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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.06.2017 - 5 KR 101/17
Streitwertfestsetzung Beschwerde Untätigkeitsklage
1. Bei Untätigkeitsklagen i.S.d. § 88 SGG kann nach allgemeiner Auffassung nicht vom vollen Streitwert ausgegangen werden, der für eine Hauptsacheklage maßgebend wäre, die auf Verpflichtung zur Leistung (unter Aufhebung eines ablehnenden Bescheides) gerichtet ist.
2. Denn mit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG kann der Kläger nur das Ziel erreichen, dass die Beklagte zum Erlass eines Bescheides verpflichtet wird, ohne dass ein Ausspruch in der Sache erfolgt.
3. Bei Untätigkeitsklagen ist für den Streitwert von einem Prozentsatz von 10 bis 25 % der eigentlichen Forderung auszugehen.
4. Der Regelstreitwert wäre nur zugrunde zu legen, wenn der Streitwert auch für den eigentlichen Anspruch nicht bestimmbar wäre.
5. Gegen eine weitergehende Zugrundelegung des Regelstreitwerts bei Untätigkeitsklagen spricht, dass dieser nur für Fälle gedacht ist, in denen es keine andere Grundlage für die Streitwertbemessung gibt.
Normenkette:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3
,
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
,
GKG § 52 Abs. 1
,
SGG § 88
Vorinstanzen: SG Trier 10.04.2017 S 3 KR 242/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 10.4.2017 abgeändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.930,92 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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