste Fachrichtungswechsel sei nicht anerkennungswürdig gewesen. Weder ein
Eignungsmangel noch ein Neigungswandel seien gegeben. Ein Magisterstudium Französisch/Portugiesisch wäre der Klägerin an einer
anderen Universität in den alten Bundesländern möglich gewesen.
Am 11.03.1992 erhob die Klägerin Klage zum Kreisgericht Leipzig-Stadt und beantragte sinngemäß, den Bescheid des Beklagten
vom 13.01.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 27.02.1992 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
der Klägerin Ausbildungsförderung zu gewähren. Die Klägerin habe Anfang 1990 nicht aus privaten Gründen die Fachrichtung gewechselt,
sondern lediglich aus privaten Gründen Hamburg als Studienort für das neue Studium ausgewählt. Im Juni 1991 habe das Bundesland
Sachsen zugesagt, daß der frühere Studiengang der Klägerin fortgesetzt werden könne.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29.04.1992 die Abweisung der Klage. Es sei fraglich, ob geänderte politische Verhältnisse
der wirkliche Grund für den ersten Fachrichtungswechsel gewesen seien. Private Gründe (der Aufenthalt ihres Freundes in Hamburg)
hätten überwogen, wie sich aus der Begründung der Klägerin für den Fachrichtungswechsel vom 20.11.1990 ergebe. Da es in der
alten Bundesrepublik das Lehramt für Erwachsenenbildung nicht gegeben habe, sei bei einem Umzug in die alte Bundesrepublik
der Fachrichtungswechsel zwangsläufig gewesen. Die Entscheidung, daß der Klägerin das Lehramt für Erwachsenenbildung nicht
mehr zugemutet werden könne, sei verbindlich. Damit sei entschieden, daß für diesen Studiengang Förderung nicht mehr geleistet
werde. Es sei allerdings fraglich, ob die damals getroffene Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Der erste Fachrichtungswechsel
der Klägerin sei nicht aus wichtigem Grund erfolgt. Deshalb sei jeder weitere Fachrichtungswechsel förderungsrechtlich irrelevant.
Für den erneuten Fachrichtungswechsel gebe es keine wichtigen Gründe im Sinne des § 7 Abs. 3 BAFöG. Politisch-gesellschaftliche
Veränderungen habe es nicht mehr gegeben. Einen Neigungswandel habe es bei der Klägerin überhaupt nicht gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Leipzig am 30.07.1992 trug der Beklagte vor, der Studienplan von
1983 gelte heute noch. Das Studienfach "Diplomlehrer für Erwachsenenbildung" bestehe seither ununterbrochen. Es sei keine
Rede davon, daß es "abgewickelt" werden solle. Davon sei auch noch nie, auch nicht Anfang 1990 die Rede gewesen. Die Klägerin
wies demgegenüber auf ihren Fachbereichsleiter und den Sektionsdirektor hin, die sehr pessimistisch gewesen seien und gesagt
hätten, verbindliche Zusagen über die Fortdauer dieses Studiengangs könnten nicht gegeben werden. Der Beklagte wies darauf
hin, das Sächsische Wissenschaftsministerium habe noch keine einzige Studien- und Prüfungsordnung genehmigt. Es werde nur
mit vorläufigen Studien- und Prüfungsordnungen gearbeitet. Die Klägerin erklärte, sie habe für ihre ursprüngliche und jetzige
Ausbildung zwar immer berufliche Perspektiven gesehen, aber befürchtet, keinen berufsfähigen Abschluß mehr erlangen zu können.
Ein Studiengang "Erwachsenenbildung" in den alten Bundesländern sei ihr jedenfalls nicht bekannt gewesen. Der Beklagte erklärte,
ihm sei nicht bekannt, daß die Sächsische Landesregierung den ursprünglichen Studiengang der Klägerin schon bestätigt habe.
Mit Urteil vom 30.07.1992, dem Beklagten zugestellt am 25. 09.1992, hob das Verwaltungsgericht Leipzig den Bescheid des Beklagten
vom 13.01.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 27.02.1992 auf und verpflichtete den Beklagten,
der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 01.10.1991 bis zum 30.09.1992 dem Grunde nach Ausbildungsförderung zu bewilligen.
Aus der Sicht einer umsichtig planenden und zielstrebigen Auszubildenden sei Anfang 1990 ein Weiterstudium in der ursprünglichen
Fachrichtung der Klägerin in Leipzig unzumutbar gewesen. Objektivierbare Kriterien für die Beurteilung der Perspektiven eines
Weiterstudiums habe es von Oktober 1989 (Sturz Honeckers) bis Oktober 1990 (Wiedervereinigung Deutschlands) in den geisteswissenschaftlichen
Fächern nicht gegeben. Unstreitig sei die Unsicherheit über die Zukunft groß gewesen. Es habe widersprüchliche Auskünfte gegeben.
Es könne als verständiges Urteil der Klägerin angesehen werden, daß sie an ihrem mutmaßlich nicht abschlußfähigen Studium
nicht festgehalten habe. Die Unterbrechung im Sommersemester 1990 sei unschädlich. Sie habe der Eingewöhnung in die westdeutschen
Lebensverhältnisse gedient. Auch der zweite Fachrichtungswechsel der Klägerin sei aus wichtigem Grund geschehen. Die von der
Klägerin geltend gemachte (relative) Sicherheit über die Fortführung ihres ursprünglichen Studiengangs ergebe sich aus dem
Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz vom 25.07.1991, in dessen Anlage zu § 145 Abs. 3 die "abzuwickelnden" geisteswissenschaftlichen
Studiengänge verzeichnet seien. Der Studiengang der Klägerin gehöre nicht dazu. Die Klägerin habe also davon ausgehen können,
daß sie ihr vorrangiges Neigungsstudium in Leipzig kurzfristig würde abschließen können. Die Fortsetzung des zeitintensiveren
und für die Klägerin weniger attraktiven Studiums in Hamburg sei zwar an sich zumutbar gewesen; im Verhältnis zu der angesprochenen
Abschlußmöglichkeit in Leipzig sei dies aber für die Klägerin dennoch unzumutbar gewesen.
Der Beklagte hat am 22.10.1992 Berufung eingelegt. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des VG Leipzig vom 30.07.1992 und
die Abweisung der Klage, was er wie folgt begründet:
Die Klägerin führe selber aus, daß der erste Fachrichtungswechsel weder auf einem Neigungswandel noch auf einem Eignungsmangel
beruht habe, so daß bereits diesbezüglich negativ zu entscheiden sei. Dasselbe gelte für den zweiten Fachrichtungswechsel.
Die Klägerin habe die Ausbildung in Hamburg in Kenntnis ihrer Eignung und Neigung für ihren ursprünglichen Studiengang in
Leipzig aufgenommen. Daran habe sich während des zweisemestrigen Studiums in Hamburg nichts geändert. Es würde zu einem "generellen
Freibrief" führen, wenn man allen Studierenden, die nicht definitiv gewußt hätten, wie sich der Studienverlauf weiter entwickelt,
grundsätzlich die Möglichkeit einräumen würde, einen Fachrichtungswechsel durchzuführen. Ein wichtiger Grund sei allenfalls
dann gegeben, wenn das Studium in der gewählten Fachrichtung nicht zu Ende geführt werden könne; dies sei hier objektiv zu
keinem Zeitpunkt der Fall gewesen. Ein wichtiger Grund sei allenfalls auch dann anzuerkennen, wenn das Studium im Beitrittsgebiet
angesichts der dortigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen auf absehbare Zeit eine angemessene berufliche
Tätigkeit nicht zulasse. Auch dies könne hier objektiv nicht angenommen werden. Die kürzere Verweildauer in der neuen Fachrichtung
sei kein wichtiger Grund. Während des zweisemestrigen Studiums in Hamburg habe sich die Klägerin ständig nach dem weiteren
Schicksal ihres ursprünglichen Studiengangs in Leipzig erkundigt. Nach dem für sie persönlich erkennbar geworden sei, daß
dieses Studium fortgeführt werde, habe sie dieses Studium in ihrer ursprünglichen Fachrichtung wieder aufgenommen. Sie habe
ihr zweites Studium nur als "Parkstudium" genutzt, um die Ungewißheit zu überbrücken. Zur Klärung von Ungewißheiten dürften
keine öffentlichen Gelder in Anspruch genommen werden. Der Auszubildende müsse sein Studium unterbrechen, um sich Gewißheit
zu verschaffen, ob es fortgesetzt werden könne. Da in den neuen Bundesländern zahlreiche Studiengänge in Frage gestellt gewesen
seien, würde die Rechtsauffassung der Klägerin bedeuten, daß die Studenten erst einmal ein anderes Studium hätten aufnehmen
können, um abzuwarten, ob ihre Fachrichtung weitergeführt werde. Eine Überbrückung für die Zeit der Ungewißheit sei kein wichtiger
Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAFöG.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 27.11.1992.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 25.01.1993
und vom 29.01.1993).
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben
(§ 101 Abs. 2 VwG0).
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die
Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung im Sinne des § 7
Abs. 3 BAFöG im Bewilligungszeitraum vom 01.10.1991 bis zum 30.09.1992, und zwar bezogen auf die Ausbildung zum "Diplomlehrer
für Erwachsenenbildung" an der Universität Leipzig mit der Fächerkombination Französisch/Portugiesisch.
Der zweifache Fachrichtungswechsel der Klägerin steht diesem Anspruch nicht von vornherein entgegen. § 7 Abs. 3 BAFöG enthält
insofern keine Beschränkung. Grundsätzlich kann dann, wenn der Ausbildung, für die der Auszubildende Ausbildungsförderung
begehrt, mehrfach ein Fachrichtungswechsel vorausgegangen ist, Ausbildungsförderung bewilligt werden, wenn für jeden Fachrichtungswechsel
ein wichtiger Grund gegeben ist. Diese Voraussetzung beruht darauf, daß der Anspruch auf Ausbildungsförderung dann endgültig
erlischt, wenn der Auszubildende einmal einen Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund vornimmt (vgl. dazu eingehend BVerwG,
Urt. v.09.06.1983, 5 C 122.81, Buchholz 436.36, Nr. 38 zu 5 7 BAFöG). Die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist auch dann nicht von vornherein ausgeschlossen,
wenn der Auszubildende nach einem Doppelwechsel zu seiner ursprünglichen Fachrichtung zurückkehrt, wenn diese Voraussetzung
des wichtigen Grundes für jeden der beiden Fachrichtungswechsel gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1985, 5 C 56.82, Buchholz 436.36, Nr. 53 zu 5 7 BAFöG). Dies ist hier anzunehmen.
Der erkennende Senat läßt offen, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAFöG für den ersten Fachrichtungswechsel
der Klägerin mit bindender Wirkung auch für das vorliegende Verfahren anerkannt worden ist, indem das Studentenwerk Hamburg
mit Bescheid vom 11.12.1990 nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAFöG dem Grunde nach vorab entschieden hat, daß die Förderungsvoraussetzungen
für die neue Ausbildung vorliegen (offengelassen auch von Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 436.36, Nr. 53 zu § 7 BAFöG,
und von Bundesverwaltungsgericht, Urt. V.02.07.1987, 5 C 17.85, Buchholz 436.36, Nr. 64 zu § 7 BAFöG). Für eine Bindungswirkung dieser Vorabentscheidung spricht zwar, daß die Entscheidung
nach § 46 Abs. 5 Satz 2 BAFöG "für den ganzen Ausbildungsabschnitt" zu treffen ist und dieser nach der Legaldefinition in
§ 2 Abs. 5 Satz 2 BAFöG den Zeitraum umfaßt, der "an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsart... bis zu einem Abschluß oder
Abbruch" verbracht wird, also durch einen Fachrichtungswechsel nicht beendet wird (so Ramsauer/Stallbaum, BAFöG, 3. Aufl.
1991, RdNr. 13 zu § 46 BAFöG). Andererseits spricht gegen eine Bindungswirkung, daß die Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5
BAFöG auf eine bestimmte Fachrichtung bezogen ist und ihr Zweck allein darin liegt, daß das Fehlen der in ihr angeführten
Förderungsvoraussetzungen dem Auszubildenden bis zum Ende des Studiums in dieser Fachrichtung nicht mehr entgegengehalten
werden darf (BVerwG, Urt.v. 13.11.1980, 5 C 21.79, Buchholz 436.36, Nr. 2 zu § 25 a BAFöG; Hessischer VGH, Beschluß v. 10.12.1986, 9 UE 792/85, FamRZ 1988, 442). Diese Rechtsfrage kann hier offen bleiben, da ein wichtiger Grund für den ersten und zweiten Fachrichtungswechsel der Klägerin
aus materiellrechtlichen Gründen zu bejahen ist.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne
von § 7 Abs. 3 BAFöG gegeben ist, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung
erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen,
als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung
nicht mehr zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v.08.12.1990, 5 C 67.86, Buchholz 436.36, Nr. 96 zu § 7 BAFöG). Sachverhalte, die einen wichtigen Grund nach § 7 Abs. 3 BAFöG ausmachen können, beschränken
sich nicht auf Eignung, Neigung und Leistung des Auszubildenden. Es können auch andere Umstände aus dem Lebensbereich des
Auszubildenden berücksichtigt werden, die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, Urt. V. 12.12.1985,
5 C 56.82, Buchholz 436.36, Nr. 53 zu § 7 BAFöG). Diese können einen Fachrichtungswechsel auch dann rechtfertigen, wenn das Eignung
und Neigung entsprechende Wunschstudium aufgegeben und ein Studium aufgenommen wird, daß der Neigung des Auszubildenden weniger
entspricht BVerwG, Buchholz 436.36, Nr. 53 zu § 7 BAFöG). Dem Beklagten ist zuzustimmen, daß demnach ein wichtiger Grund gegeben
ist, wenn das in der früheren DDR aufgenommene Studium in der gewählten Fachrichtung mangels eines entsprechenden Studien-
und Prüfungsangebots nicht zu Ende geführt werden kann oder wenn es auch im Beitrittsgebiet angesichts der dortigen gesellschaftlichen
und wirtschaftlichen Veränderungen auf absehbare Zeit eine angemessene berufliche Tätigkeit nicht zuläßt (so auch Rothe/Blanke,
BAFöG, 5. Aufl., Stand Oktober 1992, Anmerkung 41.6 zu § 7 BAFöG). Im zuerst genannten Fall entfällt die Förderungsfähigkeit
im Sinne des BAFöG; ein Hochschulstudium ist nämlich dann keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des BAFöG mehr, wenn
das belegte Fach oder die belegte Fächerkombination nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht zu der für
das erstrebte Ausbildungsziel erforderlichen Abschlußprüfung führen kann (BVerwG, Urt. v. 15.01.1981, 5 C 44.78, Buchholz 436.36, Nr. 6 zu § 46 BAFöG). Im zweiten Fall liegt eine tatsächliche Austrocknung des Berufsfelds auf Grund eines
atypischen Strukturwandels vor, die ebenfalls die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAFöG rechtfertigt
BVerwG, Urt.v. 12.02.1976, 5 C 86.74, Nr. 1 zu § 7 BAFöG, bestätigt durch Urt. v.07.12.1989, 5 C 32.84, Buchholz 436.36, Nr. 90 zu § 7 BAFöG). Nach Auffassung des erkennenden Senats muß in der historischen Umbruchsituation,
die jedenfalls im Jahr vor und im Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands bestanden hat, ein wichtiger Grund im Sinne
des § 7 Abs. 3 BAFöG auch dann anerkannt werden, wenn hinsichtlich des Studienabschlusses und der Berufsmöglichkeiten gravierende
Unsicherheiten herrschten. Wenn die ernstliche Gefahr bestand, daß in der in der früheren DDR begonnenen Ausbildung ein Studienabschluß
oder eine angemessene berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich sein würden, und diesbezügliche Befürchtungen des Auszubildenden
deshalb als sachlich berechtigt erscheinen mußten, dann konnte die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung ebenfalls unzumutbar
sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon für gleichsam "normale" Studienzeiten erwogen, daß Erwartungen aus "sachlich
berechtigten Gründen" einen Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen können, auch wenn sie sich hinterher nicht bestätigen.
(BVerwG, Urt. 15.01.1981, 5 C 44.78, Buchholz 436.36, Nr. 6 zu § 46 BAFöG; in diesem Fall hatte ein Auszubildender eine in Wirklichkeit zur Erreichung des angestrebten
Ausbildungsziels ungeeignete Fächerkombination gewählt). Hier kommt hinzu, daß die überraschende und einzigartige historische
Umbruchsituation jedenfalls im Jahr vor und im Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands die Auszubildenden in den neuen
Bundesländern vor dementsprechend einzigartige Anpassungsprobleme stellte, für deren Lösung es keine Vorbilder gab. Der vom
Beklagten befürchtete "generelle Freibrief" kann dadurch vermieden werden, daß an die " sachlich berechtigten Gründe" substantielle
Anforderungen gestellt werden. Ein Auszubildender wird sich daher z.B. nicht auf Unsicherheiten berufen können, die er durch
Rückfragen bei kompetenten Stellen hätte ausräumen können BVerwG, Buchholz 436.36, Nr. 6 zu § 46 BAFöG).
Nach einem solchen ersten Fachrichtungswechsel ist für einen späteren zweiten Fachrichtungswechsel zurück in das ursprüngliche
Wunschstudium nach dessen "Konsolidierung" die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAFöG unter bestimmten
Voraussetzungen ebenfalls möglich. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachrichtungswechsel
aus einem Parkstudium in ein Wunschstudium können hier entsprechend angewendet werden. Diese Grundsätze sind hier deshalb
verwertbar, weil ein Auszubildender gleichermaßen betroffen ist, wenn er ein Wunschstudium wegen eines numerus clausus nicht
aufnehmen kann und wenn er wegen der historischen Umbruchsituation in der früheren DDR zur Zeit der Wiedervereinigung Deutschlands
in seinem Wunschstudium nicht mehr von einer Abschlußmöglichkeit und von einer anschließenden Möglichkeit beruflicher Betätigung
ausgehen kann. Ein Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel sind demnach auch hier nicht erforderlich; analog zur
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in ein Wunschstudium ist es unschädlich,
daß das nach dem ersten Fachrichtungswechsel aufgenommene Studium der Neigung des Auszubildenden von vornherein weniger entsprochen
hat als das Wunschstudium, das er aus sachlich berechtigten Gründen aufgegeben hat. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat,
ist allerdings zu fordern, daß der Auszubildende das Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abschließen und nicht
lediglich die Wartezeit bis zu einer möglichen Wiederaufnahme des Wunschstudiums überbrücken wollte; zulässig ist aber der
Vorbehalt, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene zweite Studium für den Fall abbrechen zu wollen, daß wirkliche
oder aus sachlich berechtigten Gründen befürchtete rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Fortführung des Wunschstudiums
entfallen (vgl. BVerwG, Urt.v. 22.06.1989, 5 C 42.88, Buchholz 436.36, Nr. 85 zu 5 7 BAFöG, m.w.N.). Darüber hinaus setzt die Anerkennung eines wichtigen Grundes in diesen Fällen
wiederum analog zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Parkstudium voraus, daß das Studium der zweiten Wahl
nur von kurzer Dauer war (BVerwG, Buchholz 436.36, Nr. 85 zu 5 7 BAFöG). Ferner muß gefordert werden, daß der Auszubildende
aus einer neuen Lage unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen zieht und den angestrebten Fachrichtungswechsel auch vollzieht
(BVerwG, Urt. v. 21.06.1990, 5 C 45.87, Buchholz 436.36, Nr. 95 zu 5 7 BAFöG).
Diese Voraussetzungen sind bei den beiden Fachrichtungswechseln der Klägerin erfüllt. Unstreitig bestand im Zeitraum von Oktober
1989 bis Sommer 1991 hinsichtlich des Fortbestands der von der Klägerin ursprünglich studierten Fachrichtung eine große Unsicherheit,
die nicht ausgeräumt werden konnte. Unstreitig gab es keine verläßlichen Informationen und statt dessen widersprüchliche Prognosen.
Es bestand die ernstliche Gefahr, daß der Studiengang "Diplomlehrer für Erwachsenenbildung Französisch/Portugiesisch" nicht
beibehalten werden würde. Es handelte sich hier um ein in den alten Bundesländern unübliches Lehramtsstudium für Erwachsenenbildung.
Es handelte sich obendrein um eine in den alten Bundesländern unübliche Fächerkombination. Zudem war eine gewisse ideologische
Befrachtung vorhanden, weil der Studiengang dem vorliegenden Studienplan und den damit übereinstimmenden Angaben der Klägerin
zufolge der Ausbildung von Personen dienen sollte, die in den portugiesischsprachigen marxistischen Staaten Afrikas, zu denen
die frühere DDR enge Beziehungen unterhielt, Hilfsdienste leisten sollten. Hinzukamen die Ängste der Klägerin, daß sie mit
einem solchen Studium auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt nicht würde bestehen können, die sie in ihrem Schreiben vom 20.11.1990
in den Vordergrund gestellt hat. Es mag sein, daß Überlegungen aus der Privatsphäre der Klägerin zusätzlich für ein Studium
gesprochen haben, das in Hamburg aufgenommen werden konnte. Entscheidungserheblich ist dies jedoch nicht, wenn sich - wie
hier - die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des bisherigen Studiums auch aus ausbildungsbezogenen Gründen ergibt.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung des zweiten Fachrichtungswechsels zurück in das ursprüngliche Wunschstudium sind ebenfalls
erfüllt. Die Fachrichtung "Diplomlehrer für Erwachsenenbildung Französisch/Portugiesisch" hatte sich konsolidiert. Das Verwaltungsgericht
hat zu Recht auf das Inkrafttreten des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25.07.1991 abgestellt, aus dessen Anlage
zu § 145 Abs. 3 sich die "abzuwickelnden" geisteswissenschaftlichen Einrichtungen ergeben, zu denen die ursprüngliche Fachrichtung
der Klägerin nicht gehört. Zusätzlich hat der Landesgesetzgeber in § 145 Abs. 3 letzter Satz Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz
geregelt, daß die Fortsetzung begonnener Studien gewährleistet wird. Die Klägerin hat die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts beim Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in ein Wunschstudium zu beachten sind, erfüllt.
Sie hat insbesondere ihren zweiten Fachrichtungswechsel nach relativ kurzer Zeit und unverzüglich durchgeführt. Zu diesem
Zweck hat sie sich über die Entwicklungen an der Universität Leipzig fortwährend informiert. Es sind keine Anhaltspunkte dafür
vorhanden, daß sie das in Hamburg begonnene Studium nicht wirklich hätte abschließen wollen, wenn ihr ursprünglicher Studiengang
"abgewickelt" worden wäre. Es mag sein, daß die Klägerin während ihrer Studienzeit auch in Phasen der Unsicherheit weiter
studiert und das Studium nicht unterbrochen hat; ausbildungsförderungsschädlich ist dies jedoch entgegen der Auffassung des
Beklagten nicht. Angemessene Überlegungszeiten sind dem Auszubildenden zuzugestehen (BVerwG, Beschluß v. 27.11.1987, 5 B 131.86, Buchholz 436.36, Nr. 69 zu § 7 BAFöG; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 15.12.1992, 2 S 521/92, Seite 12 des Urteilsabdrucks). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwG0, 188 Satz 2 VwG0.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwG0, 708 und 711Nr. 10 .
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwG0 hat, ob sich
Auszubildende in den neuen Bundesländern dann, wenn die "Abwicklung" ihres bevorzugten Studiengangs ernstlich droht und sie
in dieser Situation ein anderes für sie weniger attraktives Studium aufnehmen, auf § 7 Abs. 3 BAFöG berufen können. Von grundsätzlicher
Bedeutung ist auch die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese Auszubildenden nach einer "Konsolidierung"
ihres ursprünglichen Studiengangs auf § 7 Abs. 3 BAFöG berufen können, wenn sie in den ursprünglichen Studiengang zurückwechseln.