Gründe:
Die nach §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Aufgrund der vorgelegten Verdienstbescheinigung der Klägerin ist von einem Nettoeinkommen entsprechend ihrer Beschwerdeschrift
von 1.913,41 DM auszugehen. Zwar weist die Bescheinigung einen Nettoverdienst von 1.952,41 DM aus. Hierin ist aber ein Arbeitgeberanteil
für eine vermögenswirksame Leistung von 39,-- DM enthalten. Wird diese, weil sie weggefallen ist, abgezogen, ergibt sich der
zutreffend angesetzte Betrag in der Beschwerdeschrift. Weiter sind die angesetzten 62,32 DM Werbungskosten hiervon abzuziehen.
Die Klägerin hat durch ihre eidesstattliche Versicherung vom 19.1.1996 glaubhaft gemacht, daß ihr Mann und sie die monatlichen
Kosten für die Versicherung des Pkw HH- ... in Höhe von 124,63 DM tragen. Die Mietkosten sind glaubhaft gemacht mit 443,35
DM, so daß die Hälfte mit 221,68 DM auf die Klägerin entfällt. Hinzu kommen noch die Heizungskosten (§
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
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ZPO). Dem vorgelegten Mietvertrag ist zu entnehmen, daß diese in der Miete noch nicht enthalten sind. Andererseits ist der Vortrag
der Klägerin im Schriftsatz vom 26.1.1996 irreführend, daß die angeführten Stromkosten von 140,-- DM sich aus dem Umstand
erklären, daß die Heizung in der Wohnung der Klägerin mit Strom betrieben wird. Ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten
Schreibens der Stadtwerke an sie vom 9.2.1995 entfallen von den monatlichen Abschlägen von 140,-- DM 60,-- DM auf Strom und
80,-- DM auf Gas. Da der Strom auch für elektrische Geräte und Beleuchtung eingesetzt zu werden pflegt, ist eher zu vermuten,
daß die Gaskosten sich auf die Heizung beziehen. Da die Klägerin zweifellos Heizungskosten hat, können diese für sie und ihren
Mann auf je 40,-- DM geschätzt werden, so daß hier weitere 40,-- DM von dem Nettoeinkommen abzuziehen sind. Nach §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
4
ZPO erscheint es dem Senat angemessen, daß als besondere Belastung weiter abgezogen wird die monatliche Rate für das Darlehen
bei der Deutschen Bank von 549,50 DM und die monatliche Rate von 171,50 DM auf die Lebensversicherung. Es handelt sich in
beiden Fällen um persönliche Schulden der Klägerin. Ein Lebensversicherungsvertrag ist kein reiner Sparvertrag. Vielmehr deckt
er auch das Risiko des vorzeitigen Todes ab. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin glaubhaft vorgetragen, daß die Deutsche
Bank diese Risikoabsicherung zur Absicherung des Kreditrisikos verlangt hat. Schließlich muß noch nach §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
2
ZPO für den persönlichen Unterhalt der Klägerin ein Betrag von 643,-- DM und ein angemessener Erwerbstätigenzuschlag nach §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
1
ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 a Nr. 1
BSHG abgezogen werden. Dieser kann mit dem Bundessozialgericht (JurBüro 1995, 533) auf 25 % von 643,-- DM, das sind 160,75 DM bemessen werden.
Werden die vorstehend genannten Beträge von dem Nettoeinkommen abgezogen, verbleibt ein monatlicher Betrag von 64,66 DM, der
nach der Tabelle gemäß §
115 Abs.
1 Satz 4
ZPO nur noch eine monatliche Rate von 30,-- DM rechtfertigen würde.
Nach Auffassung des Senats ist es aber nicht gerechtfertigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes der Klägerin
ganz außer Betracht zu lassen. §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
2
ZPO sieht einen Abzug für den Ehegatten von 643,-- DM vor, bestimmt andererseits, daß der Unterhaltsfreibetrag sich um das eigene
Einkommen der unterhaltsberechtigten Person vermindert. Auch die sonstige Formulierung der aufgeführten Gesetzesstelle läßt
erkennen, daß der Abzug für den Ehegatten auf der gesetzlichen Unterhaltspflicht beruht. Der Senat ist deshalb mit dem Landgericht
in dem Nichtabhilfebeschluss der Auffassung, daß ein Abzug für den Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn dieser
nicht unterhaltsberechtigt ist. Bei einem eigenen Einkommen von 1.308,55 DM netto könnte der Ehemann sich an sich auch unter
Berücksichtigung der auf ihn entfallenden Miete, Heizung und Kraftfahrzeugversicherung selbst unterhalten. Dann würde aber
der Ehemann seine Verbindlichkeit gegenüber seinem Schwager - mit monatlich 800,-- DM nicht erfüllen und seine Mutter nicht
mit monatlich 500,-- DM unterstützen können, wie er durch eidesstattliche Versicherung vom 9.1.1996 glaubhaft gemacht hat.
Wenn unter diesen Umständen die Klägerin ihren Ehemann mit unterhält, ist sie dazu zwar nicht gesetzlich verpflichtet. Es
stellt für sie aber doch eine besondere Belastung im Sinne des §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
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ZPO dar, der sie sich nicht entziehen kann.
Die Darlehensschuld gegenüber dem Schwager von 14.000,-- DM wird zwar nach knapp l 1/2 Jahren abgetragen sein. Es bleiben
dann aber immer noch für den Ehemann die halbe Miete von 221,68 DM, die halben Heizungskosten von 40,-- DM, die halben Kosten
für die Kraftfahrzeugversicherung von 62,32 DM, die Kosten für die Rechtsschutzversicherung von monatlich 30,55 DM und die
monatlichen Zahlungen an die Mutter von 500,-- DM, so daß ihm zum Leben nur noch 454,-- DM übrigbleiben würden. Das sind 189,--
DM weniger als der Unterhaltsfreibetrag. Das rechtfertigt es, auf Dauer anzunehmen, daß die Klägerin nicht einmal 64,66 DM
als einzusetzendes Einkommen im Sinne des §
115 Abs.
1 Satz 4
ZPO hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf Nr. 1905 KV GKG und §
127 Abs.
4
ZPO.