Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe - Bekleidungshilfe, Geldleistung, Pauschalierung, Sachleistung, Wünsche des
Hilfeempfängers
Tatbestand:
Die am 12.03.1949 geborene Klägerin 1) ist die Mutter der am 22.04.1982, 30.08.1983, 30.08.1986 und 23.11.1991 geborenen Kläger
2) - 5). Die Kläger begehren vom Beklagten die Bewilligung von Bekleidungshilfe als Geldleistung.
Die Kläger beantragten am 01.09.1998 die Bewilligung einer Beihilfe für Winterbekleidung. Der Beklagte bewilligte auf diesen
Antrag eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 945 DM als Sachleistung und fügte seinem Bescheid vom 08.09.1998 einen Gutschein
bei. Dieser Gutschein war zur Einlösung beim Kleidershop der Lebenshilfe H. in G. bestimmt. Der Beklagte hat mit der Lebenshilfe
H. unter dem 22./27. Mai 1998 einen Vertrag abgeschlossen, wonach die Lebenshilfe die Kleiderversorgung der im Kreis lebenden
Sozialhilfeempfänger übernimmt.
Nach Ziffer 1 dieses Vertrages stellt die Lebenshilfe H. ab dem 01.07.1998 Bekleidung und sonstige Gebrauchsgegenstände in
Abstimmung mit dem Beklagten bereit ("Stückliste"), die vom Beklagten für Anspruchsberechtigte finanziert werden. Nach Ziffer
3 des Vertrages gibt die Lebenshilfe H. die vorgehaltenen Gegenstände bis zur Höhe des von den Sozialämtern festgesetzten
Anspruchsbetrages an die Anspruchsberechtigten aus und stellt diese Leistungen dem Beklagten in Rechnung. Nach Ziffer 4 werden
alle Anspruchsberechtigten im Kreisgebiet vom Beklagten grundsätzlich an die Ausgabestelle verwiesen. Der Geschäftsbetrieb
wird von der Lebenshilfe H. auf eigene Kosten und eigenes wirtschaftliches Risiko betrieben; ein etwaiger Gewinn verbleibt
der Lebenshilfe H.. Neben der mit dem Beklagten vereinbarten "Stückliste" darf die Lebenshilfe H. im Kleidershop auch höherwertige
Artikel zu einem höheren Preis anbieten. Auf diese Preisgestaltung hat der Beklagte keinen Einfluss. Der Kleidershop war anfangs
an einem Nachmittag geöffnet; später an zwei Nachmittagen. Nach Mitteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist
der Kleidershop zur Zeit an vier Nachmittagen geöffnet.
Den gewährten Gutschein verwendeten die Kläger am 10.09.1998 in Höhe von 414,78 DM. Am 26.11.1998 kauften die Kläger weitere
Kleidungsstücke im Kleidershop im Wert von 165,78 DM; der noch nicht eingelöste Restbetrag des ausgehändigten Gutscheins beträgt
danach 364,44 DM.
Gegen den Bescheid vom 08.09.1998 legten die Kläger am 22.09.1998 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde nach Beteiligung
sozial erfahrener Personen in der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 20.10.1998 mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.1998
zurück gewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin 1) am 10.11.1998 zugestellt.
Am 03.12.1998 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung trugen sie vor: Das Kleiderangebot des Kleidershops sei unzureichend. Beim Besuch des Kleidershops am 10.09.1998
seien nur Sommerwaren auf Lager gewesen. Die Größen 134 und 158 für die Kinder seien nicht vorrätig gewesen; auch habe es
keine festen Schuhe gegeben. Oberbekleidungsstücke seien lediglich in Kunstfaserwolle und Mischgewebe vorhanden gewesen; Woll-
oder Baumwollsachen, die qualitativ eindeutig besser seien, hätten hingegen gefehlt. Auch beim erneuten Besuch am 26.11.1998
habe es keine gefütterte Winterstiefel in der Größe 37 gegeben. Damenstiefel seien nur mit 10 cm hohem Absatz vorrätig gewesen.
Herrenschuhe in Größe 44 habe es nicht gegeben, ebensowenig wärmende Hosen. Insgesamt sei die Auswahl unzureichend. Die benötigten
Größen 98-94 würden im Kleidershop nicht geführt. Wegen des Fehlens bzw. der schlechten Qualität der Basisprodukte seien die
Hilfeempfänger oft gezwungen, auf das sonstige Angebot des Kleidershops zurück zu greifen, damit die Anreise nach G. nicht
völlig nutzlos gewesen sei. Das Bekleidungsangebot sei in den Fachgeschäften auch oft günstiger gewesen; insbesondere die
Firma Aldi biete bessere und preiswertere Ware an. Von daher sei die vom Beklagten getroffene Regelung ermessensfehlerhaft.
Denn die Kläger müssten die Bekleidungsgegenstände erhalten können, die sie benötigen. Auch könne es nicht Sinn einer Sachleistung
sein, dass die Hilfeempfänger nur zu überhöhten Preisen einkaufen könnten - nach den Richtlinien des Beklagten stehe den Klägern
eine Bekleidungspauschale in Höhe von insgesamt 1.055 DM zu.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 08.09.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 22.10.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
die Bekleidungshilfe für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht als Sachleistung, sondern als Barzahlung in Höhe von
1.055 DM zu bewilligen;
hilfsweise,
die noch nicht verbrauchte Summe in Höhe von 474,44 DM in bar auszuzahlen,
höchst hilfsweise,
die noch nicht verbrauchte Restsumme in Höhe von 364,44 DM in bar auszuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Den Klägern stehe kein Anspruch auf Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 1.055 DM zu. Die dieser Berechnung zugrunde liegenden
Sätze hätten nur bis zum 30.06.1998 gegolten. Der Kultur- und Sozialausschuss des Landkreises habe in seiner Sitzung vom 20.04.1998
nicht nur die Umstellung auf Sachleistungen, sondern auch die Kürzung der Sätze beschlossen. Der Antrag der Kläger sei am
01.09.1998 gestellt worden. Auf ihn seien deshalb die neuen Sätze anzuwenden gewesen. Soweit die Form der Hilfegewährung strittig
sei, sei die Gewährung von Bekleidungshilfen als Sachleistung ermessensfehlerfrei. Diese Art der Hilfegewährung führe zu Ersparnissen
beim Beklagten. Den Hilfeempfängern verbleibe ein genügender Gestaltungsspielraum, um Einkäufe durchführen zu können. Das
Angebot des Kleidershops sei ausreichend. Neben Billigangeboten seien auch teurere Markenwaren zu finden. Es sei nicht auszuschließen,
dass billigere Sonderangebote in Fachgeschäften im Einzelfall vorhanden gewesen seien. Aber auch dort bestehe keine Gewähr,
dass alle Größen vorrätig seien, auch könne die preiswerte Ware schnell ausverkauft sein. Auch im Kleidershop könne es vorkommen,
dass eine Schuhgröße nicht vorrätig sei. Das mehrmalige Aufsuchen des Kleidershops sei den Klägern zumutbar, auch unter Berücksichtigung
des Wohnorts K.. Eine am 05.11.1998 durchgeführte Stichprobe habe ergeben, dass die angebotenen Waren hinsichtlich Material,
Verarbeitung und Gebrauchserwartung als günstig einzustufen seien. Anfang September stehe auch in Bekleidungsfachgeschäften
nicht das gesamte Winterangebot zur Verfügung. Die Öffnungszeiten des Kleidershops seien zwischenzeitlich auf zwei Nachmittage
erweitert worden.
Mit Urteil vom 27.12.2000 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der
Beklagte wurde verpflichtet, die Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen
heißt es u.a.: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Den Klägern stehe unstreitig Bekleidungshilfe (Halbjahrespauschale)
dem Grunde nach zu. Die vom Beklagten bewilligte Höhe von 945 DM sei nicht zu beanstanden. Diese Höhe entspreche den vom Beklagten
beschlossenen, ab 01.07.1998 gültigen Pauschalsätzen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Pauschalsätze
nicht ausreichend seien. Gemäß § 4 Abs. 2 BSHG stehe die Hilfebewilligung nach Form und Maß im pflichtgemäßen Ermessen des Hilfeträgers. Hiervon ausgehend sei die Bewilligung
der Bekleidungshilfe als Sachleistung nicht zu beanstanden. Rechtswidrig sei indes die Einschränkung, dass der gewährte Gutschein
nur beim Kleidershop der Lebenshilfe H. eingelöst werden könne. Dadurch habe der Beklagte die Dispositionsfreiheit der Kläger
erheblich eingeschränkt, was nicht durch sozialhilferechtliche Grundsätze gerechtfertigt und unverhältnismäßig sei. Den Klägern
sei verwehrt, in verschiedenen Geschäften einzukaufen und preisgünstige Sonderangebote zu nutzen. Entgegen stehende verwaltungspraktische
Belange seien nicht ersichtlich. Auch seien keine Mehrkosten ersichtlich, wenn von einem geringfügigen verwaltungstechnischen
Aufwand abgesehen werde. Soweit der ausgehändigte Gutschein von den Klägern bereits eingelöst worden sei, komme eine erneute
Bewilligung nicht in Betracht. Der Beklagte sei auch befugt, die Gutscheine dahin einzuschränken, dass sie lediglich zum Erwerb
von Bekleidung und Schuhen Gültigkeit hätten.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 09.01.2001 zugestellt.
Auf den Antrag des Beklagten vom 30.01.2001 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 25.05.2001 zugelassen. Der Beschluss
wurde dem Beklagten am 13.06.2001 zugestellt. Der Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 05.07.2001, beim Verwaltungsgerichtshof
eingegangen am 06.07.2001, begründet.
Der Beklagte hält das angegriffene Urteil für fehlerhaft. Die Einkaufsmöglichkeit im Kleidershop sei für die Kläger zumutbar.
Insoweit verweist er auf die mit der Lebenshilfe H. getroffene Vereinbarung vom 22./27.05.1998 und die Untersuchungen des
Ingenieurbüros für Textilprüfungen S. vom 09.11.1998 und vom 25.05.1999. Der Kleidershop sei am Mittwoch- und Donnerstagnachmittag
von 13 bis 18 Uhr geöffnet. Die Kinder müssten beim Einkauf nicht notwendigerweise dabei sein. Durch die Gewährung der Bekleidungshilfe
über den Kleidershop würden erhebliche Einsparungen erzielt. Denn dieser sei vertraglich verpflichtet, besonders preiswerte
Waren vorzuhalten. An diesen niedrigsten Preisangeboten der Lebenshilfe sei auch die neue niedrigere Festsetzung der Beihilfesätze
ausgerichtet. Diese umfassten den notwendigen Ergänzungsbedarf an Bekleidung und Schuhen nach den Empfehlungen des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Gesamtbedarf an Bekleidung und Schuhen und deren durchschnittliche Gebrauchsdauer).
Insbesondere in Zeiten anhaltender Belastungen der kommunalen Haushalte könne der sparsame Umgang mit Haushaltsmitteln für
die Wahl der Leistungsform ausschlaggebend sein. Die vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogene Handhabung mit Wertgutscheinen
über Teilbeträge von 50,--DM ohne Einschränkung auf bestimmte Einzelhandelsgeschäfte sei mit hohem Mehraufwand verbunden.
Durch die Überwachung und Abrechnung dieser Teilgutscheine entstünde ein im Vergleich zur derzeitigen Praxis vielfach erhöhter
Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung der Bekleidungshilfe. Dieser könne mit dem vorhandenen Personal nicht bewältigt werden
und würde somit zu erheblich höheren Personalkosten führen. Denn ein wichtiger Bestandteil der derzeitigen Handhabung seien
die vertraglich festgelegten Preise, zu denen die Lebenshilfe mit dem Sozialamt abrechne. Würden die Hilfeempfänger in unterschiedlichen
Läden einkaufen können, wäre die Überwachung und Abrechnung wesentlich mühsamer. Gegenüber derzeit sechs bis acht Überweisungen
pro Jahr müsste eine Vielzahl von Buchungen und Überweisungen abgewickelt werden. Durch die Betrauung der Lebenshilfe werde
auch der gesetzgeberischen Intention des § 10 BSHG entsprochen. Ergänzend bezieht sich der Beklagte auf einen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2000, FEVS 52, 109,
der Gebrauchtkleidung betrifft.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.12.2000 - 12 K 5906/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung des Beklagten zurück zu weisen.
Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Der Beklagte verweise die Sozialhilfeempfänger an den Kleidershop, um diesen am Leben
zu erhalten. Von anderen Personen werde der Laden nicht aufgesucht. Die vom Beklagten vorgelegten Gutachten seien parteiisch,
veraltet und unbrauchbar. Im Kleidershop würden Ramschwaren angeboten; Markenkleidung erhalte man nur zu überhöhten Preisen.
So habe die Klägerin 1) beispielsweise dort Schuhe der Marke "Fishbone" zum Preis von 127,95 DM angeboten gesehen, die in
der Stadt zu 99 DM käuflich gewesen wären. Dies sei nur ein Erlebnis aus einer unendlichen Geschichte. Hinzu komme die ungünstige
Lage des Kleidershops. Dieser liege in G., also an der Kreisgrenze, und sei - gerade für Sozialhilfeempfänger - nur sehr schwer
und kostenaufwendig erreichbar. Der Klägerin 1) stehe zudem kein Nachmittag zur Verfügung, an dem sie mit allen vier Kindern
zum Kleidershop fahren könne. Die Versorgung durch den Kleidershop sei in jeder Hinsicht unzumutbar.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in den parallel gelagerten Verwaltungsrechtssachen 3 K 2870/00 und 3 K 4115/00 einen Augenschein in G. eingenommen. Hierbei ergab sich unter anderem, dass der Jahresumsatz seinerzeit bei ungefähr 700.000
DM gelegen hat und dass der Umsatz mit Amtspreisartikeln (Stückliste) unterhalb von 50 % lag. Der Kleidershop wurde fast ausschließlich
von Sozialhilfeempfängern aufgesucht. Die Niederschrift über den Augenschein vom 11.12.2001 war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist statthaft, fristgerecht begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht
begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu Recht aufgehoben und den Beklagten dazu verpflichtet,
über den Antrag der Kläger neu zu entscheiden. Denn die vom Beklagten gewählte Form der Hilfegewährung ist ermessensfehlerhaft.
1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt
sind (§ 11 Abs. 1 BSHG); aus den Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Bekleidung gehört auch zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG, weshalb die Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Bekleidungshilfe dem Grunde nach besitzen. Der Beklagte hat von der
Möglichkeit der Pauschalierung der Bekleidungshilfe Gebrauch gemacht. Bei der Neubescheidung wird der Beklagte allerdings
auch zu beachten haben, wem genau der verbliebene Sozialhilfeanspruch (noch) zusteht. Denn ursprünglich war den fünf zur Bedarfsgemeinschaft
gehörenden Personen jeweils ein Pauschbetrag bewilligt worden. Nach dem Bescheid vom 08.09.1998 kam auf die Klägerin 1) der
Betrag von 192,50 DM, auf die Kinder 175 DM, 162,50 DM sowie zweimal 207,50 DM. Die "Gesamtpauschale" in Höhe von 945 DM ist
wohl nicht von der Bedarfsgemeinschaft genau anteilig verbraucht worden, sondern konkreten Klägern zugeflossen.
2. Im Berufungsverfahren ist nicht mehr streitig, in welcher Höhe den Klägern die geltend gemachte Bekleidungshilfe zusteht.
Nachdem die Kläger ursprünglich eine Bekleidungshilfe in Höhe von 1.055 DM verlangt hatten, bzw. hilfsweise die Auszahlung
eines Betrages von 474,44 DM, höchst hilfsweise eines Betrages von 364,44 DM, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich
noch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochen Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hinsichtlich des noch offenen
Gesamtbetrages in Höhe von 364,44 DM.
3. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die vom Beklagten gewählte Form der Hilfeleistung ermessensfehlerhaft
ist.
Nach § 4 Abs. 2 BSHG steht die Form der Hilfegewährung im Ermessen des Sozialhilfeträgers, soweit das BSHG das Ermessen nicht ausschließt.
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass dem BSHG keine Regelung zu entnehmen ist, wonach die streitgegenständliche Bekleidungsbeihilfe in bestimmter Form zu gewähren ist.
aa) Dem BSHG kann kein Gebot des generellen Vorrangs der Geldleistung bei einmaligen Hilfen zum Lebensunterhalt entnommen werden. Anders
als bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt steht bei der einmaligen Hilfe die konkrete Bedarfsdeckung im Vordergrund,
nicht die Gestaltungsfreiheit des Hilfeempfängers bei der Verwendung der Hilfe. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung
des BVerwG (Urt. vom 14.03.1991 - 5 C 70/86 - NJW 1991, 2305 = NDV 1991, 260) und des erkennenden Senats (Beschl. vom 23.06.1998 - 7 S 2308/97 - VBlBW 1999, 34).
bb) Für die alleinige Gewährung von Geldleistungen bei der Bewilligung einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt, insbesondere
von Bekleidungsbeihilfen, sprechen auch keine Strukturprinzipien der Sozialhilfe. Bekleidungsbeihilfe kann in gleicher Weise
effektiv und nicht diskriminierend auch als Sachleistung, zum Beispiel durch Warengutscheine oder durch die Hingabe von Kleidungsstücken,
geleistet werden; die Frage der Gewährung von gebrauchter Kleidung stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
cc) Allerdings ist zu erwägen, ob durch die üblich gewordene und auch im konkreten Fall praktizierte Pauschalierung von einmaligen
Hilfen zum Lebensunterhalt nicht eine andere Betrachtungsweise angezeigt sein könnte. Denn die Pauschalierung einer Sozialhilfeleistung
dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern soll für den Hilfeempfänger regelmäßig auch Anreiz zum eigenverantwortlichen
Umgang mit den bewilligten Mitteln sein, zum Beispiel durch die Inanspruchnahme von preisgünstigen Sonderangeboten. Damit
wird aber auch der Gesichtspunkt der Gestaltungsfreiheit des Hilfeempfängers gestärkt und in den Vordergrund gerückt. Pauschalierung
der Hilfegewährung und gleichzeitige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Hilfeempfängers bei der Bedarfsdeckung sind
aber in sich widersprüchlich und heben die mit der Neuregelung verfolgten Zwecke teilweise wieder auf, weil der eigenverantwortliche
Mitteleinsatz erschwert oder unmöglich wird. Ob bei einer Pauschalierung einmaliger Hilfen deshalb grundsätzlich die Geldleistung
Vorrang beanspruchen kann, bedarf im vorliegenden Fall jedoch nicht der Entscheidung, weil die Kläger sich nicht gegen die
Sachleistung als solche gewendet haben, sondern gegen die Beschränkung der Einkaufsmöglichkeit auf nur einen Anbieter. Auch
das Verwaltungsgericht hat gegen die Gewährung von Sachleistungen keine grundsätzlichen Einwände erhoben, sondern lediglich
die zusätzliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Hilfeempfänger beanstandet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist
damit lediglich die Frage, ob die konkrete Form der Sachleistung rechtswidrig ist oder nicht.
b) Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Sozialhilfeträger insbesondere auch die das Ermessen einschränkende Regelung
des § 3 Abs. 2 BSHG zu beachten. Äußert der Hilfeempfänger ausdrücklich einen Wunsch, der sich auf die Gestaltung der Hilfeleistung bezieht,
dann soll der Sozialhilfeträger Wünschen des Hilfeempfängers entsprechen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift
vorliegen. Die zunächst bestehende Entscheidungsfreiheit des Sozialhilfeträgers wird durch den Wunsch eingeschränkt: er muss
die vom Hilfeempfänger bevorzugte Hilfegestaltung wählen, wenn nicht ausnahmsweise triftige Gründe eine andere Entscheidung
gebieten. Äußert der Hilfeempfänger somit einen Wunsch im Sinne des § 3 Abs. 2 BSHG, hat der Sozialhilfeträger in der Regel nur zu prüfen, ob dieser Wunsch des Hilfeempfängers angemessen ist und zu keinen
unverhältnismäßigen Mehrkosten führt.
aa) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Wunsch der Kläger angemessen ist. Nach Aktenlage, der
Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der vom Verwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme
steht für den Senat außer Frage, dass der Wunsch der Kläger, hinsichtlich des Bekleidungsbedarfs nicht ausschließlich an den
Kleidershop verwiesen zu werden, nachvollziehbar und gut begründet und somit angemessen ist. Im Falle der Kläger ergibt sich
dies allein aus den Erschwernissen, die mit einer Anreise der Familie vom Wohnort zum Kleidershop verbunden sind. Nach den
bestehenden Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die planmäßige Fahrtzeit zwischen K. und G. zwischen 1:09
und 2:53 Stunden für eine Fahrtrichtung. Hinzu kommen jeweils Fußwege in K. und G. von ca. 1/4 Stunde. Die Kläger sind bei
der Gestaltung der An- und Abreise zusätzlich durch die Öffnungszeiten des Kleidershops eingeschränkt, die mit den Öffnungszeiten
eines normalen Ladengeschäfts völlig unvergleichlich sind. Damit müssen die Kläger, nur um Bekleidungsgegenstände einzukaufen,
einen zeitlichen Reiseaufwand von durchschnittlich 4 - 5 Stunden auf sich nehmen. Hinzu kommen für die Klägerin 1) Unwägbarkeiten
durch den Nachmittagsunterricht der Kinder, so dass mehrmalige Anreisen erforderlich werden können. Der Einwand des Beklagten,
die Klägerin 1) könne die für die Kinder nötige Bekleidung und die Schuhe auch ohne deren Anwesenheit beschaffen, ist abwegig.
Jedenfalls bei Schuhen und Oberbekleidung müssen die Kinder notwendigerweise bei der Beschaffung zugegen sein, um - wiederum
zeitaufwendige - Umtauschaktionen zu vermeiden. Unabhängig von der Frage, ob die beschafften Bekleidungsgegenstände den Kindern
passen, richtet sich die Auswahl beim Einkauf oft auch nach dem individuellen Geschmack, weshalb Kinder regelmäßig ein Mitspracherecht
in Anspruch nehmen, was ebenfalls angemessen ist. Allein die oben dargestellten Umstände der Anreise sind für die Kläger unzumutbar,
weshalb der Wunsch, beispielsweise in H. einkaufen zu können, angemessen ist. Angemessen ist auch der Wunsch der Kläger, von
Reisekosten verschont zu werden, die durch Einkäufe in anderen Geschäften nicht oder jedenfalls nicht in der Höhe entstehen
würden. Auf die genaue Höhe der erforderlichen Kosten für Bus und Bahn, die von den Beteiligten unterschiedlich angegeben
worden sind, kommt es dabei nicht entscheidend an, weil Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt mit jedem Cent rechnen müssen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, dass es angemessen sei, wenn die Kläger die Möglichkeit nutzen
wollten, preisgünstige Sonderangebote in Fach- oder Discountgeschäften zu erwerben bzw. beim Einkauf in verschiedenen Geschäften
eigene Vorstellungen und Wünsche zu realisieren. Sinn und Zweck einer Pauschalierung der Hilfeleistung ist es auch, dem Hilfeempfänger
einen größeren eigenverantwortlichen Gestaltungsfreiraum zu lassen. Wenn die Kläger genau von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen wollen, kann dies aber nicht unangemessen sein. Auf die von der Klägerseite zusätzlich angesprochene unzureichende
Warenversorgung im Kleidershop bzw. die Minderwertigkeit der Waren kommt es hiernach nicht mehr entscheidend an, weil der
Wunsch der Kläger in jedem Fall auch bei zureichendem Warenangebot im Kleidershop angemessen wäre.
bb) Die von den Klägern gewünschte Form der Hilfegewährung führt auch zu keinen unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne von
§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG. Mehrkosten in diesem Sinne sind zusätzliche, mit der Hilfegewährung verbundene Aufwendungen, die gerade durch die Erfüllung
des Wunsches des Hilfeempfängers verursacht würden und außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die bei der vom Sozialhilfeträger
gewollten Form der Leistung entstehen würden. Problematisch ist hier bereits, ob durch den Wunsch der Kläger überhaupt Mehrkosten
im Sinne der Vorschrift entstehen. Denn die Kläger wollen der Höhe nach nicht mehr, als ihnen der Beklagte gewähren will,
nämlich 364,44 DM. Wäre bei der Auslegung des Begriffes "Mehrkosten" nur auf die Höhe der Hilfe als solcher abzustellen, würden
im vorliegenden Fall solche Mehrkosten nicht entstehen. Ob die Kläger im Kleidershop einkaufen oder in mehreren Geschäften,
sie könnten im einen wie im anderen Falle lediglich über den Betrag von 364,44 DM verfügen.
Nach Auffassung des Senats bedarf die Norm allerdings einer weitergehenden Auslegung. Denn nach dem Wortlaut der Norm müssen
die unverhältnismäßigen Mehrkosten nur mit der Erfüllung des Wunsches verbunden sein. Damit liegt nahe, nicht nur die Hilfe
betragsmäßig in den Blick zu nehmen, sondern auch den Verwaltungsaufwand, der durch einen Wunsch des Hilfeempfängers zusätzlich
verursacht wird. Bei der Kostengegenüberstellung ist betragsmäßig also nicht nur einzustellen, was als Hilfe beim Hilfeempfänger
ankommt, sondern auch das, was dem Sozialhilfeträger im konkreten Hilfefall an Aufwendungen durch die Hilfegewährung entsteht.
Für diese Auslegung spricht auch Sinn und Zweck der Norm und deren systematischer Aufbau. Ziel der gesetzlichen Regelung ist
die sparsame Mittelverwendung der Verwaltung insgesamt. Die Hilfeleistung soll für den Sozialhilfeträger möglichst kostengünstig
möglich sein. Wären die unzulässigen Mehrkosten lediglich auf die beim Hilfeempfänger ankommende Leistung bezogen, hätte es
auch nahegelegen, dieses Tatbestandsmerkmal in § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG neben dem Begriff der Angemessenheit zu regeln. Die Regelung in zwei verschiedenen Sätzen spricht für einen unterschiedlichen
Aussagegehalt. Das Erfordernis der Angemessenheit ist auf den konkreten Hilfeempfänger und die konkrete Hilfe bezogen, die
Frage der Mehrkosten hingegen auf die Kosten, die mit der Hilfegewährung "verbunden" sind, also nicht allein die Kosten der
Hilfe als solcher, sondern auch etwaige Kosten, die mit einer besonderen Form der Gewährung einher gehen können. Hiervon ist
auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat bei der Kostengegenüberstellung auch die Kosten des verwaltungsmäßigen Vollzugs
in den Blick genommen. Insoweit hat es ausgeführt, dass durch die Begebung von Gutscheinen über Teilbeträge von je 50 DM kein
unverhältnismäßiger Mehraufwand für den Beklagten entstehen würde. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat.
Die gegenteilige Argumentation des Beklagten im Berufungsverfahren hält der Senat nicht für überzeugend. Der Beklagte kann
sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm durch das vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Verfahren ein
zusätzlicher Personalbedarf von einigen Stellen entstehen würde, weil die Abrechnungen individuell vorgenommen und verbucht
werden müssten:
(1) Soweit der Beklagte geltend macht, der Kleidershop biete insgesamt eine kostengünstigere Kleiderversorgung, was zu einer
Senkung der Bekleidungspauschale geführt habe, überzeugt dies schon vom Ansatz her nicht. Denn dieses Argument zielt auf die
Höhe der gewährten Hilfe, nicht auf die Kosten von deren Abwicklung. Die Höhe der Hilfe ist aber von der Auszahlungs-/ Gewährungsform
unabhängig (siehe oben). Sollte der Beklagte meinen, dass zusätzlicher Bedarf vermieden werde, weil die Hilfeempfänger für
ihr Geld im Kleidershop mehr bekommen würden, kann er damit nicht gehört werden. Auch dies betrifft nicht die konkreten Kosten
der Abwicklung der Kleiderhilfe, sondern Folgefragen. Insoweit ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die
Kläger mit ihrer Bekleidungspauschale nicht auskommen würden, also bei einem anderweitigen Einkauf ein zusätzlicher Bedarf
und damit weitere Kosten auf den Beklagten zukommen würden.
(2) Was die konkreten Mehrkosten anbelangt, die durch eine andere Bewilligungspraxis - zum Beispiel durch die Hingabe von
Teilgutscheinen - entstehen würden, ist die Argumentation des Beklagten unsubstantiiert. Der Senat vermag nicht zu erkennen,
weshalb die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene Abrechnung von Einzelgutscheinen nur durch die Einstellung einiger
zusätzlicher Mitarbeiter bewältigt werden könnte. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung insoweit bedarf es indes nicht, weil
eine solche Argumentation des Beklagten auch aus grundsätzlichen Erwägungen keinen Erfolg haben kann. Die Erfüllung der Aufgaben
des BSHG ist Sache des Sozialhilfeträgers. Die hierfür erforderlichen sächlichen und personellen Voraussetzungen muss er schaffen;
deren Kosten hat er zu tragen. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte geltend, er spare Personalaufwendungen ein, weil er
die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr selbst erfülle, sondern auf einen Dritten ausgelagert habe. Erspart
der Sozialhilfeträger - angeblich oder tatsächlich - dadurch Aufwendungen, dass er seine Aufgaben nicht mehr selbst erfüllt,
ist vorab zu fragen, ob die Aufgabenerfüllung nach der Auslagerung im gleichen Umfang und mit gleicher Qualität gesichert
ist. Denn die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der öffentlichen Aufgabe wird für den Sozialhilfeträger naturgemäß immer
billiger sein als deren ordnungsgemäße Erfüllung. Vergleichbar im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG sind damit die Kosten der Hilfegewährung nur dann, wenn im einen wie im anderen Falle eine ordnungsgemäße, am Auftrag des
BSHG orientierte Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. Nichts anderes gilt, wenn zur Aufgabenerfüllung ein freier Träger im Sinne
von § 10 BSHG heran gezogen wird, wie beispielsweise in § 10 Abs. 5 Satz 2 BSHG zum Ausdruck kommt.
Unter diesem Blickwinkel ist die vom Beklagten angebotene Form der Hilfegewährung aus mehreren Gründen nicht gleichwertig.
Zunächst führt die zentralisierte Form der Kleiderversorgung für die Kläger zu unzumutbaren Belastungen, wie oben bereits
ausgeführt worden ist. Von einer vergleichbaren Form der Hilfegewährung kann schon aus diesem Grunde nicht gesprochen werden.
Unabhängig hiervon ist die Qualität der Aufgabenerfüllung auch durch den mit der Lebenshilfe H. geschlossenen Vertrag nicht
ausreichend gesichert. Im Ergebnis kann der mit der Aufgabenerfüllung beauftragte Verein wie ein gewerblicher Unternehmer
agieren; die Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten des Beklagten sind reduziert. Dabei verbleibt der Lebenshilfe H. ein etwaiger
Gewinn; das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens trägt sie aber nur eingeschränkt. Denn sie kann die entstehenden Betriebskosten
kalkulatorisch durch die Preisgestaltung auffangen. Anders als im sonstigen erwerbswirtschaftlichen Rahmen können die "Kunden"
der Lebenshilfe diesen Preisen (Kosten) aber nicht ausweichen. Etwaige Fehler bei der Betriebsführung, bei der Zusammenstellung
des Sortiments oder der Qualität der Waren treffen nicht einen Unternehmer, der sich dem Wettbewerb stellen muss, sondern
die Hilfeempfänger, weil die Lebenshilfe H. eine Monopolstellung besitzt. Die Hilfeempfänger können ihre Gutscheine nur im
Kleidershop einlösen. Im Ergebnis tragen damit die Sozialhilfeempfänger das wirtschaftliche Risiko des Betriebs.
Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf das System der "Amtspreisartikel" berufen. Nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung und des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins hat der Senat keinen Zweifel daran, dass
eine durchgängige Versorgung mit "Amtspreisartikeln" nicht sicher gestellt ist und auch nicht sicher gestellt werden kann.
Nach den Angaben des Geschäftsführers der Lebenshilfe H. beim Augenscheinstermin am 11.12.2001 lag der Umsatz mit "Amtspreisartikeln"
unter 50 % des Gesamtumsatzes des Kleidershops. Mehr als die Hälfte des Nachfragevolumens ging somit in den Bereich der Waren,
die zu üblichen Marktpreisen oder noch teurer angeboten wurden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Hilfeempfänger
im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu unwirtschaftlichem Verhalten neigen. Vielmehr belegt dieses Zahlenverhältnis, dass
nicht nur die Kläger, sondern auch viele andere Hilfeempfänger mit den "Amtspreisartikeln" ihren Bedarf nicht oder nur eingeschränkt
decken können. Dies führt dazu, dass der objektive Bekleidungsbedarf der Hilfeempfänger - insgesamt gesehen - durch das Verfahren
des Beklagten nicht gedeckt wird. Zum einen sind die Hilfeempfänger gezwungen, im Kleidershop einzukaufen und damit mehr Geld
für Waren auszugeben, als sie bei Nutzung von günstigen Sonderangeboten oder beim Einkauf bei billigeren Discountern aufwenden
müssten. Zum anderen hat der Beklagte die neue Bekleidungspauschale auf der Basis der "Amtspreisartikel" berechnet, was bedeutet,
dass den Hilfeempfängern weniger an Bekleidungshilfe zufließt, als es dem tatsächlichen Bedarf entspricht.
Wollte der Beklagte - bei Beibehaltung des bisherigen Systems - die ordnungsgemäße Versorgung der Hilfeempfänger mit Bekleidung
sicher stellen, müsste er zudem einen erheblichen Verwaltungsaufwand treiben. Denn dann müsste er sich über die im Landkreis
bestehenden Einkaufsmöglichkeiten und das Preis- und Qualitätsniveau permanent informieren und zugleich durch Abreden und
Kontrollen sicher stellen, dass der Kleidershop diesem Anforderungsprofil genügt. Dies leistet der Beklagte indessen nicht.
Vielmehr liefert er die Hilfeempfänger dem Geschick oder Ungeschick des Betreibers des Kleidershops aus. - Schließlich könnte
der Beklagte den zusätzlichen Aufwand, der ihm angeblich durch die Ausgabe von Teilgutscheinen entstehen würde, vermeiden,
indem er grundsätzlich Geldleistungen erbringt. Sollte es im Einzelfall zu Zweckverfehlungen kommen, bestehen ausreichende
Möglichkeiten, hierauf administrativ zu reagieren.
4. Da die Berufung des Beklagten schon aus den vorerwähnten Gründen erfolglos bleiben muss, bedarf keiner Entscheidung, ob
das beim Vertragsschluss mit der Lebenshilfe H. gewählte Verfahren rechtlich zulässig war und welche rechtlichen Folgen ein
Verstoß gegen das Vergaberecht hätte. Denn der Beklagte war als Gebietskörperschaft an die Vergabeverordnung vom 22.02.1994 (BGBl I, S. 321, geändert durch Verordnung vom 29.09.1997 >BGBl I, S. 2384<) gebunden; der Schwellenwert von Abschnitt 2 § 1 a Abs. 1 der
VOL (BAnz. Nr. 163a vom 02.09.1997) war überschritten. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat,
dass andere Sozialhilfeträger die Bekleidungshilfe in vergleichbarer Weise auslagern wollten, ist darauf zu verweisen, dass
nach den Bestimmungen von §§ 97 ff. GWB i.V.m. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.02.2003 >BGBl I S. 170<) auch aktuell vergleichbare Anforderungen
für die Vergabe eines solchen Dienstleistungsauftrags gelten dürften.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §
188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
132 Abs.
2 VwGO nicht gegeben sind.