SchlHOLG, Beschluss vom 11.04.1994 - 13 WF 40/94
Auch dann, wenn Unterhaltsansprüche zum Zwecke der prozessualen Durchsetzung durch den ursprünglichen Rechtsinhaber auf diesen
zurückübertragen werden, ist in der Regel nicht von einem Mißbrauch des Rechtsinstituts der Prozeßkostenhilfe auszugehen.
Daher ist die Geltendmachung rückständigen Unterhalts durch einen Sozialhilfeempfänger nach entsprechender Ermächtigung oder
Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs durch den Träger der Sozialhilfe nicht als mutwillig i.S.d. §
114
ZPO anzusehen.
Fundstellen: DRsp IV(409)276Nr. 5d, FPR 1995, 232, FPR Service 8/9-1995, FamRZ 1994, 1183, MDR 1994, 726, NJW-RR 1994, 1224
Normenkette: BSHG § 91 Abs. 1
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