SG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2006 - 55 AS 1404/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Berücksichtigung
einer Verletztenrente als Einkommen
1. Wenn die gesetzliche Höhe von Grundsicherungsleistungen nicht unerheblich unterschritten wird und als Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens
ggf eine hohe Nachzahlung zu erwarten ist, so ist ein Anordnungsgrund zu bejahen.
2. Entsprechend der Regelung in §
93 Abs.
2 Nr.
2 Buchst. a
SGB VI ist von einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anteil in Höhe der Mindestgrundrente nach § 31 BVG bzw eines Bruchteils davon nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVG § 31
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SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
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