SG Berlin, Beschluss vom 09.01.2006 - 92 AS 11438/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft
1. Für eine alleinstehende Hilfebedürftige ist eine Brutto-Warmmiete in Höhe von 360,00 Euro als angemessen anzusehen.
2. § 4 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung schützt lediglich Mietverhältnisse,
die bereits bestanden, ohne dass die Hilfebedürftigen bei deren Abschluss auf die Regelsätze des SGB II Rücksicht nehmen konnten.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1