Verrechnung von Beitragsforderungen einer Krankenkasse mit Altersrente
Fehlende Vertretung vor dem BSG
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Verrechnung von Beitragsforderungen
der beigeladenen Krankenkasse in Höhe von knapp 34 000 Euro mit einer ihr von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund
gewährten Altersrente in Höhe von rund 500 Euro. Die Klägerin hat vor dem SG Karlsruhe in vollem Umfang obsiegt (Urteil vom
13.4.2018 - S 10 R 2416/17). Das LSG Baden-Württemberg hat ihre dagegen gerichtete Berufung mit Beschluss vom 17.8.2018 mangels Beschwer als unzulässig
verworfen (L 4 R 1939/18). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat unter gleichzeitiger Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
als unzulässig verworfen (Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 49/18 B). Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 15.1.2019 (B 12 R 1/19 C), die Anschlussbeschwerde dagegen mit Beschluss vom 18.2.2019 (B 12 R 1/19 S) und die weitere erneute Beschwerde dagegen mit Beschluss vom 25.3.2019 (B 12 R 2/19 S) jeweils als unzulässig verworfen. Gegen den zuletzt genannten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer "Klage ...
wegen Nichtigkeit" vom 26.4.2019, eingegangen am 6.5.2019. Sie macht geltend, der Senat sei bei dem Beschluss vom 25.3.2019
wegen Verstoßes gegen §
41 Abs
6 ZPO nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Ihre Auffassung hat sie in einem Schreiben vom 20.5.2019 bekräftigt.
II
Die von der Klägerin ausdrücklich erhobene Klage wegen Nichtigkeit (§
179 Abs
1 SGG iVm §
579 ZPO) gegen den Beschluss des Senats vom 25.3.2019 ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form.
Das BSG ist zur Entscheidung über den Rechtsbehelf berufen, weil sich die Klägerin gegen einen Beschluss des BSG wendet und im Wege der Nichtigkeitsklage Einwände gegen die Besetzung geltend macht (vgl BSG Urteil vom 23.3.1965 - 11 RA 304/64 - BSGE 23, 30 = SozR Nr
1 zu §
579 ZPO; vgl auch §
584 Abs
1 letzter Halbs
ZPO).
Ein beim BSG durchzuführendes Verfahren nach §
179 SGG setzt aber voraus, dass der Kläger/Antragsteller entsprechend §
73 SGG ordnungsgemäß vertreten ist (BSG Urteil vom 18.12.1958 - 9 RV 416/56 - BSGE 9, 55, 56 und BSG Urteil vom 23.3.1965 - 11 RA 304/64 - BSGE 23, 30 = SozR Nr 1 zu §
579 ZPO; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
179 RdNr 7 mwN). Das ist hier nicht der Fall. §
571 ZPO ist vorliegend nicht anwendbar, weil keine sofortige Beschwerde nach §§
567 ff
ZPO gegeben ist.
Der Rechtsbehelf ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Senat weist darauf hin, dass es bei wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen erhobenen Anhörungsrügen/Gegenvorstellungen/Rechtsbehelfen
auf Dauer nicht der Entscheidung hierüber bedarf (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f unter Hinweis auf BVerfG). Weitere vergleichbare Eingaben der Klägerin werden zwar geprüft,
aber nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.