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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.05.2017 - 3 KA 22/16
Kassenarztvergütung Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln Erstmalige Überschreitung der Richtgrößen Kein regressfreier Zeitraum Auslegung eines Vergleichsvertrags
1. Wie das BSG bereits überzeugend dargelegt hat, war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, eine vollständige "Nullstellung" der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen zu bewirken und allen Ärzten ungeachtet ihres bisherigen Verordnungsverhaltens einen regressfreien Zeitraum zu verschaffen.
2. Das Tatbestandsmerkmal einer "erstmaligen" Überschreitung ist vielmehr nur dann gegeben, wenn der Vertragsarzt sein Richtgrößenvolumen nicht bereits in vorangegangenen Prüfungszeiträumen überschritten hat.
3. Die Auslegung eines Vergleichsvertrags, mit dem eine im Prüfbescheid festgesetzte Honorarkürzung reduziert worden ist, konnte auch schon vor Einführung des § 106 Abs. 5e SGB V problematisch sein, wenn zu klären war, ob trotz des Vergleichsschlusses weiter von einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise im geprüften Zeitraum auszugehen ist, sodass sich hieran Disziplinarmaßnahmen oder ein Zulassungsentziehungsverfahren wegen (u.U. fortgesetzter) Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot anschließen konnten.
4. An einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage im Vergleich fehlt es zumeist.
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 5e
Vorinstanzen: SG Hannover 03.02.2016 S 78 KA 153/15
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 3. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.442 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: