Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 01.07.2014 - 1 KR 2/13
Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Anspruch auf Erstattung eines ohne Rechtsgrund gezahlten Verlegungsabschlags; Keine Verjährung oder Verwirkung
1. Bei der Berechnung der Vergütung des Krankenhauses für die Behandlung Multipler Sklerose und zerebellärer Ataxie ohne äußerst schwere oder schwere Comorbidity or Complications (CC) nach der DRG B68B ist ein Verlegungsabschlag abzuziehen.
2. Zahlt eine Krankenkasse vorbehaltlos auf eine Krankenhausrechnung, kann sie mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht - ganz ausgeschlossen sein, wenn sie (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war.
3. Die das Rechtsinstitut der Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist passt das Rechtsinstitut der Verwirkung als ergänzende Regelung grundsätzlich nicht.
Fundstellen: NZS 2014, 821
Normenkette:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
,
BGB § 242
,
BGB § 812
,
BGB § 814
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
,
KHEntgG § 7
,
KHG § 17b
,
SGB I § 45 Abs. 1
,
SGB I § 45 Abs. 2
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 112 Abs. 1
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 22.11.2012 L 16 KR 600/11 , SG Dortmund 28.09.2011 S 8 KR 84/09
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 802,88 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: