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BSG, Beschluss vom 01.06.2017 - 10 ÜG 12/16 BH
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Hauptsacheverfahren und Eilverfahren als eigenständige Verfahren Erhebung von Gerichtsgebühren
1. Die Frage, ob ein denselben Streitgegenstand betreffendes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und das entsprechende Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Beurteilung, ob das Verfahren verzögert sei, eine Einheit bildeten oder ob jedes Verfahren einzeln zu betrachten sei, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
2. Vielmehr zählt § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als spezielle Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gesondert als eigenständiges Verfahren auf.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist es mit dem Justizgewährungsanspruch vereinbar, für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren in Anknüpfung an den Streit- oder Gegenstandswert zu erheben, solange das Kostenrisiko nicht in einem derartigen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens steht, dass eine Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint und sich damit die Beschreitung des Rechtswegs sich zumindest für Unbemittelte als praktisch unmöglich darstellt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 21.09.2016 L 11 SF 216/15 EK AS
Der Antrag der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. C., beizuordnen, wird abgelehnt.

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