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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2014 - 11 SF 364/12
Bewilligung von Prozesskostenhilfe Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens Erfordernis der Unverzüglichkeit der Verzögerungsrüge
1. Ein Verfahrensbeteiligter erhält nur dann eine Entschädigung, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat, § 198 Abs. 1 S. 1 GVG.
2. § 198 GVG gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren und schon verzögert sind. Eine Verzögerungsrüge muss danach unverzüglich nach seinem Inkrafttreten eingelegt werden. Bei nicht unverzüglich eingelegter Verzögerungsrüge sind Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert.
3. Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Verfahrensbeteiligten ist eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss. Eine Drei-Monats-Frist ist hier als erforderlich und ausreichend anzusehen.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2
,
ÜberlVfRSchG Art. 23 S. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf S 21 (43,20) AS 234/07
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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