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BSG, Beschluss vom 10.07.2019 - 13 R 157/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht Merkmale eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags
Ein Beweisantrag ist in prozessordnungsgerechter Weise formuliert, wenn er sich auf ein Beweismittel der ZPO bezieht, das Beweisthema möglichst konkret angibt und insoweit wenigstens erkennen lässt, was die Beweisaufnahme ergeben soll.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 373
Vorinstanzen: LSG Sachsen 22.05.2018 L 5 KN 1035/15 , SG Dresden 14.10.2015 S 24 KN 126/14
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: