Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 14.1.2015, zugestellt am 11.2.2015, mit
einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.3.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam
nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem mit Schreiben des
BSG vom 6.3.2015 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht ausdrücklich beantragt. Auch wenn der Hinweis des Klägers in seinem Beschwerdeschreiben
auf fehlende Mittel für einen Anwalt als sinngemäßer Prozesskostenhilfeantrag auszulegen wäre, müsste dieser abgelehnt werden.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens
gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch eine
Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular innerhalb der Rechtsmittelfrist
beim BSG eingereicht werden.
Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 11.3.2015 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich darüber
belehrt worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.