SchlHOLG, Beschluss vom 02.03.1994 - 13 WF 27/94
Der Unterhaltsschuldner muß auch dann im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den (ursprünglichen) Unterhaltsgläubiger
vorgehen, wenn der Unterhaltsanspruch auf das Jugendamt übergegangen ist und der Unterhaltsgläubiger wegen rückständigem Unterhalts
vollstreckt, sofern das Jugendamt dem Unterhaltsgläubiger eine Einziehungsermächtigung erteilt hat.
Fundstellen: DAVorm 1994, 510
, NJW-RR 1994, 1418
Normenkette: SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 2
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