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SchlHOLG, Beschluss vom 18.03.1994 - 2 W 161/93
1. Ob ein Betreuter mittellos im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB ist, ist von Amts wegen zu ermitteln.
2. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit eignen sich am besten die unterschiedlichen Einkommensgrenzen der §§ 79 ff BSHG, da sie Modifizierungen anhand des Einzelfalles zulassen.
3. Es ist im Regelfall widersprüchlich, Betreute als nicht mittellos zu behandeln, obwohl sie auf Dauer Sozialhilfeleistungen beziehen.
4. Die Vergütung von 20 DM je Stunde gemäß §§ 1836 Abs. 2 BGB, 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG stellt die Mindestvergütung für einen Betreuer dar, nicht die Regelvergütung.
5. Besondere Fachkenntnisse des Betreuers führen auch dann zu einer Erhöhung des Stundensatzes, wenn diese Fachkenntnisse im konkreten Fall nicht eingesetzt werden mußten.
6. Das Maß der erforderlichen Betreuung hat sich vorrangig am Wohl des Betreuten zu orientieren, nicht an seinen finanziellen Verhältnissen.
Fundstellen: BtPrax 1994, 139 , DAVorm 1995, 391 , FamRZ 1994, 1332 , SchlHA 1994, 203
Normenkette:
BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 Abs. 1, 2, § 1901 Abs. 1 S. 1
,
BSHG § 79 ff
,
FGG §12
,
ZSEG § 2