Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Fleischer und war in diesem Beruf bis August 2004 tätig. Anschließend war er arbeitsunfähig
erkrankt.
Nach Stellung des Rentenantrags im August 2005 zog die Beklagte diverse medizinische Unterlagen bei, u.a. den Entlassungsbericht
der Rehabilitationsklinik B. C. GmbH vom 6. April 2005 (Leistungsvermögen 6 Stunden und mehr) und holte ein internistisches
Gutachten des Dr. H. vom 17. November 2005 (Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden und mehr) ein.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 lehnte sie die Rentengewährung ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 den
Widerspruch zurück.
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht (SG) u.a. diverse Befundberichte mit medizinischen Anlagen beigezogen und ein undatiertes internistisch-sozialmedizinisches Gutachten
des Dr. Sch. (eingegangen am 9. Juli 2008), ein psychiatrisch-sozialmedizinisches Zusatzgutachten der Dr. F. vom 17. Juni
2008 und ein orthopädisches Zusatzgutachten des Dr. Z. vom 26. Juni 2008 eingeholt. Dr. Sch. hat fachgebietszusammenfassend
folgende Diagnosen genannt: koronare 2-Gefäßerkrankung, Gefäßaufdehnung mit Implantation eines Platzhalters 12/2004 mit bisher
sehr gutem Langzeitergebnis bzw. konstantem kardialem Befund, normale Pumpfunktion der linken Herzkammer, Mitralklappeninsuffizienz
I - II, chronische Schmerzkrankheit, zum Untersuchungszeitpunkt nicht relevant psychisch überlagert, hypertensive Herzerkrankung,
vorbefundlich Herzrhythmusstörungen gebessert, berufsbedingte exogen allergische Lungenerkrankung (Farmerlunge) bei Sensibilisierung
gegen Rinderhaare ohne aktuelle Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion, chronische Ohrspei-cheldrüsenaffektion
beidseits - derzeit laborchemisch kein Anhalt für ein Sjögren-Syndrom, vorbefundlich Neigung zu Magengeschwüren, partiell
leicht eingeschränkte Fein- und Grobmotorik der linken Hand sowie partiell leicht eingeschränkte Feinmotorik der rechten Haupthand,
Streckdefizit der Langfinger bei Verkürzung der Palmaraponeurose beidseits, Hals- und Brustwirbelsyndrom mit chronisch wiederkehrenden
Schmerzen bei Verschleißzeichen und mäßiggradiger Funktionseinschränkung, beginnender Hüftgelenksverschleiß mit mäßiggradiger
Funktionseinschränkung der Hüftgelenke, Reizung der seitlichen Oberschenkelsehnenplatte, Muskulus-piriformis-Syndrom bei funktionellen
Störungen im Bereich der Kreuz-Darmbein-Gelenke, reizfreie Narbenverhältnisse nach Quetschung des rechten Fußes mit Mittelfußfraktur
2 bis 5 rechts sowie nach Hauttransplantation, Funktionseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes, reizfreie Narbenverhältnisse
nach Schilddrüsenentfernung bei knotigen Veränderungen ohne Hinweise auf Malignität, unter Schilddrüsenhormongabe normale
(euthyreote) Schilddrüsenfunktion, leichter Leberzellschaden mit erhaltener Funktion, Hinweise auf Glukosetoleranzstörung,
Hammerzehen D2 bis D5 rechts. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten mit zusätzlichen
Einschränkungen zu verrichten.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2009 hat der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten (seit 9. August 2005 Anspruch
auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) angenommen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG die Klage auf Rente wegen voller Erwerbsminderung abgewiesen und sich zur Begründung auf die eingeholten Sachverständigengutachten
bezogen. Der Kläger könne zumindest noch eine Tätigkeit als Pförtner verrichten.
Gegen das am 28. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. September 2009 Berufung eingelegt. Aufgrund seiner Einschränkungen
- insbesondere im Bereich der Hände - könne er die benannte Verweisungstätigkeit nicht mehr ausüben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Juli 2009 und den Bescheid vom 15. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 21. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. August 2005 zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie die im Berufungsverfahren eingeholten
Gutachten. Der Kläger könne jedenfalls noch die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte entsprechend der Auskünfte
des ...- und ... (.) vom 20. Dezember 2007 und 31. März 2008 an das LSG Sachsen-Anhalt (L 3 478/06) verrichten.
Der Senat hat u.a. diverse Befundberichte mit medizinischen Anlagen sowie die Epikrise des A. Fachklinikums. vom 22. November
2012 beigezogen, den Beteiligten ein Gutachten der Berufssachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren
des Senats (L 6 RJ 301/02) zu den Tätigkeiten Poststellenmitarbeiter und Produktionshelfer sowie weitere Auskünfte des. vom 15. April und 1. Juni 2011
an das LSG Sachsen-Anhalt (L 3 R 364/08) übersandt und drei Gutachten eingeholt.
- Der Internist F. hat in seinem Gutachten vom 31. Mai 2012 die Diagnosen Bluthochdruck und Stoffwechselstörungen bei Übergewichtigkeit,
Herzkranzgefäßkrankheit, Zuckerkrankheit mit chronischer Leberentzündung und beginnender Nierenschädigung, Neigung zu allergischer
Bronchitis, teilentfernte Schilddrüse, chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der Gelenke gestellt. Der Kläger könne
noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Körperlich sei ihm auch die
Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter möglich. Nach seiner Ansicht reichten hierfür aber die geistigen Voraussetzungen nicht
aus.
- Dr. R. stellt in ihrem orthopädischen Gutachten vom 15. August 2013 folgende Diagnosen: Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke
im Sinne eines funktionellen Impingementsyndroms, Bewegungseinschränkung mit Gangschwierigkeiten bei in Fehlstellung verheilten
Mittelfußknochenfrakturen 2-5 sowie Krallenzehenbildung, Bewegungseinschränkung beider Hände mit Schwellung, demonstrierte
ausgeprägte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ohne entsprechendes anatomisches Korrelat, Bewegungseinschränkung der
Lendenwirbelsäule ohne anatomisches Korrelat, Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke ohne Hinweise auf anatomisches Korrelat.
Der Kläger sei noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden täglich im Sitzen zu verrichten. Die Tätigkeit
als Poststellenmitarbeiter könne er nicht ausüben. Nach ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2014 könne der Kläger
noch die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verrichten.
- In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2013 nennt Dr. Sch. die Diagnose episodischer Kopfschmerz
vom Spannungstyp ohne leistungsmindernden Dauereinfluss. Auf psychiatrischem Gebiet bestehe keine Erkrankung. Auf nervenärztlichem
und orthopädisch-traumatologischem Gebiet könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter,
Produktionshelfer und Pförtner an einer Nebenpforte sei ihm noch möglich. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. März
2014 hat er bekräftigt, dass bei dem Kläger keine kognitiven Defizite bestehen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt nicht
in Betracht, weil der Kläger noch in der Lage ist, sechs Stunden täglich an fünf Wochentagen zu arbeiten, auch als Pförtner
an der Nebenpforte.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den §§
43 Abs.
2 S. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
Versicherte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach §
43 Abs.
2 Satz 1
SGB VI, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind
sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2).
Der Kläger ist nach den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Dres. R. und Sch. und des Internisten F. noch in der
Lage leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden täglich auszuüben. Zwar muss dem Kläger eigentlich keine Verweisungstätigkeit
benannt werden. Entsprechend seiner ständigen Praxis verweist ihn der Senat aber hilfsweise auf die Tätigkeit als Pförtner
an der Nebenpforte. Er hat nach der Auskunft des. vom 20. Dezember 2007, die als Urkundenbeweis in das Verfahren eingeführt
worden ist, in einer Pförtnerloge auf ein Klingelzeichen bzw. auf individuelle Anforderungen vor Ort eine Tür/Schranke, Pforte
zu öffnen oder Zugang zu einem Gebäudeteil zu gewährleisten. Die Tätigkeit erlaubt ein Arbeiten überwiegend im Sitzen bei
hohem Anteil an Arbeitsbereitschaft. Ein beliebiger Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge, je nach
Örtlichkeit auch davor, ist möglich. Erforderlich sind durchschnittliche Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit,
Verantwortungsbewusstsein und Übersicht. Erforderlich ist ein normales Hör- und Sehvermögen. Die Tätigkeiten werden je nach
Anforderungsprofil im Regelfall in zwei Tagesschichten, im Ausnahmefall auch in Nachtschicht durchgeführt. Besondere Anforderungen
an Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern bzw. Publikum ist nicht erforderlich. Der Zugang zur
Erwerbstätigkeit als Pförtner ist nicht geregelt. Bei fehlenden Kenntnissen kann eine Einarbeitung bzw. ein Anlernen praktiziert
werden wobei feste Einarbeitungszeiten nicht existieren. Die Tätigkeit wird von zahlreichen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes
bedient. Dies hat der. in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 ausdrücklich bestätigt. Danach stehen ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze
zur Verfügung, die nicht nur betriebsintern sondern auch über den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Stellenausschreibungen besetzt
werden. Der sog. Unterrichtungsnachweis als Zugangsvoraussetzung für die Tätigkeit kann in einem dreitägigen Lehrgang (vgl.
Stellungnahme vom 1. Juni 2011) und damit innerhalb einer dreimonatigen Einweisungs- und Einarbeitungszeit erworben werden
(vgl. BSGE 44, 288).
Dr. Sch. hat in seinem Gutachten vom 25. September 2013 zusammenführend bestätigt, dass dem Kläger diese Tätigkeit möglich
ist. Auf psychiatrischem Gebiet hat er eine Erkrankung verneint. Der Kläger hat insoweit keine Beschwerden geäußert und bei
der Exploration hat sich ein normaler psychiatrischer Querschnittsbefund ergeben. Ein depressives Syndrom, Angstsyndrom oder
hirnorganische Leistungseinschränkung hat der Sachverständige nicht festgestellt. Der Kläger gestaltet seinen Tag aktiv, arbeitet
in der Landwirtschaft des Sohnes (Versorgung von 20 Hühnern, 10 Gänsen, 20 Enten, 6 Schweinen, 1 Rind, 10 Kaninchen) mit,
versorgt seinen 600 qm großen Zier- und Nutzgarten und hält ein großes soziales Netz aufrecht. Die Behauptung kognitiver Defizite
wegen der Morphinmedikamentation ist nicht begründet. Unerheblich ist die Behauptung der Ehefrau des Klägers, dieser habe
seine Probleme nicht im Griff. Der Sachverständige verweist in seiner Stellungnahme vom 4. März 2014 zu Recht darauf hin,
dass diese Behauptung nicht objektiviert werden konnte. Er hat im Übrigen zur Abklärung der neurologisch diagnostizierten
Kopfschmerzen (seit 20 Jahren zwei- bis dreimal in der Woche für 30 bis 60 Minuten ohne Übelkeit oder Erbrechen) die Hirnfunktionen
mit einem EEG überprüft; dabei haben sich regelrechte Ergebnisse gezeigt. Eine messbare Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist nicht
ersichtlich. Auch Dr. R. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2014 ausdrücklich die Verweisungstätigkeit des
Pförtners an der Nebenpforte als zumutbar angesehen. Zwar hat sie auf orthopädischem Gebiet Gesundheitsstörungen festgestellt;
die angegebenen Beschwerden stehen jedoch teilweise nicht im Einklang mit dem klinischen und radiologischen Befund. An den
Hüftgelenken, Schultergelenken, der Lenden- und Halswirbelsäule hat die Sachverständige keine relevanten radiologischen Veränderungen
festgestellt, die die demonstrierten Bewegungseinschränkungen erklären könnten. Trotz der berichteten Schmerzen an den Schultergelenken
und deren festgestellter Einschränkung der Beweglichkeit hat sie keine Muskelminderung der Schulterklappenmuskel beidseits
oder der Arme festgestellt, was gegen eine ausgeprägte Leistungseinschränkung spricht. Sie weist darauf hin, dass eine adjuvante
Therapie oder krankengymnastische Übungen die Beweglichkeit verbessern und zur Schmerzreduktion führen würden. Im rechten
Fußwurzelbereich bestehen eine in Fehlstellung verheilte Schaftfraktur der Mittelfußknochen, Krallenzehbildung sowie ein Defekt
an der Fußinnenseite mit Fehlen der Hornschicht. Deutlich eingeschränkt ist die passive Beweglichkeit an beiden Händen, was
feinkoordinierte Bewegungen beider Hände verhindert. An der Halswirbelsäule hat die Sachverständige keine wesentliche Einschränkung
der Leistungsfähigkeit feststellen können. Angesichts der erhobenen Befundungen hat sie Tätigkeiten im Stehen und Gehen, Überkopfarbeiten
sowie das Ersteigen von Leitern und Gerüsten und feinkoordinative Tätigkeiten mit den Händen ausgeschlossen. Angesichts der
Tätigkeiten des Klägers in seinem Garten und in der Landwirtschaft des Sohnes erscheint es zweifelhaft, ob tatsächliche nur
eine Tätigkeit im Stehen in Betracht kommt. Dies kann aber dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist dem Kläger eine leichte
Arbeiten wie die Pförtnertätigkeit möglich.
Diese Verweisungstätigkeit ist auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Internisten F. möglich. Unerheblich ist es,
dass er die geistigen Voraussetzungen (Umstellungs- und Wettbewerbsfähigkeit) bezweifelt, denn diese Einschätzung obliegt
allein dem nervenärztlichen Sachverständigen. Dr. Sch. hat insoweit aber gerade keine Bedenken geäußert. Die körperlichen
Erkrankungen können keine Leistungsunfähigkeit begründen. Der Sachverständige F. hat bei der körperlichen Untersuchung einen
guten Allgemeinzustand und einen etwas übermäßigen Ernährungszustand festgestellt. Der physikalische Befund über Herz und
Lungen war unauffällig. EKG und Ultraschalluntersuchung zeigten keine krankhaften Veränderungen, bei der Belastung auf dem
Fahrradergometer konnte der Kläger bis 150 Watt belastet werden. Der bekannte Bluthochdruck wird zufriedenstellend behandelt.
Die Pumpleistungsfähigkeit der linken Herzkammer ist etwas, aber nicht übermäßig vermindert. Eine höhergradige Herzschwäche
verneint der Sachverständige. Das Fortschreiten der Herzgefäßerkrankung hat sich nach der Aufdehnungsbehandlung mit Stent
deutlich verlangsamt. Die Zuckerstoffwechselstörung ist nur gering ausgeprägt; eine medikamentöse Behandlung ist nicht erforderlich.
Die chronische Leberentzündung wirkt sich nicht auf das allgemeine Leistungsvermögen aus. Eine chronisch-entzündliche Gelenkserkrankung
wurde bisher nicht festgestellt. Die von ihm gesehenen Verschwielungen bestätigen die Ausführungen der Dr. R ... Im Übrigen
berichtet auch dieser Sachverständige über eine Diskrepanz zwischen Beschwerdeerleben und organischen Veränderungen.
Die Einschätzung der Sachverständigen entspricht im Ergebnis den Gutachten, die im Verfahren vor dem SG und im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Alle haben eine Leistungsfähigkeit für zumindest leichte Tätigkeiten bejaht.
Soweit im Arztbrief des Dr. P. vom 1. April 2014 angegeben wird, der Kläger klage über einen Dauerschmerz im Bereich der HWS,
der Schultergelenke und der Arme, begründet dies weder eine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens noch die Notwendigkeit
weiterer Ermittlungen. Dr. R. hat unter dem 15. August 2013 ausgeführt, dass angesichts der fehlenden Muskelminderung keine
ausgeprägte Leistungseinschränkung an den Schultergelenken und an der Halswirbelsäule vorliegt. Die von Dr. P. angegebene
Depression hat Dr. Sch. in seinem Gutachten ausdrücklich verneint. Das ist bereits deshalb nachvollziehbar, weil der Kläger
ihm gegenüber keine Beschwerden angegeben hat. Gegen eine wesentliche Einschränkung spricht zudem der offensichtlich fehlende
Leidensdruck. Bei Dr. P. hat sich der Kläger erstmals am 1. April 2014 nach einer Pause von sieben Monaten vorgestellt und
dies lediglich mit anderweitigen Tätigkeiten ("Schlachten und Räuchern" - wohl mit dem Sohn) begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.