SG Berlin, Beschluss vom 23.01.2006 - 104 AS 72/06
Leistungsausschuss für Auszubildende beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme
1. Wenn die Vorenthaltung der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu einem Ergebnis führen würde,
das den von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegensteht, so liegt ein besonderer
Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor.
2. Die Aufnahme eines Aushilfsjobs ist nicht zumutbar, wenn dies die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung ernstlich
in Frage stellt.
3. Bei einem jungen und ungelernten Antragsteller, der schon vor dem Bezug von Alg II ab 1.1.2005 auf die Bewilligung von
Sozialhilfe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts angewiesen war, stellt sich der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung
als die einzig erkennbare Erfolg versprechende Maßnahme dar, ihn auf Dauer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn
von dem Bezug von Alg II unabhängig zu machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2
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