Zeitliche Erstreckung der Zusicherung auf Übernahme der Unterkunftskosten nach dem SGB II für eine neue Wohnung
Kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine einstweilige Anordnung nach Abschluss des Mietvertrages für die neue Wohnung
1. Die Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 4 SGB II ist als solche nicht zeitlich befristet, auch nicht etwa auf nur ein Jahr beschränkt, sondern wirkt als Dauerfeststellung
bei im Wesentlichen gleichbleibender Sach- und Rechtslage, insbesondere fortbestehender Hilfebedürftigkeit, auf unbestimmte
Zeit fort.
2. Hat der Hilfebedürftige den Mietvertrag für die neue Wohnung bereits abgeschlossen, ist kein Rechtsschutzbedürfnis für
einen einstweiligen Anordnungsantrag auf Zusicherung gegen den Grundsicherungsträger mehr gegeben. Die einstweilige Anordnung
ist insoweit nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist für den Antragsteller erforderlich.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 27. Mai 2014, mit dem das Sozialgericht ihn im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet hat, den Antragstellern die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Wohnung in
der Bstraße in Berlin zu erteilen, ist zulässig.
Insbesondere ist sie nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung, weil die Hauptsache - hier der Streit
um die Zusicherung der Übernahme der laufenden Kosten der Unterkunft in bestimmter Höhe - laufende Leistungen für mehr als
ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG). Insoweit kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zu denen die Kosten der Unterkunft gehören, gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II regelmäßig für sechs Monate bewilligt werden und gemäß Satz 4 der Vorschrift längstens für zwölf Monate bewilligt werden
können. Denn die Zusicherung, bei der es sich um eine vorgreifliche Teilregelung zur Übernahme höherer angemessener Kosten
der Unterkunft nach einem Umzug handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - juris), entfaltet nicht für einen bestimmten Leistungszeitraum Bindungswirkung, sondern wirkt bei im Wesentlichen gleichbleibender
Sach- und Rechtslage, insbesondere fortbestehender Hilfebedürftigkeit, auf unbestimmte Zeit. Dies entspricht dem Zweck der
Zusicherung, dem Leistungsberechtigten Planungssicherheit zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R - juris). Da aber die Zusicherung als Entstehungsgrund (vgl. dazu Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
144 Rn 24, 24a m. w. N.) für den Anspruch auf laufende Leistungen für Kosten der Unterkunft bis zu einer bestimmten Höhe in zeitlicher
Hinsicht über den Zeitraum eines Bewilligungsabschnitts hinauswirkt, kann das Interesse des Leistungsberechtigten an der Zusicherung
auch nicht auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr beschränkt sein (a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
28. Februar 2012 - L 6 AS 145/11 B PKH -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2012 - L 5 AS 189/12 B ER - jeweils juris).
Die Beschwerde ist auch begründet. Denn wie die Antragstellerin zu 1. nunmehr erklärt hat, hat sie bereits den Mietvertrag
für die Wohnung, für die sie die Zusicherung begehrt, mit Wirkung zum 1. August 2014 abgeschlossen. Damit ist aber das Rechtsschutzbedürfnis
für das vorliegende Rechtsschutzverfahren entfallen. Jedenfalls fehlt es nunmehr an einem Anordnungsgrund im Sinne des §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG, weil der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragsteller nicht (mehr) erforderlich
ist. Soweit die Höhe der von dem Antragsgegner zu übernehmenden Kosten der Unterkunft weiterhin streitig sein sollte, ist
die Antragstellerin zu 1. darauf zu verweisen, gegebenenfalls gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vorzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass bis zum Abschluss des Mietvertrages die Erfolgsaussichten der Antragsteller als offen zu beurteilen
waren.
Der Beschluss erledigt den Antrag nach §
199 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar; §
177 SGG.