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BSG, Urteil vom 01.06.2017 - 5 RS 12/16
Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Verfahrensrüge Vortrags- und Beweislast Glaubhaftmachung der Höhe eines Verdienstteils
1. Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so ist dieser klar zu bezeichnen und darzulegen, dass die Verfahrensbeeinflussung durch den Verfahrensfehler möglich ist; die maßgeblichen Tatsachen müssen benannt werden und es muss dargetan werden, was bei richtiger Verfahrensweise geschehen wäre.
2. Die gesetzlich abschließend dem Revisionsführer zugewiesene Vortragslast verbietet umgekehrt - soweit nicht die Grundlagen des Verfahrens betroffen sind - eine originäre Prüfung durch das Revisionsgericht von Amts wegen ebenso wie die teilweise Ersetzung defizitären Vorbringens.
3. Für den Zufluss von Entgeltbestandteilen wie der JEP trägt der Zahlungsempfänger die Feststellungs- bzw. objektive Beweislast, d.h. das Risiko bzw. den Nachteil, dass sich diese Tatsache nicht beweisen und feststellen lässt (non liquet).
4. Der Tatbestand öffentlich-rechtlicher Normen ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt nach Ausschöpfung grundsätzlich aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis, d.h. zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Anwenders i.S. einer subjektiven Gewissheit feststeht.
5. § 6 Abs. 6 AAÜG erlaubt es dem Versicherten ausnahmsweise, die Höhe eines Verdienstteils glaubhaft zu machen, wenn der andere Teil des Verdienstes nachgewiesen ist und eröffnet insoweit zu seinen Gunsten im beschränkten Umfang eine Beweismaßreduzierung, allerdings auf Kosten eines Abschlags in Höhe eines Sechstels des glaubhaft gemachten Teils des Verdienstes; eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
Vorinstanzen: LSG Sachsen 27.09.2016 L 5 RS 785/14 , SG Dresden 14.08.2014 S 22 RS 1791/11
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. September 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2014 zurückgewiesen, soweit die Feststellung höherer jährlicher Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1981 bis 1990 betroffen ist.
Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

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