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BSG, Beschluss vom 01.06.2017 - 10 ÜG 30/16 B
PKH-Verfahren Entscheidungsänderung auf Gegenvorstellung Weggabe von Vermögen Fehlende Bedürftigkeit Schonbetrag
1. Die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin setzt voraus, dass die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt.
2. Hat ein Beteiligter sich seines Vermögens ohne dringende Notwendigkeit ersatzlos entäußert, so kann er sich nicht auf Bedürftigkeit berufen, wenn das Vermögen zur (Teil-)Finanzierung des Prozesses ausgereicht hätte.
3. Ihm ist dann zuzumuten, verbleibendes Vermögen auch insoweit für die Prozessführung einzusetzen, als ihm dann nicht mehr der Schonbetrag nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII verbleibt.
Normenkette:
SGB XII § 90
,
ZPO § 115 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 16.12.2015 L 8 SF 128/12 EK
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. September 2016 (B 10 ÜG 3/16 BH) wird als unzulässig verworfen.
Die mit Beschluss vom 7. September 2016 festgesetzte Rate in Höhe von 1138 Euro, die der Kläger aus seinem Vermögen zu zahlen hat, wird am 1. September 2017 fällig.

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