Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten
Grundsatzrüge
Abstrakt angemessener Wert aus dem Mietspiegel
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Das Bundessozialgericht hat bereits den Rechtssatz aufgestellt, dass die Rückschlüsse für den abstrakt angemessenen Wert
aus den Werten des Mietspiegels zu ziehen sind, die die Wohnungsgrößen abbilden, in denen ggf. eine Ersatzwohnung in erster
Linie zu suchen ist.
3. Festzustellen, wo aufgrund der Struktur des örtlichen Wohnungsmarkts dieses Ersatzsegment liegt, wo also der Schwerpunkt
für einfache, aber nicht einfachste Wohnungen für eine Person liegt, obliegt den Ermittlungen des Landessozialgerichts im
Einzelfall.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts vom 19. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin V beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel
- in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160 Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG).
Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht ausreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft,
die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht
bedürftig und fähig ist (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 §
160a Nr 13). Nach den sich aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und ggf der Literatur aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 63 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat folgende, von ihm als grundsätzlich
bedeutsam angesehene Rechtsfrage formuliert:
"Können bei der Bestimmung eines abstrakt angemessenen Nettoquadratmeterpreises im Rahmen der Bestimmung der angemessenen
Unterkunftskosten nach § 22 SGB II aus einem qualifizierten Mietspiegel Wohnungsgrößenklassen außer Betracht gelassen werden, auf die Leistungsbezieher einer
Bedarfsgemeinschaftsgröße nach dem SGB II aufgrund der Werte der Wohnraumförderungsbestimmungen verwiesen werden können?"
Bezüglich dieser Rechtsfrage ist die Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Das Bundessozialgericht hat bereits
in dem vom Kläger selbst zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit in Bezug genommenen Urteil vom 13.4.2011 (B 14 AS 85/09 R, juris RdNr 25) den Rechtssatz aufgestellt, dass die Rückschlüsse für den abstrakt angemessenen Wert aus den Werten des
Mietspiegels zu ziehen sind, die die Wohnungsgrößen abbilden, in denen ggf eine Ersatzwohnung in erster Linie zu suchen ist.
Festzustellen, wo aufgrund der Struktur des örtlichen Wohnungsmarkts dieses Ersatzsegment liegt, wo also der Schwerpunkt für
einfache, aber nicht einfachste Wohnungen für eine Person liegt, obliegt den Ermittlungen des Landessozialgerichts (LSG) im
Einzelfall. Eine schlüssige Rüge im Hinblick auf fehlende Ermittlungen ist insofern nicht erhoben worden.
Im Übrigen wird die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Frage für das vorliegende Verfahren nicht nachvollziehbar
dargelegt. Es wird ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die Nettoquadratmeterwerte in kleinen Wohnungen höher sind
als in großen Wohnungen und die Einbeziehung solcher Wohnungen zu einer Erhöhung der zu berücksichtigenden Nettokaltmiete
um zehn bis fünfzehn Euro führt. Insofern ist aber weder dargetan, inwieweit dieser Betrag für die Entscheidung im vorliegenden
Verfahren von Bedeutung ist, nachdem das LSG nach seinen Berechnungen bereits zu kalten Unterkunftskosten in Höhe von 321
Euro gegenüber ursprünglich gewährten 301,50 Euro und sodann aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses wegen der Kosten
der dezentralen Warmwasserbereitung in Höhe von 8,60 Euro pro Monat gelangt ist. Im Übrigen hat sich der Kläger auch nicht
damit auseinandergesetzt, dass die Einbeziehung von Kleinstwohnungen unter 45 qm bei der Angemessenheitsprüfung von vornherein
ausgeschlossen sein kann.
Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin
(§
73a SGG iVm §
121 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.