Sozialhilferecht: Begriff des "Verpflichteten" i.S. von § 15 BSHG
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Beihilfe zu Bestattungskosten nach § 15 BSHG.
Der ledige Kläger ist einer von vier Geschwistern des am 13.10.1987 verstorbenen, welcher im Jahre 1984 von der Beklagten
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte. Nach dem Tod seines Bruders beauftragte der Kläger ein Bestattungsunternehmen mit
dessen Beerdigung, dies auch in Vollmacht für seine Geschwister. Hierfür fielen Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 3
209,-- DM an. Diese wurden dem Kläger und seinen Geschwistern von dem Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellt, abzüglich
eines von dem Sozialversicherungsträger um einen Beitragsrückstand des Verstorbenen in Höhe von 131,67 DM auf 1 373,33 DM
verminderten Sterbegeldes von 1 505,-- DM.
Am 21.12.1987 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der noch offenen Bestattungskosten in Höhe von 1 835,67
DM. Zur Begründung führte er an, alle in Betracht kommenden Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen. Die Voraussetzungen
für die Gewährung von Sozialhilfe an seinen Bruder hätten zum Todeszeitpunkt vorgelegen, da dieser mittellos gewesen sei.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25.05.1988 mit der Begründung ab, daß eine Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten
nach § 15 BSHG nur gegenüber dem zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten bestehe. Dies sei der Kläger nach Ausschlagung der Erbschaft
und als nicht Unterhaltspflichtiger aber nicht. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, daß er im Ergebnis doch
zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet gewesen sei, da eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für ihn nicht bestanden
habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.1989 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Kläger sei nicht Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG. Verpflichtet in diesem Sinne sei hier, nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle Erben, mangels Unterhaltsverpflichteten,
der Fiskus, der aber nur auf den - hier nicht vorhandenen - Nachlaß beschränkt hafte. In diesem Falle müßten die Bestattungskosten
von der Ortspolizeibehörde getragen werden.
Gegen den am 24.02.1989 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 22.02.1989 hat der Kläger am 23.03.1989 Klage erhoben. Er hat
- zuletzt - beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.05.1988 und den Widerspruchsbescheid vom 22.02.1989 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 21.12.1987 eine Hilfe zu den nicht gedeckten Bestattungskosten in
Höhe von 1 835,67 DM zu gewähren, die aus Anlaß der Beerdigung seines Bruders angefallen seien. Zur Begründung hat er ausgeführt,
sein Anspruch ergebe sich aus § 15 BSHG. Er sei Verpflichteter im Sinne dieser Vorschrift, da er aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmung des § 31 bad.-württ.
Bestattungsgesetzes zur Veranlassung der Bestattung seines Bruders verpflichtet gewesen sei. Alle anderen in Betracht kommenden
Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen. Die Tragung der Beerdigungskosten sei ihm nicht zumutbar. Er verdiene monatlich
ca. 2 200,-- DM netto. Kosten der Unterkunft (ohne Stromkosten) seien im maßgeblichen Zeitraum in Höhe von 500,-- DM monatlich
angefallen. Er zahle auf einen Kredit für den Kauf eines Kraftfahrzeuges im Jahre 1983 noch monatlich 370,-- DM zurück.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Der
Kläger sei nicht Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG; damit sei nicht die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, gemeint, sondern die zivilrechtliche Kostentragungspflicht,
die den Kläger nicht treffe. Außerdem könnten sich auch seine Geschwister an der Kostentragung beteiligen. Ginge man dagegen
von einer Pflicht des Sozialhilfeträgers aus, die Kosten der Bestattung zu übernehmen, sei die Frage der Zumutbarkeit im Sinne
des § 15 BSHG entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Einkommens- und Vermögenseinsatzes zu beurteilen. Dies richte sich u. a. nach
dem Grad des Verwandtschaftsverhältnisses. Von den im Rahmen des § 15 BSHG zu ersetzenden angemessenen Bestattungskosten in Höhe von 2 244,-- DM seien noch 739,-- DM ungedeckt, wobei das Sterbegeld
der Krankenversicherung ohne den angerechneten Beitragsrückstand abzuziehen sei. Vom Kläger wäre dann nach sozialhilferechtlichen
Grundsätzen ein Kostenbeitrag in Höhe von 361,65 DM zu fordern.
Mit Urteil vom 12.06.1990 hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte verpflichtet,
dem Kläger eine Hilfe zu den nicht gedeckten Bestattungskosten in Höhe von 323,35 DM zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Der Kläger sei als "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG anzusehen, da diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur die nach bürgerlichem Recht Kostentragungspflichtigen
erfasse. Der Rechtsgrund der Kostentragungspflicht sei vielmehr unerheblich. Der Kläger habe aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung nach §§ 31 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes die Beerdigung seines Bruders veranlaßt und sei demzufolge
gegenüber dem Bestattungsinstitut und der Friedhofsverwaltung zur Zahlung verpflichtet gewesen. Von anderen Personen oder
Behörden habe er hierfür keinen Ersatz verlangen können. Der Fiskus als Erbe nach §
1936 BGB habe nur beschränkt auf den - hier nicht vorhandenen - Nachlaß gehaftet. Die Ortspolizeibehörde hafte weder nach dem Bestattungsgesetz noch aufgrund öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Wer aber aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht
die Beerdigung veranlaßt habe und die Kosten nicht auf Dritte abwälzen könne, sei nach dem Zweck des Gesetzes ebenfalls als
"Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG anzusehen. Dem Kläger seien jedoch nur die nicht gedeckten erforderlichen Kosten zu erstatten, soweit ihm eine Kostentragung
nicht zugemutet werden könne. Erforderlich seien lediglich 2 244,-- DM gewesen, hiervon sei das Sterbegeld in voller Höhe
abzuziehen, da eine Berücksichtigung lediglich des ausgezahlten Geldes einer Übernahme von Schulden durch den Sozialhilfeträger
gleichkomme. Nicht gedeckt seien daher Kosten in Höhe von 739,-- DM. Hierfür könne von dem Kläger unter entsprechender Anwendung
der §§ 79 ff. BSHG ein Kostenbeitrag in Höhe von 415,65 DM gefordert werden, so daß dann die Beklagte 323,35 DM zu übernehmen habe.
Gegen das ihr am 06.07.1990 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.08.1990 Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet:
Aus dem Charakter der Sozialhilfe als subsidiärer Hilfe im letzten Notfall folge für die Auslegung des Begriffs "Verpflichteter"
im Sinne des § 15 BSHG, daß damit der nach bürgerlichem Recht endgültig zur Kostentragung Verpflichtete gemeint sei, welcher hiernach eine Leistung
erbracht habe, die ihm letztendlich nicht zugemutet werden könne. Das Bestattungsgesetz regele die endgültige Kostentragungspflicht selbst nicht, sondern verpflichte nur im Interesse einer Abwehr gesundheitlicher
Gefahren für die Bevölkerung bestimmte Personen zum alsbaldigen Handeln. Die endgültige Kostentragungspflicht ergebe sich
allein aus dem
BGB. Danach hätte der Kläger aber allenfalls dann endgültig mit den Kosten belastet werden können, wenn er auch Erbe geworden
wäre. Da er aber die Erbschaft ausgeschlagen habe, sei mit der Möglichkeit, in die Erbenstellung einzurücken, für ihn auch
die Pflicht zur endgültigen Kostentragung entfallen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.06.1990 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Dem Senat liegen zwei Hefte Akten der Beklagten sowie ein Heft Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§
101 Abs.
2 VwGO).
Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 15 BSHG.
Gemäß § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann,
die Kosten zu tragen. Schon dem Wortlaut nach ("hierzu") bezieht sich die Vorschrift nicht auf die öffentlich-rechtliche Pflicht
zur Bestattung, sondern auf die Pflicht zur Kostentragung. Diese wird grundsätzlich durch das bürgerliche Recht und nur in
besonderen Ausnahmefällen durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geregelt. Nach bürgerlichem Recht kostentragungspflichtig
ist jeder, der aufgrund einer Zivilrechtsnorm die Bestattungskosten endgültig zu bezahlen hat. Das sind auch die aus Rechtsgeschäft
- Werkvertrag mit dem Bestattungsunternehmen, §
631 BGB - zur Zahlung Verpflichteten, wenn sie von keinem anderen aus Gesamtschuldnerausgleich nach §
426 Abs.
2 BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§
683,
679,
670 BGB oder aus Gesetz nach §§
1968, hilfsweise §§
1360 a Abs.
3,
1361 Abs.
4,
1615 Abs.
2,
1615 m BGB Ersatz verlangen können. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob zu dem nach § 15 BSHG "Verpflichteten" auch ein Dritter zählt, der als Geschäftsführer ohne Auftrag freiwillig den Bestattungsauftrag übernimmt,
ohne nach öffentlichem Recht bestattungspflichtig oder doch zur Bestattung kraft der privatrechtlichen Totenfürsorge berechtigt
zu sein (vgl. hierzu Widmann, FamRZ 1988, 351, 352). Denn nach dem Sinn und Zweck des § 15 BSHG gehört zu den "Verpflichteten" jedenfalls derjenige, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach
§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz den Bestattungsauftrag erteilt hat, hieraus aus Werkvertrag (§
631 BGB) haftet, seinerseits aber von keinem anderen nach den obengenannten Vorschriften Ersatz oder Freistellung verlangen kann
(vgl. hierzu auch Siegmann in Münchener Kommentar zum
BGB, 2. Aufl., RdNr. 3 und RdNr. 6 Fn. 21 zu §
1968 BGB; Erman,
BGB, 8. Aufl., RdNr. 3 zu §
1968). Denn auch ihn trifft die privatrechtliche Kostentragungspflicht aus Rechtsgeschäft endgültig und ihm kann auch nicht entgegengehalten
werden, daß er diese Rechtsfolge freiwillig auf sich genommen habe, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein.
Nach Zivilrecht endgültig zur Kostentragung verpflichtet war der Kläger nur in Höhe von 458,92 DM. Denn er hatte die Bestattung
seines Bruders in Erfüllung der ihn und seine Geschwister nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 des bad.-württ. Bestattungsgesetzes
vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, mit Änderungen) treffenden öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht durch Werkvertrag mit dem
Bestattungsunternehmen für sich selbst und für seine Geschwister veranlaßt. Aus dem Werkvertrag mit dem Bestattungsunternehmen
hafteten somit er und seine Geschwister als Gesamtschuldner (§§
427,
631 BGB). Da er den Gläubiger - das Bestattungsunternehmen - befriedigt hat, im Verhältnis zu seinen Geschwistern aber nur zu einem
Viertel zur Erfüllung der Zahlungspflicht gegenüber dem Bestattungsunternehmen aus §
631 Abs.
1 BGB verpflichtet war (§
426 Abs.
1 BGB), ging die Forderung des Gläubigers gegen seine Geschwister in Höhe von deren jeweiliger anteiliger Gesamtschuldnerhaftung
auf ihn über (§
426 Abs.
2 BGB). In Höhe von drei Vierteln der Restforderung des Bestattungsunternehmens, also in Höhe von 1 835,67 : 4 x 3 = 1 376,75 DM,
traf ihn die Kostentragungspflicht zivilrechtlich somit nicht endgültig. In Höhe von 458,92 DM traf sie ihn dagegen endgültig,
weil alle in Frage kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten und es damit an einem nach §
1968 BGB kostentragungspflichtigen Erben insoweit fehlte, der Fiskus als Erbe nach §
1936 BGB nur mit dem - hier nicht vorhandenen - Nachlaß haftet (vgl. Palandt,
BGB, 50. Aufl., RdNr.
1 zu §
2011) und ein nach §§
1360 a Abs.
3,
1361 Abs.
4,
1615 Abs.
2,
1615 m BGB Unterhaltspflichtiger nicht existiert hatte.
Gemäß § 15 BSHG hat der zivilrechtlich endgültig zur Kostentragung Verpflichtete jedoch nur Anspruch auf Übernahme der "erforderlichen" Bestattungskosten,
"soweit es ihm nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen". Es ist also zuerst zu prüfen, in welchem Umfang die tatsächlichen
Aufwendungen für die Bestattung auch im Sinne des § 15 BSHG "erforderlich" waren; denn nur die nach objektiven Kriterien als erforderlich festgestellten Kosten können der weiteren Prüfung
der zumutbaren Kostentragung zugrunde gelegt werden. Die vom Kläger nach Zivilrecht endgültig zu tragenden Kosten sind mithin
so behandeln, als ob sich der Bestattungsauftrag von vornherein nur auf das "Erforderliche" gerichtet hätte; demgemäß kann
sich auch der vom Kläger zivilrechtlich zu tragende Kostenanteil nur auf den sich daraus ergebenden Betrag beziehen.
"Erforderlich" im Sinne des § 15 BSHG sind die Kosten für ein Begräbnis ortsüblich einfacher, aber würdiger Art (vgl. Senatsurt. v. 19.12.1990, FEVS 41, 279 ff.
= DÖV 1991, 699 f. = NVwZ 1992, 83 f.; SHR-BW, Ziff. 15.10 Satz 1). Dazu gehören die Kosten für Leichenschau, Leichenbeförderung einschließlich Sargträger,
Sarg, Waschen und Kleiden sowie Einsargen der Leiche, Leichenhaus- und Grabgebühren, Anlegen des Grabes einschließlich Erstbepflanzung
und einfaches Grabkreuz oder einfache Grabplatte. Darüber hinaus sind die Kosten zu übernehmen, die zwingend aufgrund der
Friedhofsordnung entstehen (a.a.O.; vgl. mit geringen Abweichungen ähnlich Mergler/Zink, BSHG, RdNr. 18 zu § 15; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, RdNr. 7 zu § 15; LPK-BSHG, 2. Aufl., RdNr. 4 zu § 15; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 13. Aufl., RdNr. 3 zu § 15; Knopp/Fichtner, BSHG, 6. Aufl., RdNr. 3 zu § 15; Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl., RdNr. 4 zu § 15). Kostenmaßstab sind, soweit vorhanden, die Gebührensätze für kommunale Bestattungseinrichtungen. Die von der Beklagten und
vom Verwaltungsgericht nach diesen Grundsätzen für angemessen erachteten Beerdigungskosten in Höhe von 2 244,-- DM sind lediglich
insoweit zu berichtigen, als die Kosten für die Sargträger in Höhe von 56,-- DM nicht einbezogen worden sind; damit erhöht
sich der Betrag der erforderlichen Kosten auf 2 300,-- DM. Hiervon ist das Sterbegeld in voller Höhe von 1 505,-- DM abzuziehen,
da der Sozialhilfeträger, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, für Beitragsrückstände des Verstorbenen nicht
aufzukommen hat. Es verbleibt somit ein berücksichtigungsfähiger Gesamtkostenaufwand von 795,-- DM, von welchem der Kläger,
wie dargelegt, zivilrechtlich doch nur ein Viertel, also 193,75 DM endgültig zu tragen hätte.
Dieser Betrag bleibt weit unter dem vom Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung der §§ 79 ff. BSHG für zumutbar errechneten Kostenbeitrag von 415,65 DM. Der Senat kann dabei die rechtlichen Bedenken zurückstellen, die gegen
die entsprechende Anwendung der - stark schematisierenden - Vorschriften der §§ 79 ff. BSHG über die Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen bestehen, welche an die für diese Hilfe typischen Bedarfssituationen
anknüpfen, während es sich bei den Leistungen nach § 15 BSHG um eine Sonderleistung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt (Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., RdNr. 2 zu § 15). Die entsprechende Heranziehung dieser Bestimmungen für die Zumutbarkeitsprüfung nach § 15 BSHG wird nur von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten (OVG Münster, Urt. v. 22.06.1976, FEVS 25, 33, 35;
LPK-BSHG, a.a.O., RdNr. 3 zu § 15; SHR-BW, Ziff. 15.09). Richtiger erscheint es wohl, hierbei allein gemäß § 3 Abs. 1 BSHG auf die Besonderheit des Einzelfalles abzustellen und insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Verpflichteten sowie die Nähe seiner Beziehung zum Verstorbenen zu berücksichtigen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 13.11.1970,
ZfF 1971, 37; Dreyer, ZfF 1983, 75 f.; Mergler/Zink, a.a.O., RdNr. 13 zu § 15; Gottschick/Giese, a.a.O., RdNr. 3 zu § 15). In diesem Sinne hält es der Senat
für zumutbar, daß der Kläger mit einem - vom Verwaltungsgericht errechneten - bereinigten Einkommen von monatlich 2 030,83
DM seinen Anteil von einem Viertel der erforderlichen Beerdigungskosten nach Abzug des Sterbegeldes mit einem einmaligen Restbetrag
von etwa 200,-- DM selbst aufbringt, ohne Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.