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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.06.2017 - 3 R 99/16
Rentenversicherung Aufrechnung im Rahmen des SGB Gegenstand eines Insolvenzverfahrens Haftungsbescheid für die Forderung gegen eine Gesellschaft Hinreichende Bestimmtheit
1. Gegenstand des Insolvenzverfahrens können nur solche Sozialleistungen sein, die über der Pfändungsfreigrenze liegen.
2. Ein Haftungsbescheid für die Forderung gegen eine Gesellschaft ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die zugrunde liegende Forderung der Gesellschaft zuordnen lässt.
3. Andernfalls lässt sich der Umfang der akzessorischen Forderung, die von dem jeweiligen Stand der Forderung gegenüber der Gesellschaft abhängig ist, nicht ermitteln.
4. Ist der ursprüngliche Beitragsschuldner nicht zutreffend benannt, führt das nur dann nicht zur Nichtigkeit eines Haftungsbescheides, wenn die Schuld für die gehaftet werden soll, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise konkretisiert werden kann.
Normenkette: ,
InsO § 36 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 01.12.2015 S 1 R 1098/11
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Dezember 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als der Zahlbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente um eine Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich vermindert sowie einmalig eine Verrechnung mit einer Rentennachzahlung in Höhe von 262,68 EUR angeordnet worden ist.
Die Beigeladene hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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