Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger selbst hat mit am 1.10.2018 beim BSG eingegangenem Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt
und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich
zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs
aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der
vom Kläger aufgeworfenen Frage nach der Übernahmefähigkeit der Reparaturkosten für das von ihm bewohnte Eigenheim lässt sich
eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage nicht entnehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Zum einen ist ein verbliebener Klärungsbedarf nicht ersichtlich, weil zu der Frage der Berücksichtigung von Instandhaltungs-
und Instandsetzungsaufwendungen im SGB II bereits Rechtsprechung des BSG vorliegt (vgl nur BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 18 mwN). Zum anderen fehlt es an der Klärungsfähigkeit, weil das LSG seine Entscheidung allein
auf den Umstand gestützt hat, dass der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr leistungsberechtigt
nach dem SGB II sei und die Kosten während der Leistungsberechtigung noch nicht angefallen seien. Auch lägen die Voraussetzungen für einen
Wechsel des Beklagten vom Jobcenter zum Träger der Sozialhilfe nicht vor. Insoweit ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf
ebenfalls nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
Nach dem Akteninhalt hat der Kläger erhebliche Gründe iS von §
227 Abs
1 ZPO iVm §
202 Satz 1
SGG für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins nicht glaubhaft gemacht (vgl hierzu nur BSG vom 28.6.2018 - B 5 R 118/18 B - RdNr 10 mwN). Dass das LSG die Verständigung über die Ablehnung des Verlegungsantrags auf der Grundlage einer kurzen
Beratung im Sitzungssaal herbeigeführt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler (vgl BVerwG, Buchholz 300, §
193 GVG Nr 1; Lückemann in Zöller,
ZPO, 32. Aufl 2018, §
193 GVG RdNr 1).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.