Sozialhilferecht: Ermittlung des Heizungsbedarfs bei Hilfe zum Lebensunterhalt
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom beklagten Sozialhilfeträger eine weitere Heizkostenhilfe für die Heizperiode 1992/93.
Der 1942 geborene Kläger Ziff. 1 ist seit einem 1976 erlittenen Verkehrsunfall von den Schultern abwärts querschnittsgelähmt.
Zur Milderung der Lähmungsfolgen (unkontrollierbare Muskelzuckungen und Muskelkrämpfe) wird ihm ärztlich empfohlen, sich in
Räumen mit erhöhter Raumtemperatur (tagsüber 24-25 Grad, nachts 20 Grad Celsius) aufzuhalten. Die 1948 geborene Klägerin Ziff.
2 ist seine Ehefrau, die 1977 bzw. 1979 geborenen Kläger Ziff. 3 und 4 sind beider Kinder. Der Kläger Ziff. 1 bezieht eine
Erwerbsunfähigkeitsrente; sämtliche Kläger erhalten vom Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Kläger bezogen am 20.07.1992 ein Einfamilienwohnhaus, das mit Öl beheizt wird; über die Heizung erfolgt auch die Warmwasserbereitung.
Die beheizbare Wohnfläche beträgt 90 qm.
Am 15.08.1992 beantragte der Kläger Ziff. 1 eine Heizkostenhilfe und erklärte, für ein Jahr etwa 4.000 l Heizöl zu brauchen,
es seien aber nur noch knapp 400 l im Tank (ASt. 16). Der Beklagte gewährte ihm für die Heizperiode 1992/93 685 DM (ASt. 22)
und wies ergänzend darauf hin, daß die Heizperiode die Monate 10/92 bis 04/93 umfasse (ASt. 30). Mit umfänglichem Schreiben
vom 04.10.1992 beantragte der Kläger Ziff. 1 eine weitere Heizkostenhilfe von 2.000 DM. Zur Begründung führte er aus, nach
sachverständiger Ansicht erfordere die Beheizung eines Wohnhauses 30 l Heizöl je Quadratmeter im Jahr, bei 90 qm Wohnfläche
also 2.700 Liter. Für Warmwasserbereitung seien 10%, mit Blick auf seinen behinderungsbedingten Temperaturbedarf weitere 35%
hinzuzurechnen, was abgerundet 4.000 Liter ergebe. Da sein Wohnhaus 510 müNN liege, sei das Ergebnis noch einmal zu erhöhen.
Insgesamt betrage sein Bedarf hiernach 5.700 Liter Heizöl im Jahr. Von der gewährten Beihilfe von 685 DM habe er 1.500 Liter
gekauft, so daß ihm noch 4.200 Liter fehlten; dafür müsse er ca. 2.000 DM aufwenden (ASt. 46). Mit Blick auf die Behinderung
des Klägers Ziff. 1 gewährte der Beklagte am 20.11.1992 weitere 685 DM (ASt. 53). Der Kläger wies mit Schreiben vom 30.11.1993
darauf hin, daß dies wohl nicht ausreichen werde (ASt. 61), und beantragte mit weiterem Schreiben vom 02.02.1993 die Zahlung
von 1.250 DM für die Beschaffung weiterer 2.750 Liter Heizöl. Für die im November gewährte Beihilfe von 685 DM habe er nochmals
1.450 Liter kaufen können und damit den bereits im einzelnen dargelegten Bedarf bis auf einen verbleibenden Rest von 2.750
Litern decken können. Der Öltank sei nunmehr aber fast wieder leer, weshalb der Nachkauf dringend nötig sei. Der Kläger setzte
dem Beklagten deshalb eine Frist bis zum 18.02.1993 (ASt. 81).
Am 17.02.1993 kaufte der Kläger 4.003 Liter Heizöl für 1.818,37 DM (ASt. 104). Mit Schreiben vom 02.03.1993 beantragte der
Kläger Ziff. 1 - zugleich für die Kläger Ziff. 2 bis 4 - die Übernahme dieser Kosten. Er erklärte - in Ergänzung früheren
Vorbringens -, im November 1992 387 Liter, im Dezember 1992 498 Liter, im Januar 1993 1.051 Liter und im Februar 1993 222
Liter Heizöl verbraucht zu haben; möglicherweise habe dem für Januar ermittelten Wert ein Meßfehler zugrundegelegen, der dann
aber im Februar ausgeglichen worden sei (ASt. 105).
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.04.1993 ab (ASt. 111). Den klägerischen Widerspruch vom 16./19.04.1993
(ASt. 113) wies er - nach Anhörung sozial erfahrener Personen (ASt. 148) - mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.1993 zurück.
Zur Begründung heißt es, den Klägern sei bereits eine ausreichende Heizkostenhilfe gewährt worden. Der Beklagte habe sich
hierfür an den Empfehlungen des Landkreistages Baden-Württemberg vom 02.06.1992 für den jährlichen Heizkostenbedarf einer
drei- bis vierköpfigen Familie bei Heizung mit flüssigen Brennstoffen orientiert, diese Sätze mit Blick auf das im Gebiet
des Beklagten rauhere Klima generell um 20% auf 685 DM erhöht und diesen Betrag wegen der Behinderung des Klägers Ziff. 1
nochmals verdoppelt. Zu berücksichtigen sei ferner, daß die Kosten der Warmwasserbereitung aus den Regelsätzen zu bestreiten
seien. Setze man hierfür 37 DM monatlich, also 444 DM im Jahr an, so hätten die Kläger insgesamt 1.814 DM für den Betrieb
ihrer Heizungsanlage im Jahr 1992/93 erhalten. Dafür hätten sie 4.000 Liter Öl kaufen können, womit ihr Bedarf gedeckt sei,
und zwar schon nach den eigenen Angaben der Kläger. Die Angaben für Januar und Februar 1993 seien offenbar mit Meßfehlern
behaftet. Der Verbrauchsdurchschnitt von November und Dezember 1992 liege bei 400 l/mtl. Rechne man dies - mit Rücksicht auf
die Behinderung des Klägers abweichend von der üblichen Heizperiode - auf neun Monate hoch und setze man die verbleibenden
drei Sommermonate mit Blick auf die Warmwasserbereitung zusammen als einen zehnten Monat ein, so errechne sich der hier zugrundegelegte
Jahresverbrauch von 4.000 Litern (ASt. 151).
Der Kläger Ziff. 1 hat - zugleich namens der Kläger Ziff. 2 bis 4 - fristgerecht Klagen erhoben. Er hat im wesentlichen vorgetragen,
wegen des für Januar abgelesenen Verbrauchs von 1.051 Litern hätte er von ähnlichen Werten für die Folgemonate ausgehen müssen.
Dann hätte die Gefahr bestanden, daß der Tank alsbald leer gewesen wäre. Darum habe die Notwendigkeit bestanden, den Beklagten
um eine weitere Beihilfe zu bitten, hierfür eine Frist zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf selbst Heizöl zu kaufen.
Mit der bezogenen Menge von 4.000 Litern hätte er dann über den Sommer 1993 hinweg heizen und Warmwasser bereiten wollen.
Tatsächlich hätten sich dann für Februar 1993 und die Folgemonate nur geringere Verbrauchsmengen ergeben, wobei im März/April
wahrscheinlich wiederum eine Meßwertverschiebung aufgetreten sei (Februar: 222 l; März: 1.217 l; April: 111 l; Mai: 166 l).
Insgesamt seien während der vom Beklagten angenommenen Heizperiode 1992/93 3.652 Liter Heizöl verbraucht worden.
Am 22.11.1994 hat der Kläger Ziff. 1 zusätzlich die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz von Zinsen, Prozeßkosten und Vollstreckungskosten
begehrt, die den Klägern aus gerichtlichen Schritten des Heizöllieferanten zur Realisierung seiner Kaufpreisforderung aus
der Öllieferung vom 17.02.1993 entstanden seien und noch entstünden.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.1994 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klagen abgewiesen. Der Beklagte habe den Heizkostenbedarf
der Kläger hinreichend befriedigt, selbst wenn man von deren eigenen Verbrauchszahlen ausgehe. Die vorliegend streitige Rechnung
betreffe eine Lieferung, die offenbar auch für einen Bedarf erst nach Ablauf der Heizperiode gedacht gewesen sei; einen Anspruch
auf Beihilfe zur Heizölbevorratung hätten die Kläger jedoch nicht. Schließlich könnten die Kläger auch nicht die Übernahme
eingegangener Schulden - einschließlich der deswegen aufgelaufenen Zinsen, Prozeßkosten und Vollstreckungskosten - verlangen,
auch nicht nach § 15a BSHG.
Der Kläger Ziff. 1 - wiederum zugleich für die anderen Kläger - hat rechtzeitig Berufungen eingelegt, zu deren Begründung
er seinen bisherigen Sachvortrag erweitert und vertieft. Dabei teilt er mit, nach der hier streitigen Heizöllieferung erstmals
wieder am 12.10.1993 Heizöl gekauft zu haben.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.12.1994 - 12 K 1817/93 - zu ändern, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 06.04.1993 und seines Widerspruchsbescheides vom 26.05.1993
zu verpflichten, den Klägern für die Zeit von Oktober 1992 bis September 1993 eine weitere Heizkostenhilfe in Höhe von 1.818,37
DM zu gewähren, sowie den Beklagten zu verurteilen, die Kläger Ziff. 1 und 2 von den Zinsforderungen, Prozeßkostenforderungen
und Vollstreckungskostenforderungen der Fa. E. GmbH, H.-straße 41, H., aus der Heizöllieferung vom 17.02.1993 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen,
und beruft sich zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor; auf diese wird wegen der
Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§
125 Abs.
1, §
101 Abs.
2 VwGO).
Die Berufungen der Kläger Ziff. 2 bis 4 sind unzulässig. Diese Kläger haben selbst keine Berufungen eingelegt, und der Kläger
Ziff. 1 hat trotz Aufforderung nicht dargetan, zu einer Berufung auch für seine Familienmitglieder von diesen bevollmächtigt
zu sein.
Die Berufung des Klägers Ziff. 1 ist zulässig, aber unbegründet. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
1. Dem Kläger Ziff. 1 steht der behauptete Anspruch auf eine weitere Heizkostenhilfe für 1992/93 nicht zu. Dabei läßt der
Senat noch außer Betracht, daß der Kläger ohnehin nur den auf ihn selbst entfallenden Anteil der familiären Bedarfsgemeinschaft
geltend machen kann.
a) Im Streit ist der Heizungsbedarf des Klägers für die Monate Oktober 1992 bis September 1993. Zwar hatte der Beklagte in
seinem Ausgangsbescheid vom 06.04.1993 erkennbar nur die Gewährung einer weiteren Heizkostenhilfe für die Heizperiode 1992/93
abgelehnt, die er dem Kläger Ziff. 1 gegenüber zuvor auf die Monate Oktober 1992 bis April 1993 festgelegt hatte. Diesen Hilfezeitraum
hat er jedoch mit seinem Widerspruchsbescheid vom 26.05.1993 erweitert, indem er seiner Entscheidung den Heizungsbedarf und
Warmwasserbedarf der Kläger auch für die nachfolgenden Sommermonate und damit insgesamt einen Zeitraum von zwölf Monaten zugrundegelegt
hat. Damit hat der Beklagte mit seinem Widerspruchsbescheid eine verbindliche Regelung für die Zeit bis zum Beginn der Heizperiode
1993/94 getroffen, mithin für die Zeit bis zum 30.09.1993.
b) Nach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch die Heizung. Dabei wird der Heizungsbedarf nicht nach Regelsätzen gedeckt. Erfolgen - wie hier - auch keine laufenden
Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 RegelsatzVO, so besteht ein Anspruch auf einmalige Leistungen. Mit diesen ist der Heizungsbedarf
grundsätzlich vollständig zu befriedigen, soweit sich dieser im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts hält (BVerwG, Urt.
vom 22.04.1970 - V C 98.69 -, BVerwGE 35, 178).
c) Der Beklagte hat den Klägern für den vorbezeichneten Bewilligungszeitraum eine Heizkostenhilfe in Höhe von zweimal 685
DM, zusammen also von 1.370 DM gewährt. Damit hat er ihren notwendigen Heizungsbedarf vollständig befriedigt.
Daß er hierbei von Pauschsätzen ausgegangen ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Die Ermittlung des notwendigen Heizungsbedarfs
bereitet gerade bei Einfamilienhäusern Schwierigkeiten: Vor Beginn der Hilfeperiode lassen sich Bedarfsfaktoren wie etwa die
Witterungsverhältnisse nicht zuverlässig prognostizieren, und nach ihrem Ende läßt sich nicht ausschließen, daß ein etwa besonders
hoher Verbrauch jedenfalls teilweise auf unwirtschaftliches Verhalten zurückgeht. Aus diesen Gründen ist es zulässig, den
Heizungsbedarf pauschalierend zu ermitteln, sofern die verschiedenen Bedarfsfaktoren - Größe der Bedarfsgemeinschaft, Art
des verwendeten Heizstoffs, Klimaverhältnisse usw. - berücksichtigt und ausreichende Erfahrungswerte zugrundgelegt werden
(vgl. BVerwG, Urt. vom 22.04.1970 a.a.O. <S. 181>; Senat, Beschlüsse vom 12.04.1991 - 6 S 764/89 - und vom 29.12.1993 - 6 S 2548/93 -). Der Beklagte hat sich an den Empfehlungen des Landkreistages Baden-Württemberg vom 02.06.1992 orientiert, wonach für
Drei- bis Vierpersonenhaushalte bei Heizung mit flüssigen Brennstoffen eine Heizkostenhilfe in Höhe von 570 DM pro Heizperiode
zu gewähren ist; er hat dieses Pauschale mit Rücksicht auf das in seinem Gebiet im Vergleich zum Landesdurchschnitt rauhere
Klima um 20% auf 685 DM pro Heizperiode erhöht. Es ist nicht erkennbar, daß dies auf unzutreffenden oder unzureichenden Erfahrungswerten
beruhte oder die nötige Differenzierung mit Blick auf die einschlägigen Bedarfsfaktoren vermissen ließe. Auch der Kläger bringt
diesbezüglich nichts vor. Insbesondere ist die von ihm herausgestellte besondere Höhenlage seines Wohnorts (510 müNN) in dem
20%-igen Zuschlag bereits erfaßt.
Allerdings muß die Pauschalierung Raum lassen für die durch § 3 Abs. 1 BSHG gebotene Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, insbesondere etwa der Beschaffenheit der jeweiligen Wohnung
- besonders hohe oder besonders feuchte Räume -, eines besonderen Wärmebedarfs des Hilfesuchenden wegen Alters oder Krankheit
und anderer Umstände mehr (vgl. BVerwG a.a.O. <S. 181 f.>). Dabei bedeutet auch das Vorliegen derartiger besonderer
Umstände nicht, daß nunmehr von jeder Pauschalierung abzugehen wäre. Zwar ist es dem Sozialhilfeträger nicht verwehrt, den
Heizungsbedarf im Einzelfall konkret zu ermitteln. Ebenso zulässig ist es jedoch, auch hier von den allgemeinen Pauschsätzen
auszugehen und diese den besonderen Umständen des Einzelfalles anzupassen. Damit ist die Anweisung in Ziff. 21.02 der Sozialhilfe-Richtlinien
rechtlich unbedenklich, derzufolge der Pauschbetrag mit Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalles, "wo nach den getroffenen
Feststellungen notwendig, angemessen zu erhöhen" sei. Auch diesem Gebot hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er mit Blick
auf die Behinderung des Klägers den Pauschbetrag von 685 DM verdoppelt hat. Daß diese Erhöhung unzureichend gewesen sei, ist
nicht erkennbar: Der Kläger Ziff. 1 hat dem Beklagten lediglich ein Attest seines Hausarztes vorgelegt, demzufolge ihm angeraten
sei, seinen Wohnraum auf 24-25 Grad Celsius und seinen Schlafraum auf 20 Grad Celsius zu beheizen. Er hat aber nicht angegeben,
welchen zusätzlichen Energiebedarf dies verursache.
Nach allem hat der Beklagte den notwendigen Heizungsbedarf der Kläger vollständig befriedigt.
d) Der klägerische Sachvortrag führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die vom Beklagten gewährten Heizungskostenhilfen bleiben hinter den Bedarfsangaben und Verbrauchsangaben des Klägers nicht
in einem Umfang zurück, der zu der Vermutung führen müßte, der Beklagte habe mit seiner pauschalierenden Bedarfsermittlung
den individuell notwendigen Bedarf der Kläger in rechtlich erheblicher Weise verfehlt. Der Beklagte hat den Klägern eine Heizkostenhilfe
in Höhe von 1.370 DM gewährt. Für den Heizölkauf muß zusätzlich ein Betrag von 444 DM aus den Regelsätzen aufgewendet werden;
in dieser Höhe - bei vier Personen monatlich 37 DM - dienen die Regelsätze nämlich der Warmwasserbereitung, wozu die Kläger
ebenfalls ihre Ölheizung einsetzen. Für 1.814 DM ließen sich 1992/93 über 4.500 Liter Heizöl erwerben, legt man nämlich den
vom Kläger Ziff. 1 selbst angegebenen durchschnittlichen Preis von 40 Pfg/l zugrunde. Daß diese Menge den Bedarf seiner Familie
für das Jahr 1992/93 nicht habe decken können, hat der Kläger nicht dargetan. Bei der ersten Antragstellung am 15.08.1992
hat er den voraussichtlichen Jahresbedarf mit 4.000 l angegeben und zusätzlich ausgeführt, noch über 400 l zu verfügen. Und
in der Klageschrift vom 15.06.1993 hat er - rückblickend - den Verbrauch bis einschließlich April 1993 mit 3.652 l und bis
einschließlich Mai 1993 mit 3.818 l beziffert. Dies ließ erwarten, daß die vom Beklagten finanzierte Menge von 4.500 l auch
bis Ende September 1993 nicht verbraucht sein würde. - Dabei muß bedacht werden, daß der Kläger insoweit nur den tatsächlichen
Verbrauch mitgeteilt hat, was die Möglichkeit unwirtschaftlichen Verhaltens noch unberücksichtigt läßt.
Demgegenüber kommt den Berechnungen des Klägers Ziff. 1 in seinem Schreiben vom 04.10.1992 keine Bedeutung zu. Darin ermittelt
er den klägerischen Jahresverbrauch mit 5.700 l. Diese Berechnung geht aber von einem abstrakten Wert - einem Jahresverbrauch
von 30 l Heizöl je Quadratmeter Wohnfläche - aus und rechnet diesen mit verschiedenen prozentualen Zuschlägen hoch. Damit
wird der pauschalen Bedarfsberechnung des Beklagten keine konkrete Bedarfsermittlung, sondern wiederum nur eine - andere -
pauschalierende Berechnung gegenübergestellt, ohne daß dargetan oder sonst ersichtlich wäre, daß diese zu sachnäheren Ergebnissen
gelangte. - Im übrigen hat der Kläger mit seinem Einkauf vom 17.02.1993 die nach seiner eigenen Schätzung an 5.700 l noch
fehlenden 2.750 l um 1.250 l noch überschritten.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Übernahme seiner Schulden aus dem Heizölkauf vom 17.02.1993 zu, und zwar weder
hinsichtlich des Rechnungsbetrages von 1.818,37 DM noch hinsichtlich Zinsen, Prozeßkosten und Vollstreckungskosten. Im Wege
der Sozialhilfe können Schulden grundsätzlich nicht übernommen werden; das nötige Existenzminimum des Schuldners ist durch
die Schuldnerschutzvorschriften des Privatrechts (insb. §§
850 ff.
ZPO) hinreichend gesichert. Nach § 15a BSHG können zwar in bestimmt gelagerten Ausnahmefällen Schulden auch vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sei es als Beihilfe
oder doch als Darlehen. Voraussetzung ist jedoch, daß dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Insbesondere
droht dem Kläger nicht der Verlust der Wohnung, wenn er die Heizölrechnung vom 18.02.1993 nicht bezahlen kann. Es mag sein,
daß derselbe Heizölhändler ihn künftig nicht mehr beliefern wird; aber es gibt durchaus noch andere Händler.
Nach allem waren die Berufungen der Kläger Ziff. 2 bis 4 zu verwerfen, diejenige des Klägers Ziff. 1 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung
beruht auf §
154 Abs.
2, §
188 Satz 2
VwGO. Sie berücksichtigt, daß nur der Kläger Ziff. 1 das Berufungsverfahren veranlaßt hat. Ein Grund, die Revision zuzulassen,
bestand nicht (§
132 Abs.
2 VwGO).