Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 01.06.2017 - 5 RS 17/16
Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien Begriff des Arbeitsentgelts Tatsächlicher Zufluss
1. Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Zusatz-)Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs 1 S 1 AAÜG.
2. Der Begriff des Arbeitsentgelts i.S. des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG bestimmt sich nach § 14 SGB IV, wie der erkennende Senat im Einklang mit dem 4. Senat des BSG, der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist, bereits entschieden hat.
3. Dabei ist durch die Rechtsprechung des 4. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, gleichermaßen geklärt, dass die JEP einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung i.S. des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV waren und diese bundesrechtliche Qualifizierung nicht durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV vom 18.12.1984 (BGBl I 1642) ausgeschlossen ist.
4. Gleichzeitig folgt für die Feststellung von Bezug und Höhe dieser einmaligen Einkünfte aus der Formulierung "erzieltes Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden ist.
Normenkette:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 17 Abs. 1 Nr. 1
,
AreV § 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 06.12.2016 L 5 RS 66/14 , SG Dresden 18.12.2013 S 50 RS 281/11
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Dezember 2013 in vollem Umfang zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: