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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.1996 - 6 S 272/95, FEVS 47, 319
Sozialhilferecht: Ermittlung des Heizungsbedarfs bei Hilfe zum Lebensunterhalt
»Es ist zulässig, den Heizungsbedarf pauschalierend zu ermitteln, sofern die verschiedenen Bedarfsfaktoren - Größe der Bedarfsgemeinschaft, Art des verwendeten Heizstoffs, Klimaverhältnisse usw - berücksichtigt und ausreichende Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden. Allerdings muß die Pauschalierung Raum lassen für die Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, etwa der Beschaffenheit der jeweiligen Wohnung oder eines besonderen Wärmebedarfs des Hilfesuchenden. Auch dabei muß nicht von jeder Pauschalierung abgegangen werden; vielmehr darf der Sozialhilfeträger auch hier von den allgemeinen Pauschsätzen ausgehen und diese den besonderen Umständen des Einzelfalles anpassen.«
Fundstellen: FEVS 47, 319, info also 1997, 211
Normenkette:
BSHG § 3 Abs. 1 § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Stuttgart 19.12.1994 12 K 1817/93

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